Orientierungssatz

1. Der Aufsichtsrat darf sich nicht darauf verlassen, daß die Geschäftsführung nicht zu beanstanden ist, sondern muß sich – wenigstens in groben Zügen – ein Bild von dem in Angriff genommenen Investitionsvorhaben der Publikums-Kommanditgesellschaft machen. Diese Aufgabe obliegt – jedenfalls zu Beginn der Tätigkeit der Gesellschaft – zunächst jedem einzelnen Aufsichtsratsmitglied in eigener Verantwortung.

2. Der Aufsichtsrat eines Unternehmens, das seine (angebliche) Geschäftstätigkeit ausschließlich im Ausland entfaltet, muß sich an Ort und Stelle bei der im Ausland gelegenen Niederlassung der Gesellschaft von den Geschäften einen unmittelbaren oder wenigstens einen durch absolut unabhängige Gewährsleute vermittelten Eindruck verschaffen. Das gilt insbesondere dann, wenn die (angeblichen) Investitionen eine ungewöhnliche Größenordnung (ca 200 Mio DM) erreichen.

3. Die in einem Kommanditgesellschaftsvertrag enthaltene Bestimmung „Die Mitglieder des Aufsichtsrates haften nur gegenüber den Gesellschaftern und den von der Kommanditistin vertretenen unterbeteiligten Treugebern, und zwar nach Maßgabe der Bestimmungen des BGB § 708” enthält keine wirksame Beschränkung der Haftung auf grobe Fahrlässigkeit, weil sie für den Kapitalanleger in diesem Sinne nicht verständlich ist.

4. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß der Schutzbereich der Haftung des Geschäftsführers einer Komplementär-GmbH gemäß GmbH-Gesetz § 43 sich auf die Kommanditgesellschaft erstreckt, wenn bei einer Publikumsgesellschaft die wesentliche Aufgabe der Komplementär-GmbH in der Führung der Geschäfte der Kommanditgesellschaft liegt (BGHZ 75, 321 = BGH, 1979-11-12, II ZR 174/77, NJW 1980, 589, 590), ist ausnahmsweise auch auf die Haftung der Geschäftsführer einer als Treuhandkommanditistin (welche die Kommanditanteile der unterbeteiligten Anleger treuhänderisch verwaltet) fungierenden GmbH anwendbar, wenn die Kommanditistin – abweichend vom gesetzlichen Leitbild der Kommanditgesellschaft – durch Vertrag Geschäftsführungsaufgaben, nämlich die ordnungsgemäße Verwendung der von den Treugebern eingezahlten Gelder, im Zusammenwirken mit der Komplementär-GmbH übernommen hat.

 

Fundstellen

Haufe-Index 646075

ZIP 1984, 825

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