Tenor
Das Versäumnisurteil des Senats vom 12.04.2016 wird aufrechterhalten.
Die weiteren Kosten des Rechtsstreits in zweiter Instanz werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung des Beklagten - auch aus dem Versäumnisurteil des Senats - gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A. Die Klägerin macht gegen den Beklagten im Wege des Verfahrens auf Erlass eines Mahn- bzw. Vollstreckungsbescheids eine Hauptforderung in Höhe von 52.000 EUR geltend. Am 11.10.2013 erging ein Vollstreckungsbescheid, der ausweislich des Aktenausdrucks dem Beklagten am 15.10.2013 zugestellt wurde (Bl. 5 GA). In dem Vollstreckungsbescheid ist als Angabe zur Hauptforderung Folgendes ausgeführt:
Schadensersatz aus einem Kaufvertrag vom 08.11.2012 52.000 EUR
In einem weiteren Verfahren (15 O 296/14, LG Düsseldorf = I-22 U 42/15 OLG Düsseldorf) hat die Klägerin gegen den Beklagten ebenfalls einen Vollstreckungsbescheid erwirkt. Dort hat sie als Grundlage für den geltend gemachten Anspruch angegeben:
Schadensersatz aus einem Kaufvertrag vom 06.06.2012 50.000 EUR.
Die Klägerin erlangte nicht durch Kaufvertrag, sondern im Wege der Zwangsversteigerung am 12.02.2014 das Eigentum an einer Wohnung des Beklagten auf der Pirolstraße 1 in Düsseldorf. Den angeblichen Schadensersatzanspruch, den der Beklagte bestreitet, hat sie weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im Berufungsverfahren begründet; auch nicht nach ausdrücklichem Hinweis in der prozessleitenden Verfügung vom 03.03.2016 (Bl. 271 GA). Sie hat insoweit lediglich vorgetragen, die Behauptung, eine nicht vorhandene Forderung sei tituliert worden, gehe "vollkommen fehl" (Bl. 203 GA).
Mit einem am 18.07.2014 beim Mahngericht Hagen eingegangenen Schriftsatz hat der Beklagte "Widerspruch" gegen den Mahnbescheid eingelegt und hilfsweise Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter Einspruchseinlegung beantragt (Bl. 7 GA). Mit seinen am 23.09.2014 verkündeten Urteil, auf das wegen der weiteren Sachdarstellung Bezug genommen wird (Bl. 58 ff. GA), hat die 4b. Zivilkammer des LG Düsseldorf den Antrag auf Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Einspruchsfrist zurückgewiesen und den Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid verworfen.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Beklagten.
Der Beklagte hat beantragt, unter Abänderung er Entscheidung des LG vom 23.09.2014 ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Einspruchsfrist zu gewähren und auf seinen Einspruch hin den Vollstreckungsbescheid des AG Hagen vom 11.10.2013 aufzuheben.
Die Klägerin ist - trotz ordnungsgemäßer Ladung (vgl. 139 GA) - zum Senatstermin vom 22.03.2016 nicht erschienen (vgl. 344 f. GA).
Der Senat hat daraufhin durch Versäumnisurteil vom 12.04.2016 (Bl. 356 ff. GA) auf die Berufung des Beklagten das angefochtene Urteil abgeändert, dem Beklagten Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Einspruchsfrist gegen den Vollstreckungsbescheid vom 11.10.2013 gewährt und hat auf den Einspruch des Beklagten den Vollstreckungsbescheid vom 11.10.2013 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf das Versäumnisurteil des Senats vom 12.04.2016 (Bl. 347 ff. GA) Bezug genommen.
Hiergegen richtet sich der Einspruch der Klägerin, den sie nicht begründet hat.
Die Klägerin beantragt, das Versäumnisurteil vom 12.04.2016 aufzuheben und die Berufung des Beklagten zurückzuweisen,
Der Beklagte beantragt, das Versäumnisurteil vom 12.04.2016 aufrechtzuerhalten und den Einspruch der Klägerin zurückzuweisen.
B. Das Versäumnisurteil des Senats vom 12.04.2016 war unter Zurückweisung des zulässigen Einspruchs der Klägerin aufrechtzuerhalten (§§ 539 Abs. 3, 343 ZPO).
I. Die zulässige Berufung des Beklagten ist begründet. Das angefochtene Urteil des LG vom 23.09.2014 (Bl. 58 ff. GA) beruht auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) und die nach § 529 ZPO zu Grunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen eine andere Entscheidung (§ 513 ZPO).
1. Dem Beklagten war Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist für den Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid des AG Hagen vom 11.10.2013 zu gewähren. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat auf die Ausführungen im Versäumnisurteil vom 12.04.2016 bezug (Bl. 347 ff. GA). Die Klägerin ist dem in prozessual zulässiger Weise durch anwaltliches Vorbringen nicht mehr entgegengetreten.
2. Auf den damit zulässigen Einspruch des Beklagten hin war der Vollstreckungsbescheid des AG Hagen vom 11.10.2013 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin hat - trotz der Auflage des Senats in der prozessleitenden Verfügung vom 03.03.2016 (Bl. 271 GA) - zu der von ihr hier klageweise geltend gemachten Hauptforderung "Schadensersatz aus Kaufvertrag vom 08.11.2012" ...