Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Urteil vom 18.06.2009; Aktenzeichen 21 S 454/08)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 18.6.2009 verkündete Urteil des Vorsitzenden der 7. Kammer für Handelssachen des LG Düsseldorf wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstre-ckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 50.000 EUR abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

 

Gründe

A. Der Kläger begehrt die Unterlassung von Werbeaussagen zu Produkten der Beklagten, die im Rahmen der Fernseh-Werbesendung "S." auf dem Sender X. am 21.2.2008 fielen. Es geht um die im Tenor des landgerichtlichen Urteils wiedergegebenen Äußerungen, die von einer Anruferin ohne einen nach Auffassung des Klägers zureichenden Widerspruch des Geschäftsführers der Beklagten (Äußerung zu 1.) bzw. von dem Geschäftsführer der Beklagten selbst (Äußerung zu 2.) abgegeben wurden. Darüber hinaus macht der Kläger einen Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten geltend. Die Beklagte verteidigt sich in erster Linie damit, eine Unterlassungserklärung abgegeben zu haben (Schreiben des Bevollmächtigten der Beklagten vom 23.5.2008, Anlage K 5). Daneben meint sie auch, die angegriffenen Aussagen seien nicht wettbewerbswidrig. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands erster Instanz wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil (Bl. 114 ff. GA) Bezug genommen.

Das LG hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben (das Urteil ist veröffentlicht in MD 2009, 832). Dagegen wendet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags ihren Klageabweisungsantrag weiter verfolgt. Sie ist der Ansicht, der Klage fehle das Rechtsschutzbedürfnis, weil sie vorprozessual eine ausreichende Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben habe. Im Übrigen meint sie, dass die Klage auch in materiell-rechtlicher Hinsicht unbegründet sei. Die unter 1. des Tenors des landgerichtlichen Urteils verbotene Aussage, die von einer Zuschauerin stammt, die telefonisch der Sendung zugeschaltet wurde, habe der Geschäftsführer der Beklagten in der Sendung umgehend richtig gestellt. Mit den Äußerungen ihres Geschäftsführers unter 2. des Tenors zur "Goldhirse" sei nicht der Eindruck von Wirkungen erweckt worden, die nicht hinreichend wissenschaftlich gesichert seien.

Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Er wiederholt und vertieft ebenfalls seinen erstinstanzlichen Vortrag und vertritt weiter die Ansicht, die vorliegende Unterwerfungserklärung sei unklar und deshalb nicht geeignet, Wirkungen für das vorliegende Verfahren zu entfalten. Eine ausreichende Klarstellung des Geschäftsführers der Beklagten ggü. den Äußerungen der Anruferin sei nicht erfolgt. Die wissenschaftliche Absicherung der werblich herausgestellten Wirkung der "Goldhirse" sei von der Beklagten nicht hinreichend vorgetragen worden.

B. Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Das LG hat die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung und Zahlung zu Recht zuerkannt. Der Senat schließt sich den zutreffenden Ausführungen des LG an und nimmt auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil mit den nachfolgenden Erläuterungen Bezug. Zu Recht hat das LG der Unterwerfungserklärung der Beklagten keine Relevanz zuerkannt. Die Wirkungen dieser Erklärung betreffen allerdings nicht das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage, sondern die Begehungsgefahr als eine materiell-rechtliche Voraussetzung des Unterlassungsanspruchs gem. § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG. Die Ausführungen der Beklagten im Berufungsverfahren rechtfertigen - abgesehen von dieser Maßgabe - keine ggü. der landgerichtlichen abweichende Entscheidung.

Eine Unterlassungserklärung muss, um die wie hier durch eine Verletzungshandlung begründete Gefahr der Wiederholung entsprechender Wettbewerbsverstöße auszuräumen, eindeutig und hinreichend bestimmt sein und den ernstlichen Willen des Schuldners erkennen lassen, die betreffende Handlung nicht mehr zu begehen, und daher durch ein angemessenes Vertragsstrafeversprechen abgesichert sein. Sie muss außerdem den bestehenden gesetzlichen Unterlassungsanspruch nach Inhalt und Umfang voll abdecken und dementsprechend uneingeschränkt, unwiderruflich, unbedingt und grundsätzlich auch ohne die Angabe eines Endtermins erfolgen (ständige Rechtsprechung des BGH, vgl. BGH GRUR 2008, 815 - Buchführungsbüro m.w.N.). Beschränkungen der Unterlassungserklärung, die lediglich einer Begrenzung des Unterlassungsanspruchs des Gläubigers nach materiellem Recht entsprechen, sind jedoch unbedenklich (BGH, a.a.O.). Dem Wegfall der Wiederholungsgefahr steht nicht entgegen, dass der Schuldner es ablehnt, seine Unterlassungserklärung auf ein Verhalten zu erstrecken, das ihm nicht verboten werden kann (BGH a.a.O.). Vorbehalte in der ...

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