Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Entscheidung vom 18.06.2009)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 18. Juni 2009 verkündete Teilanerkenntnis- und Schlussurteil des Vorsitzenden der 7. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

A.

Der Kläger begehrt die Unterlassung von Werbeaussagen, die der Geschäftsführer der Beklagten in der Fernseh-Werbesendung "S. S." auf dem Sender Q. am 16. September 2007 äußerte und die in der Formel des landgerichtlichen Urteils wiedergegeben sind. Beworben wurden "E.-Kapseln" der Beklagten, die nach ihrer Einnahme bestimmte Auswirkungen auf die Sehfähigkeit haben sollen. Der Kläger greift diese Aussagen als krankheitsbezogen und irreführend an. Neben der Unterlassung hat der Kläger einen Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten geltend gemacht. Bezogen auf diesen Zahlungsanspruch hat die Beklagte erstinstanzlich den Klageanspruch anerkannt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands erster Instanz wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil (Bl. 204 ff. GA) Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Beklagte entsprechend ihrem Anerkenntnis zur Zahlung und auch im Übrigen antragsgemäß zur Unterlassung verurteilt. Die zuletzt genannte Verurteilung greift die Beklagte mit der Berufung an. Sie wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag und meint, die Klage sei wegen Rechtsmissbrauchs unzulässig. Das ergebe sich daraus, dass der Kläger auch den Fernsehsender Q. wegen desselben Vorfalls abgemahnt und der Sender eine Unterwerfungserklärung abgegeben habe. Diese Erklärung des Senders habe der Kläger angenommen, diejenige der Beklagten indes nicht. Wegen dieser vorprozessualen Unterwerfungserklärung fehle ohnehin das Rechtsschutzbedürfnis jedenfalls hinsichtlich des Klageantrags zu I. 2. Die mit diesem Antrag angegriffenen Äußerungen gingen nicht dahin, dass ihr Produkt vor dem grauen Star schütze. Das Krankheitsbild sei von ihrem Geschäftsführer nur herangezogen worden, um damit die Funktionen und Aufgaben der Augenlinse besser darstellen zu können. Die mit den übrigen Klageanträgen angegriffenen Aussagen stellten Wirkungsaussagen dar, die wissenschaftlich hinreichend gesichert seien. Zudem habe das Landgericht die Health Claims Verordnung (HCVO) falsch angewendet.

Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils

die Klage abzuweisen,

hilfsweise,

die Sache zur Neuverhandlung an das Landgericht Düsseldorf zurückzuverweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er wiederholt und vertieft ebenfalls seinen erstinstanzlichen Vortrag.

B.

Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat dem Kläger auch die Ansprüche auf Unterlassung zu Recht zuerkannt. Der Senat schließt sich den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts an und nimmt auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil mit den nachfolgenden Erläuterungen Bezug. Die Ausführungen der Beklagten im Berufungsverfahren rechtfertigen keine abweichende Entscheidung.

1. Die Klage ist nicht mangels Rechtsschutzbedürfnisses oder wegen Rechtsmissbrauchs (§ 8 Abs. 4 UWG) unzulässig. Dem Kläger steht es frei, neben der Beklagten auch den Fernsehsender Q. auf Unterlassung in Anspruch zu nehmen. Inwieweit dies einen Rechtsmissbrauch im Verhältnis zur Beklagten begründen könnte, ist nicht ersichtlich. Auch der Umstand, dass der Fernsehsender eine Unterwerfungserklärung abgegeben haben mag, ändert an diesem Ergebnis nichts. Die Erklärung der Beklagten erschien dem Kläger - wie noch auszuführen sein wird: zu Recht - nicht ausreichend. Wenn der Kläger dann die Beklagte gerichtlich in Anspruch nimmt, ist ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen nicht erkennbar. Im Übrigen kann die Abgabe einer Unterwerfungserklärung Einfluss auf den Fortbestand der Wiederholungsgefahr haben und berührt das Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage nicht.

2. Zu Recht hat das Landgericht der Unterwerfungserklärung der Beklagten keine Relevanz zuerkannt. Die Wirkungen dieser Erklärung betreffen allerdings - wie erwähnt - nicht das Rechtsschutzbedürfnis der Klage, sondern die Begehungsgefahr als eine materiellrechtliche Voraussetzung des Unterlassungsanspruchs gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG.

Eine Unterlassungserklärung muss, um die wie hier durch eine Verletzungshandlung begründete Gefahr der Wiederholung entsprechender Wettbewerbsverstöße auszuräumen, eindeutig und hinreichend bestimmt sein und den ernstlichen Willen des Schuldners erkennen lassen, die betreffende Handlung nicht mehr zu begehen, und daher durch ein angemessenes Vertragsstrafeversprechen abgesichert sein. Sie muss außerdem den bestehenden gesetzlichen Unterlassungsanspruch nach Inhalt und Umfang voll abdecken und dementsprechend uneingeschränkt, unwiderruflich, unbedingt und grundsätzlich auch ohne die Angabe eines Endtermins erfolgen (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, v...

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