Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 30. November 1989 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 10.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 14. Juni 1989 zu zahlen.
Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin aus Anlaß des Schadensereignisses vom 13. April 1988 künftig entstehenden materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, soweit der Anspruch nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen ist.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Verfahrens 1. Instanz hat die Beklagte 4/5, von den Kosten des Berufungsverfahrens hat sie 9/10, alle übrigen Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschwer für die Beklagte: 13.500,00 DM
für die Klägerin: 1.720,00 DM.
Gründe
Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache nur zum Teil Erfolg. Die Klage ist wegen des Schmerzensgeldanspruchs und mit den aus dem Urteilsausspruch ersichtlichen Einschränkungen wegen der begehrten Feststellung begründet, im übrigen ist sie unbegründet.
Die Klägerin kann von der Beklagten ein Schmerzensgeld in Höhe von 10.000,00 DM verlangen (§§ 833 Abs. 1, 847 BGB). Die Beklagte war zur Unfallzeit aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils, die die Berufung insoweit auch nicht in Zweifel zieht. Halterin des Pferdes „Respecteur”. Die Klägerin ist am 13. April 1988 durch dieses Pferd verletzt worden. Diese Tatsache bestreitet die Beklagte nicht. Ihr – zulässiges – Bestreiten mit Nichtwissen (§ 138 Abs. 4 ZPO) bezieht sich – ausdrücklich – auf den Unfallhergang und – in der Berufungsinstanz – auch auf die Verletzungsfolgen. Das Bestreiten des Unfallherganges ist unerheblich. Es vermag – selbst das von der Beklagten als Möglichkeit erwogene Fehlverhalten der Klägerin unterstellt – keine Zweifel daran zu begründen, daß die Klägerin durch ein typisch tierisches Verhalten zu Schaden gekommen ist.
Zum Nachweis der Unfallverletzungen hat die Klägerin das Attest des behandelnden Arztes Dr. M. vom 19. Januar 1989 vorgelegt. Darin werden die stationäre Behandlung der Klägerin im Evangelischen Krankenhaus M. a. d. in der Zeit vom 13. April 1988 bis zum 13. Mai 1988 aufgrund der Diagnose einer Rippenserienfraktur mit Pneumothorax rechts und einer Leberruptur vierten Grades und als Therapie insbesondere eine Segmentresektion der Leber bestätigt. Die Arbeitsunfähigkeit der Klägerin bis zum 3. Juli 1988 wird ebenfalls bescheinigt. Diese Verletzungsfolgen und die Notwendigkeit einer dauernden Leberdiät bestreitet die Beklagte erstmals in der Berufungsbegründung. Das vorsorgliche Bestreiten der Höhe des Anspruchs in der Klageerwiderung enthält keine Erklärung zu den Unfallfolgen. Dementsprechend hat das Landgericht zu Recht nur den materiellen Schaden als bestritten angesehen. Darüber hinaus betraf die Erklärung der Beklagten allenfalls die Höhe des Schmerzensgeldes, nicht aber die Grundlage für die Schmerzensgeldbemessung. Der Inhalt des vorgelegten Attestes wird mit dem Bestreiten zur Höhe nicht angezweifelt. Die neue Rechtsverteidigung der Beklagten kann wegen Verspätung nicht zugelassen werden (§§ 528 Abs. 2, 282 Abs. 2 ZPO). Ihre Zulassung würde wegen der Notwendigkeit von Beweiserhebungen die Erledigung des Rechtsstreits verzögern. Diese Verzögerung konnte durch vorbereitende Maßnahmen (§ 273 ZPO) nicht vermieden werden. Neben einer Vernehmung der behandelnden Ärzte würde bei Zulassung des neuen Vorbringens der Beklagten die von der Klägerin bereits beantragte Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage der behaupteten Dauerfolgen aufgrund der Leberverletzung erforderlich. Mit der Vorlage eines solchen Gutachtens konnte nach aller Erfahrung zwischen dem Eingang der Berufungserwiderung und der mündlichen Verhandlung nicht gerechnet werden. Das prozessuale Verhalten der Beklagten war grob nachlässig. Die Erheblichkeit der Unfallfolgen für die Bemessung des Schmerzensgeldes lag schon in 1. Instanz auf der Hand.
Unter Berücksichtigung der von der Klägerin durch Attest belegten Verletzungen und der nach den vorstehenden Ausführungen als unbestritten anzusehenden Dauerfolgen (§ 138 Abs. 3 ZPO) ist die Schmerzsgeldbemessung durch das Landgericht nicht zu beanstanden.
Die von der Beklagten in der Berufungsinstanz weiter vorgetragenen Einwendungen bringen den Schmerzensgeldanspruch der Klägerin nicht zu Fall.
Es liegt kein Handeln der Klägerin auf eigene Gefahr vor. Zum einen mußte sie das Führen des lahmenden Pferdes der Beklagten nicht als besonders gefährlich ansehen. Zum anderen beruhte die Übernahme der Tätigkeit nicht auf eigenem Entschluß der Klägerin sondern auf einer Anweisung ihres Dienstherrn, des Streitverkündeten.
Aus diesem Grunde kommt auch ein stillschweigender vertraglicher Haftungsausschluß nicht in Betracht. Die Parteien standen nicht in ver...