Tenor
I. Der Antragsgegnerin wird bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft am jeweiligen gesetzlichen Vertreter der Antragsgegnerin zu vollziehen ist, untersagt,
im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern auf der Webseite "www.facebook.com" und in den App-Anwendungen "Facebook" und "Instagram" für die Betriebssystemen iOS und Android, die den Abschluss von entgeltlichen Abonnements zur werbefreien Nutzung der Dienste Facebook und Instagram in Form von Dauerschuldverhältnissen auf elektronischem Wege ermöglichen,
den Bestellprozess so zu gestalten, dass Verbraucher die Bestellung durch das Auslösen einer Schaltfläche tätigen, ohne dass diese Schaltfläche mit nichts anderem als den Worten "zahlungspflichtig bestellen" oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist, wenn dies geschieht wie nachfolgend abgebildet:
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oder
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II. Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.
III. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Gründe
I. Die Antragsgegnerin bietet Kunden die Nutzung des sozialen Netzwerks "Facebook" sowie "Instagram" an, und zwar über die von ihr betriebene Webseiten www.facebook.com oder als App auf elektronischen Endgeräten mit den Betriebssystemen iOS und Android. Diese Dienste konnten bislang kostenfrei genutzt werden, allerdings hatte sich die Antragsgegnerin in Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Zusendung personalisierter Werbung ausbedungen. Vor dem Hintergrund verstärkter Regulierung hat sich die Antragsgegnerin entschieden, ab dem 03. November 2023 den Zugang zu diesen Diensten entweder von einer ausdrücklichen Zustimmung zur Zusendung von Werbung oder von dem Abschluss eines entgeltpflichtigen Abonnementsvertrages abhängig zu machen. Als Entgelt für einen werbelosen Zugang verlangt die Antragsgegnerin gegenwärtig bei Vertragsschluss über die Webseite 9,99 EUR monatlich und bei Vertragsschluss über eine App (im Hinblick darauf, dass die Anbieter der App-Stores 3,00 EUR Gebühr verlangen) 12,99 EUR; ab März 2024 sollen zusätzliche Entgelte für ein zusätzliches Konto von 6,00 EUR (Webseite) bzw. 8,00 EUR (App) anfallen.
Die Antragsgegnerin setzt zum Abschluss des kostenpflichtigen Abonnementvertrages Bestellbuttons ein.
Bei der Webseite sieht die betreffende Seite wie folgt aus:
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Bei den Apps sieht die fragliche Seite wie folgt aus:
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Nach den AGB der Antragsgegnerin kommt die Willenserklärung des Verbrauchers mit der Auslösung der Schaltfläche "Weiter zur Zahlung" zustande. Im Anschluss daran wird der Kunde auf eine Seite geführt, in der er seine Zahlungsdaten angeben muss. Dies muss der Verbraucher wie folgt bestätigen:
In dem Betriebssystem iOS
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In dem Betriebssystem Android:
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Eine Kündigung des Abonnementvertrages muss über den gleichen Weg erfolgen wie die Bestellung. Ein über die Webseite geschlossener Vertrag kann daher nur über die Webseite, ein über eine bestimmte App geschlossener Vertrag nur über diese App oder die betreffenden Appstores gekündigt werden.
Auf ihrer Webseite bietet die Antragsgegnerin folgenden Button in der Kontenübersicht unter Werbepräferenzen an, wobei dieser Bereich nur nach vorheriger Anmeldung für den Verbraucher zugänglich ist:
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Der Antragsteller, ein im Verzeichnis nach § 4 UKlaG eingetragener Verbraucherschutzverband, der von der angegriffenen Geschäftspraxis erstmals am 07. November 2023 Kenntnis erlangt haben will, beanstandet diese als Verstoß gegen § 312j BGB bzw. § 312k Abs. 2 BGB. Er hat daher die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 22. November 2023 in deutscher Sprache unter Fristsetzung bis zum 01. Dezember 2023 abgemahnt (Anlage AS 1). Die Antragsgegnerin meldete sich am 01. Dezember 2023 (Anlage AS 8) und bat im Hinblick auf den Eingang der Abmahnung erst am 28. November 2023 und die Notwendigkeit der Übersetzung um Fristverlängerung bis zum 5. Dezember 2023, was von dem Antragsteller "due to the urgency of the matter" abgelehnt wurde (Anlage AS 9).
Mit Schriftsatz vom 07. Dezember 2023, am gleichen Abend bei Gericht eingegangen, hat der Antragsteller beantragt,
1 Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung, bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft am jeweiligen gesetzlichen Vertreter der Antragstellerin zu vollziehen ist, im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern auf der Webseite "www.facebook.com" und in den App-Anwendungen "Facebook" und "Instagram" für die Betriebss...