Leitsatz (amtlich)
1. Übt der Leasinggeber bei Vertragsende sein Andienungsrecht aus, kommt der Kaufvertrag mit dem Leasingnehmer mit Zugang dieser Erklärung zustande.
2. Mit Ausübung des Andienungsrechts endet das Wahlrecht des Leasinggebers, die Vollamortisation aus dem Leasinggeschäft noch auf anderem Wege zu erreichen.
3. Der Leasingnehmer gerät mit der Kaufpreiszahlung erst in Verzug, wenn ihm der Leasinggeber das Leasingobjekt in Annahmeverzug begründender Weise angeboten hat.
Normenkette
BGB §§ 280, 535
Verfahrensgang
LG Wuppertal (Urteil vom 17.01.2005; Aktenzeichen 17 O 147/04) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten werden das am 17.1.2005 verkündete Urteil der 17. Zivilkammer des LG Wuppertal - Einzelrichter - abgeändert und die Klage abgewiesen.
Die Kosten beider Rechtszüge werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Das Rechtsmittel der Beklagten, mit welchem sie ihre gesamtschuldnerische Verurteilung zur Zahlung von Schadensersatz (10.364,96 EUR nebst gesetzlicher Verzugszinsen) bekämpfen, hat vollen Erfolg. Sie schulden der klagenden Leasinggesellschaft nach beendetem Leasingvertrag nichts mehr.
I. Allerdings haben die Beklagten als (gewerblich tätige) Leasingnehmer der Klägerin grundsätzlich und leasingtypisch für die volle Amortisation des Finanzierungsaufwands einschl. des kalkulierten Gewinns einzustehen, wenn, wie es hier geschehen ist, für das Vertragsende ein Restwertausgleich vereinbart worden ist. Die Klägerin hat indes den Anspruch auf volle Amortisation verloren.
1. Bei dem hier umstrittenen Leasingverhältnis handelt es sich um einen Teilamortisa-tionsvertrag mit vereinbarter Restwertabrechnung bei fakultativem Andienungsrecht der Leasinggeberin (Klägerin) i.S.d. Teilamortisationserlasses des Bundesministers der Finanzen vom 22.12.1975 (BB 1976, 72). Daraus folgt, dass sich die Amortisation des Finanzierungsaufwands einschl. des Gewinns zusammensetzt aus den Leasingraten während der vereinbarten Vertragslaufzeit einerseits und dem im Vertrag ausgewiesenen kalkulierten Restwert andererseits. Erfüllt wird der Anspruch durch die Bezahlung der vereinbarten Leasingraten (hier bereits geschehen) sowie bei Vertragsende durch eine Schlusszahlung in Höhe des kalkulierten Restwerts. Der Klägerin standen zur Verwirklichung der Schlusszahlung grundsätzlich zwei Wege zur Verfügung. Sie konnte zum einen die Restwertabrechnung gem. Nr. XIV.2 der Leasingbedingungen wählen, also für die bestmögliche Verwertung des Kraftfahrzeugs auf dem Gebrauchtwagenmarkt sorgen und die möglicherweise verbleibende Differenz zwischen dem erzielten Veräußerungserlös und dem kalkulierten Restwert als Schlusszahlung einfordern. Sie konnte zum andern aber auch das bei Vertragsschluss mit den Beklagten vereinbarte Andienungsrecht ausüben und die Schlusszahlung in Gestalt des Kaufpreises in Höhe des kalkulierten Restwerts verwirklichen.
2. Die Klägerin ist den zweiten Weg gegangen, wobei sie allerdings die ihr daraus erwachsenen Rechte durch fehlerhaftes Vorgehen verloren hat.
a) Wird bei Vertragsende das vereinbarte Andienungsrecht durch den Leasinggeber ausgeübt, kommt schon mit dem Zugang der Ausübungserklärung zwischen Leasinggeber und Leasingnehmer der bereits bei Vertragsschluss unter dem Vorbehalt der Ausübung des Andienungsrechts vereinbarte Kaufvertrag zustande (BGH NJW 1996, 923; v. 16.10.1996 - VIII ZR 45/96, MDR 1997, 332 = NJW 1997, 452 [453], sub Nr. II. 1; Habersack in MünchKomm/BGB, 4. Aufl., Leasing Rz. 110; Staudinger/Stoffels, BGB, 2004, Leasing, Rz. 297; Wolf/Eckert/Ball, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts, 9. Aufl., Rz. 1992; Graf v. Westphalen, Der Leasingvertrag, 5. Aufl., Rz. 99 ff.; vgl. zur Ausübung des rechtsähnlichen Wiederverkaufsrechts auch BGH v. 31.1.1990 - VIII ZR 280/88, BGHZ 110, 183 [189] = MDR 1990, 1104 = CR 1990, 514 = NJW 1990, 2546, sub Nr. II. 3).
b) Im Streitfall ist bereits mit dem Zugang der Ausübungserklärung vom 5.11.2003 ein Kaufvertrag zwischen den Parteien zustande gekommen. Dazu bedurfte es nicht noch eines erneuten Angebots und einer Annahmeerklärung der Beklagten (insoweit wohl unrichtig OLG Düsseldorf v. 14.4.1994 - 10 U 161/93, NJW-RR 1994, 1337). Das gleichzeitig mit der Ausübung des Andienungsrechts erneut unterbreitete Verkaufsangebot vom 5.11.2003 ist im Übrigen ohne rechtliche Wirkung geblieben, weil die Beklagten es nicht angenommen haben und es auch nicht annehmen mussten. Gebunden waren sie nur an das vereinbarte Andienungsrecht. Auf der Grundlage des ausgeübten Andienungsrechts ist der Kaufvertrag zu den bei Vertragsschluss vereinbarten Bedingungen zustande gekommen. Nach denen hat sich die Klägerin verpflichtet, den Beklagten Eigentum und Besitz am geleasten Kraftfahrzeug gegen Zahlung eines Kaufpreises in Höhe des kalkulierten Restwerts (garantierter Kaufpreis) von 24.009,18 DM (12.275,70 EUR) zu verschaffen.
c) Gegenstand der Klage ist aber nicht der in Rede stehende Erfüllungsanspruch (Kaufpreis), sondern ein von...