Verfahrensgang
LG Mönchengladbach (Teilurteil vom 06.07.1999; Aktenzeichen 6 O 249/97) |
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 6. Juli 1999 verkündete Teilurteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Die auf Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 65.000,00 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 16.02.1997 gerichtete Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 8.000,00 DM abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. Es genügt eine Bankbürgschaft.
Tatbestand
Der Beklagte war 1994 bis 1996 Alleingeschäftsführer und mit einem Anteil von 20 % Minderheitsgesellschafter der Klägerin. Anläßlich der Aufhebung des Anstellungsverhältnisses vereinbarten die Parteien das aus Anlage 3 (Zusatzheft) unter III ersichtliche vertragsstrafenbewährte nachvertragliche Wettbe- werbsverbot. Der Beklagte bezog zuletzt ein Jahresbruttogehalt von 130.000,00 DM. Die Klägerin versprach ihm zur Abgeltung aller Ansprüche aus dem aufgehobenen Vertrag 80.000,00 DM.
Zwei Wochen nach Unterzeichnung des Aufhebungsvertrages wandte sich der Beklagte als Geschäftsführer der S.-… an die Firma R. (Anlage 4 ZH). Die Klägerin stützt darauf ihr Verlangen nach Zahlung einer Vertragsstrafe.
Das Landgericht hat den Beklagten durch Teilurteil zur Zahlung von 65.000/00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 16.02.1997 verurteilt.
Der Beklagte rügt, das Wettbewerbsverbot weiche von der Regelung über die Entschädigungspflicht nach § 74 Abs. 2 HGB ab, die Klägerin dürfe sich deshalb auf die Vereinbarung nicht berufen, § 75 d HGB. Er behauptet, er sei gegenüber dem Geschäftsführer der Muttergesellschaft der Klägerin in Personal- und Sachfragen einem Prokuristen gleich weisungsunterworfen gewesen. Die ihm versprochene Abfindung sei nicht als Karenzentschädigung gemeint gewesen.
Er meint, das Wettbewerbsverbot sei sittenwidrig, weil die Klägerin kein berechtigtes Interesse an seiner vollständigen Ausschaltung als Wettbewerber gehabt habe. Er werde durch das Verbot in der Berufsausübung unbillig beschränkt.
Er behauptet, er habe mit der Firma R. über das erwähnte Schreiben hinaus keinen Kontakt gehabt undinsbesondere keine Geschäfte geschlossen. Dieses Unternehmen sei auch kein Kunde der Klägerin oder ihrer Muttergesellschaft gewesen, sondern eine Konkurrentin. Die Klägerin habe mit diesem Unternehmen in Diskussion gestanden über eine Aufschaltung privater Haushalte auf die Alarmleitstelle der R.; weil die Klägerin indes keine privaten Kunden habe betreuen wollen, sei es zu einer Geschäftsbeziehung nicht gekommen.
Er beantragt,
das Teilurteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 06.07.1999 abzuändern und die Klage, soweit über sie durch Teilurteil entschieden wurde, abzuweisen.
Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Berufung.
Sie verweist zur Weisungsunterworfenheit des Beklagten auf den Geschäftsführervertrag und trägt vor, ihre Geschäftsbeziehungen mit Kunden seien maßgeblich durch den Beklagten beeinflußt gewesen. Nach ihrem Vortrag bestanden zwischen ihr und der R. Vereinbarungen über die Aufschaltung von Videotechnik, Alarmtechnik, Störmeldungen, Personen- und Aufzugnotrufen sowie über den Betrieb einer telefonischen Bereitschaftszentrale (vgl. Rahmenverträge vom 17./27.07.1995 und vom 11./28.08.1995, Anlagen zum Schriftsatz der Klägerin vom 18.02.2000), aufgrund derer sie die Roland Assistance zur Erbringung von Serviceleistungen habe einsetzen können. Sie meint, die R. sei aufgrund dieser Rahmenverträge als ihre Kundin anzusehen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes nimmt der Senat Bezug auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils sowie die von den Parteien zu den Akten gereichten Schriftsätze und Anlagen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Beklagten hat Erfolg.
Der Klägerin steht der geltend gemachte Vertragsstrafeanspruch nicht zu, weil das strafbewährte Wettbewerbsverbot teilweise unwirksam und – soweit wirksam – von dem Beklagten nicht verletzt worden ist.
Das Wettbewerbsverbot ist allerdings nicht deshalb nichtig, weil die Klägerin bei seiner Verabredung keine Karenzentschädigung zugesagt hat, §§ 74 Abs. 2, 75 d HGB. Der Bundesgerichtshof hat in seiner Grundsatzentscheidung aus 1984 (Urteil vom 26.03.1984, BGHZ 91, 1 = NJW 1984, 2366) erkannt, daß GmbH-Geschäftsführer in Ansehung einer nachvertraglichen Wettbewerbsklausel nicht der für Handlungsgehilfen geltenden Regelung des § 74 Abs. 2 HGB unterliegen. Der Senat hat sich in jener Entscheidung mit der Frage, ob für Fremdgeschäftsführer ungeachtet ihrer Organstellung für die juristische Person die Schutzvorschriften der §§ 74 ff HGB aus sozialen Erwägungen entsprechend zu gelten haben, auseinandergesetzt und sie unter Abwägung der Belange des Geschäftsführers und des betroffenen Unternehmens verneint. Der erkennende Senat bezieht sich auf d...