Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Urteil vom 07.11.2013; Aktenzeichen 4c O 32/13) |
Tenor
I. Auf die Berufung wird das am 7.11.2013 verkündete Urteil der 4c Zivilkammer des LG Düsseldorf abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.380,80 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.3.2012 zu zahlen.
II. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
III. Das Urteil ist vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen der Erstattung von Anwaltskosten für die Abwehr einer ihrer Auffassung nach rechtswidrigen Abnehmerverwarnung in Anspruch.
Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des Gebrauchsmusters 202 21 XXX, das eine Priorität vom 25.5.2002 in Anspruch nimmt und dessen Eintragung am 22.7.2010 bekannt gemacht worden ist. Schutzanspruch 1 des Gebrauchsmusters lautet wie folgt:
Behältnis zum Bestatten Verstorbener mit einem Behälter und einem Deckel, dadurch gekennzeichnet, dass Behälter und Deckel aus leicht verrottetbaren Materialien, vorzugsweise nachwachsenden Rohstoffen, gefertigt sind, und durch Spritzguss- oder Spritzpressverfahren herstellbar sind.
Die Klägerin stellt Urnen und Aschekapseln im Spritzgussverfahren aus biologischen Rohstoffen her und liefert diese an Bestattungsunternehmen.
Mit Anwaltsschreiben vom 12.1.2012 (Anl. K 4) und 9.2.2012 (Anl. K 5) wandte sich die Beklagte - in der Reihenfolge der vorstehenden Aufzählung - an die Firma C GmbH sowie das Bestattungsinstitut D. Beide Schreiben hatten im Wesentlichen denselben Wortlaut wie folgt (Anl. K 5):
Potentielle Verletzung des Gebrauchsmusters DE 202 21 XXX. 8
Berechtigungsanfrage
Sehr geehrte Damen und Herren,
unter Vorlage anliegender Vollmacht zeige ich die Vertretung der Firma elargo GmbH an, die mich mit der Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen in o. b. Angelegenheit beauftragt hat.
Gegenstand meines Mandats ist die potentielle Verletzung eines von meiner Mandantin von der Firma E GmbH erworbenen Gebrauchsmusters über die Herstellung von Särgen und Urnen aus nachwachsenden Rohstoffen im Spritzguss- oder Spritzpressverfahren.
Die entsprechende Urkunde über die Eintragung des Gebrauchsmusters mit der Nr. DE 202 21 XXX. 8 und die Gebrauchsmusterschrift des Deutschen Patent- und Markenamtes füge ich als Anlage bei.
Meine Mandantschaft hat davon Kenntnis erlangt, dass Sie oben genannte Bio-Urnen zum Kauf anbieten, so dass anzunehmen ist, dass Sie ohne den aus nachwachsenden Rohstoffen, die im Spritzguss- bzw. Spritzpressverfahren hergestellt worden sind, angeboten, eingekauft und in den Verkehr gebracht haben.
Dadurch könnte Ihrerseits eine Gebrauchsmusterverletzung begangen worden sein.
Ich habe Sie daher aufzufordern, bis spätestens 24.2.2012 (hier eingehend) mitzuteilen, woraus Sie ein Recht zur Benutzung des Gebrauchsmusterrechts herleiten. Sie können sich dazu auch meines Faxanschlusses bedienen.
Sollten keine rechtfertigenden Gründe vorliegen, so füge ich eine Unterlassungsverpflichtungserklärung bei und räume Ihnen dadurch die Möglichkeit ein, ein kostspieliges und zeitaufwendiges gerichtliches Verfahren abzuwenden, indem Sie Gebrauchsmusterverletzungen durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung ausräumen.
Dies geschieht dadurch, dass Sie sich dazu verpflichten, die beanstandeten Gebrauchsmusterverletzungen künftig zu unterlassen und diese Verpflichtung durch das Versprechen einer Vertragsstrafe für den Fall der Wiederholung absichern.
Insoweit weise ich rein vorsorglich darauf hin, dass die Wiederholungsgefahr nach der Rechtsprechung nur dann als ausgeräumt gilt, wenn die Unterlassung mit dem Versprechen einer Vertragsstrafe in angemessener Höhe bewehrt ist.
Bei Bedarf wird Ihnen meine Mandantschaft auf Anfrage auch einen lizenzierten Lieferanten für oben genannte Bio-Urnen benennen, bei dem Sie die gewünschten Bio-Urnen beziehen können.
Für den Fall der Ablehnung oder nicht fristgemäßen Abgabe der Erklärung habe ich seitens meiner Mandantschaft den Auftrag, ohne weitere Vorankündigung sowohl gerichtliche als auch - mit Blick auf § 25 GebrMG - strafrechtliche Schritte gegen Sie einzuleiten.
Mit Anwaltsschreiben vom 12.3.2012 (Anl. K 6) beanstandete die Klägerin die vorbezeichneten Schreiben gegenüber der Beklagten als rechtswidrige Abnehmerverwarnungen, weil es zum Prioritätszeitpunkt bereits längst bekannt gewesen sei, biologisch abbaubare Urnen im Spritzgussverfahren herzustellen. Sie verlangte deshalb von der Beklagten bis zum 19.3.2012 die Abgabe einer Unterlassungserklärung sowie die Erstattung der Anwaltskosten für das Aufforderungsschreiben vom 12.3.2012 i.H.v. 2380,80 EUR (1,3 Geschäftsgebühr bei einem Streitwert von 200.000 EUR zzgl. Auslagenpauschale).
Nachdem die Beklagte vorgerichtlich nicht eingelenkt hat, verfolgt die Klägerin ihr Kostenerstattungsbegehren im Klagewege weiter.
Mit dem angefochtenen Urteil hat das LG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Aufforderungsschreiben d...