Entscheidungsstichwort (Thema)
Nachlassauseinandersetzung
Leitsatz (redaktionell)
Zum Anspruch gegen den Miterben auf Auseinandersetzung.
Normenkette
BGB § 2042
Verfahrensgang
LG Wuppertal (Urteil vom 23.02.1996; Aktenzeichen 2 O 122/95) |
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 23. Februar 1996 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Beklagte verurteilt wird, statt der Kündigung des Darlehns in Höhe von noch 85.584,82 DM, das H. D. sen. der A. D. GmbH im Jahre 1985 gewährt hat, sein Einverständnis zu erklären, daß hinsichtlich dieses Darlehns eine Erbauseinandersetzung vorgenommen wird, durch die ihm und dem Kläger jeweils real die Hälfte der Darlehnsforderung zugewiesen wird.
Die Kosten des ersten Rechtszuges trägt der Beklagte.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Vater der Parteien betrieb in V. ein Autohaus (Neuwagen-Verkauf und Vertragswerkstatt). Im Dezember des Jahres 1984 gründeten die Parteien die A. D. GmbH. Diese übernahm am 2.1.1985 den Betrieb des Vaters der Parteien mit allen Aktiva und Passiva. In der Bilanz der Gesellschaft für das erste Geschäftsjahr 1985 ist unter „Verbindlichkeiten” mit einer Laufzeit von mind. 4 Jahren ein Darlehen von 100.047,23 DM aufgeführt. In der Bilanzanalyse heißt es zu diesem Darlehen:
Die Fremdfinanzierung trug mit DM 172.042,00 (= 81,5 %) zum gesamten Finanzbedarf bei. Hierbei muß bemerkt werden, daß in der Fremdfinanzierung von DM 100.047,00 DM, das sind 47,5 % des gesamten Finanzbedarfes, aus der langfristigen Finanzierung enthalten sind, die aus der Übernahme eines Teiles der Bilanzposten des früheren Einzelunternehmers H. D. sen. stammen.
In den Erläuterungen zu Bilanz heißt es ferner zu dem Darlehen H. D. sen.:
Das Darlehn ist unverzinslich.
Auch in den Bilanzen der Folgejahre ist das Darlehen unter den langfristigen Verbindlichkeiten aufgeführt worden und zwar valutierte es in den Bilanzen der Jahre
1986 |
mit |
86.984,53 DM |
- |
13.062,70 DM |
1987 |
mit |
85.972,53 DM |
- |
1.012,00 DM |
1988 |
mit |
86.310,53 DM |
+ |
338,00 DM |
1989 |
(Todesjahr von H. D. sen., nunmehr zugunsten der Mutter der Parteien als Erbin-) mit |
86.310,53 DM |
± |
0,00 DM |
1990 |
mit |
85.584,82 DM |
- |
725,71 DM |
1991 |
mit |
85.584,82 DM |
± |
0,00 DM. |
1992 |
mit |
85.584,82 DM |
± |
0,00 DM |
1993 |
mit |
85.584,82 DM |
± |
0,00 DM |
Der Bilanzposten besteht seit 1990 unverändert fort.
H. D. sen. ist von seiner Ehefrau, diese ist von den Parteien zu je 1/2 Erbanteil beerbt worden. Hinsichtlich des Nachlasses ihrer Mutter haben sich die Parteien nach der unwidersprochenen Darstellung des Beklagten mit Ausnahme der hier in Rede stehenden, vom Kläger behaupteten Darlehnsforderung gegen die A. D. GmbH vollständig auseinandergesetzt (vgl. Bl. 12, 24 GA).
Der Kläger hat vor dem Tode seiner Mutter durch notariellen Vertrag vom 13.12.1991 seinen Geschäftsanteil an der A. D. GmbH in Höhe von 50.000,00 DM unter Teilung in Geschäftsanteile von 10.000,00 DM und 40.000,00 DM an den Beklagten (10.000,00 DM) und an einen Vetter (40.000,00 DM) veräußert.
Der Kläger beabsichtigt, als Erbe nach seiner Mutter den Anspruch auf Rückzahlung des Darlehns gegen die Autohaus Daum GmbH geltend zu machen. Mit der Klage ha er erstinstanzlich begehrt, den Beklagten zu verurteilen, zusammen mit ihm als Miterbe die Kündigung des Darlehns zu erklären, das ihr Vater nach seiner Darstellung der A. D. GmbH im Jahre 1985 gewährt hat.
Der Kläger hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, das von Herrn H. D. sen. der Firma A. D. GmbH im Jahre 1985 gewährte Darlehen in Höhe von noch 85.584,82 DM gemeinschaftlich mit ihm zu kündigen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Kläger abzuweisen.
Er hat behauptet: Bei dem als Darlehen in den Bilanzen aufgeführten Buchungsposten handele es sich um den Differenzbetrag, um den die Aktiva die Passiva der von H. D. bis 1984 betriebenen, in die GmbH eingebrachten Einzelfirma überstiegen hatten H. D. sen. habe zu keiner Zeit beabsichtigt, den als Darlehen ausgewiesenen Betrag von der GmbH zurückzufordern.
Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Zur Begründung ist ausgeführt Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe fest, daß es sich bei dem in den Bilanzen der A. D. GmbH ausgewiesenen Posten tatsächlich um eine Darlehn handele, das H. D. sen. der von seinen Söhnen gegründeten Gesellschaft zur Verfügung gestellt habe. Daß es sich bei dem erstmals in der Bilanz für 1985 ausgewiesenen Betrag von 100.047,23 DM möglicherweise um – wie der Steuerberater E. als Zeuge ausgesagt habe – „die Differenz zwischen Aktiven und Passiven der von Herrn H. D. sen. betriebenen Einzelfirma A. D.” gehandelt hat, spreche nicht zwingend gegen die Richtigkeit der Bezeichnung als Darlehn in den Bilanzen. Die ausdrückliche Vereinbarung der Unverzinslichkeit und die Verrechnung mit Gegenansprüchen sprachen vielmehr für die Hingabe als Darlehn.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung sowie wegen des erstinstanzlicher Sach- und Streitstandes ...