Verfahrensgang

LG Köln (Urteil vom 07.05.2013; Aktenzeichen 88 O 81/11)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 03.12.2019; Aktenzeichen KZR 29/17)

 

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das am 7.5.2013 verkündete Teilurteil der 8. Kammer für Handelssachen des LG Köln - 88 O 81/11 - wird zurückgewiesen.

II. Auf die Berufung der Beklagten wird das vorbezeichnete Teilurteil abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

III. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens KZR 30/14.

IV. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, sofern nicht die Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

VI. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 617.341,71 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I.A. Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte der Klägerin für die Einspeisung von Fernsehprogrammsignalen ein Entgelt (Einspeiseentgelt bzw. Transportentgelt) zu zahlen hat.

Die Klägerin ist eine Anbieterin von Telefonie- und Internetdiensten und betreibt seit dem Jahr 1998 ein Breitbandkabelnetz im Wirtschaftsraum K./B., in das Fernsehprogrammsignale eingespeist werden und über das derzeit etwa 227.000 Kunden (TV-Haushalte) versorgt werden. Zum Teil sind diese auf der Netzebene (NE) 4 Kunden der Klägerin, zum Teil ist ein dritter Betreiber einer Hausverteilanlage zwischengeschaltet. Gegenwärtig speist die Klägerin die Signale von 401 Fernsehprogrammen in ihr Kabelnetz ein, darunter auch die Programme der Beklagten.

Die Beklagte ist die Veranstalterin des Z., namentlich des Vollprogramms "Z." sowie der Zusatzprogramme "Z.-I.", "Z.-K." und "Z.-F.". Ferner ist sie an den Gemeinschaftsprogrammen "...", "...", "..." und "..." beteiligt.

Die Beklagte stellt ihre Programmsignale der Klägerin ebenso wie den anderen Betreibern von Kabelnetzen in Deutschland zur Verfügung, wobei die Übertragung terrestrisch, über Satellit oder leitungsgebunden (insbesondere über Glasfaserverbindungen) erfolgt. Die auf den genannten Wegen ausgestrahlten Signale werden von den Kabelnetzbetreibern empfangen und in die jeweilige Netzinfrastruktur zum Zwecke der Weitersendung an eigene Kabelanschlusskunden (Zuschauerhaushalte) bzw. dritte NE 4-Betreiber eingespeist. Für die ihnen eingeräumten Rechte zur Kabelweitersendung zahlen die Kabelnetzbetreiber an die Programmveranstalter eine urheberrechtliche Vergütung.

Am 22.12.1998 hat die Klägerin mit der Beklagten und den öffentlichrechtlichen Landesrundfunkanstalten eine Vereinbarung getroffen, die unter anderem vorsieht, dass der Klägerin die Einspeisung bestimmter dort aufgeführter Programme, zu denen u.a. das Fernsehprogramm Z. gehört, gegen Zahlung einer Urheberrechtsvergütung gestattet werde. Die Höhe dieser Vergütung sollte im Rahmen von Verhandlungen festgelegt werden, die seinerzeit zwischen den öffentlich-rechtlichen Sendeanstalten und dem A. V. D. K. e.V. (ANGA-Verband) über die Konditionen einer Einspeisung der Programme in die Kabelnetze der Verbandsmitglieder geführt wurden. Zur Entgeltlichkeit bzw. Unentgeltlichkeit der von der Klägerin bewerkstelligten Signaltransporte für die Sendeanstalten enthält die Vereinbarung aus Dezember 1998 hinsichtlich der hier in Rede stehenden, von der Beklagten veranstalteten Programme keine Regelung. Lediglich in Bezug auf bestimmte anderweitige Programme ist geregelt, dass die Programmveranstalter ihre Signale der Klägerin unentgeltlich zur Verfügung stellen und die Klägerin ihrerseits die Signale ebenfalls unentgeltlich in ihre Netze einspeist.

In Bezug auf die Zeit seit dem 1.1.2007 richten sich die Einräumung von Kabelweitersenderechten sowie deren Vergütung nach einem im Juni 2009 zwischen der Klägerin und der G. (GEMA) geschlossenen Vertrag, den die Parteien als "ANGA-Vertrag (2009)" bezeichnen. Dieser Vertrag basiert auf einem im März 2009 zwischen der GEMA sowie der V. mbH (V.), in der die Beklagte organisiert ist, einerseits und dem ANGA-Verband, dem die Klägerin als Mitglied angehört, andererseits geschlossenen Gesamtvertrag. Der ANGA-Vertrag (2009) sieht einen vom Fortbestand der Mitgliedschaft der Klägerin im ANGA abhängigen Rabatt von 20 % auf die Vergütung vor. Nach § 5 Abs. 3 des ANGA-Vertrags wird ein weiterer Abzug in Höhe von 6 % gewährt, wenn und solange der Lizenznehmer gegenüber den öffentlich-rechtlichen Sendeunternehmen keine Transportentgelte erhebt.

Für die Einspeisung von Programmsignalen in Breitbandkabelnetze zahlten die öffentlich-rechtlichen Sendeanstalten in der Vergangenheit Entgelte ausschließlich an die vier größten Kabelnetzbetreiber in Deutschland, namentlich zum einen an die mit Ausnahme der Länder N.-W., H. und B.-W. im gesamten Bundesgebiet Breitbandkabelnetze betreibende K. D. Vertrieb und Service GmbH & Co. KG (K.) und zum anderen an die U. NRW GmbH, die U. H. GmbH & Co. ...

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