Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Entscheidung vom 10.05.2007) |
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 11. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Düsseldorf vom 10.05.2007 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Gründe
I. Die Kläger sind Erben des während dieses Rechtsstreits verstorbenenen H. M. (nachfolgend: Erblasser), der für den PKW ... mit dem amtlichen Kennzeichen ... bei der Beklagten eine Teilkaskoversicherung unterhielt. Halter und wirtschaftlich Berechtigter des Fahrzeugs war der in diesem Verfahren als Zeuge vernommene Y. Z., der einen Gebrauchtwagenhandel betreibt und mit der Enkelin des Erblassers verheiratet ist. Der Zeuge Z. erstattete am 24.05.2004 gegen 10.15 Uhr bei der Polizei in Mönchengladbach Diebstahlsanzeige und erklärte, das Fahrzeug sei am 24.05.2004 zwischen 0.30 Uhr und 6.00 Uhr entwendet worden. In der unter dem 24.05.2004 von dem Erblasser und dem Zeugen Z. unterschriebenen "Schadenanzeige für die Kraftfahrtversicherung" wurde angegeben, das Fahrzeug sei gegen 0.30 Uhr abgestellt worden und morgens um 8.40 Uhr nicht mehr am Abstellort gewesen. Unter dem 16.06.2004 füllte der Zeuge Z. gemeinsam mit dem Erblasser ein Wertermittlungsformular der Beklagten aus. Wegen des Inhalts der Schadensanzeige und des Wertermittlungsformulars wird auf die von der Beklagten als Anlage zur Klageerwiderung in Kopie vorgelegten Urkunden (GA 65-71) Bezug genommen. Der Zeuge Z. hatte am 06.04.2003, 30.06.2003 , 05.09.2003, 21.09.2003 und 05.11.2003 jeweils angeblich von ihm unverschuldete Unfälle mit dem versicherten Fahrzeug erlitten; den Ersatz der hierdurch entstandenen Schäden machte er gegenüber den angeblichen Unfallverursachern bzw. deren KFZ-Haftpflichtversicherern auf Gutachtenbasis geltend.
Die Kläger haben behauptet, der Zeuge Z. habe das bei der Beklagten versicherte Fahrzeug am 24.05.2004 gegen 0.30 Uhr auf der K. Straße in M. zwischen den Häusern Nr. ... und ... abgestellt und ordnungsgemäß verschlossen. Gegen 6.00 Uhr habe der vormalige Kläger und Erblasser festgestellt, dass das Fahrzeug nicht mehr dort gestanden habe. Das Fahrzeug habe der Zeuge Z. nach den verschiedenen Verkehrsunfällen in Eigenarbeit stets ordnungsgemäß repariert. Der Wiederbeschaffungswert betrage mindestens 22.300 EUR. Hieraus ergebe sich abzüglich der Selbstbeteiligung i.H.v. 300 EUR ein Anspruch in Höhe von 22.000 EUR nebst Zinsen sowie weiterer 510,28 EUR nebst Zinsen wegen vorgerichtlicher Anwaltskosten.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat die behauptete Entwendung bestritten. Sie hat geltend gemacht, eine Vielzahl von Indizien spreche gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen Z.
Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme die Klage mit der Begründung abgewiesen, es könne zwar unterstellt werden, dass der (vormalige) Kläger das äußere Bild eines versicherten Kfz-Diebstahls nachgewiesen habe. Aufgrund der Gesamtheit der Indizien, insbesondere der Auffälligkeiten des Zeugen Z., bestehe jedoch die erhebliche Wahrscheinlichkeit für eine bloße Vortäuschung des behaupteten Diebstahls. Wegen der Einzelheiten der insoweit von dem Landgericht berücksichtigten Umstände wird auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Hiergegen richtet sich die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Kläger, mit denen sie im wesentlichen die Beweiswürdigung des Landgerichts angreifen.
Die Kläger beantragen,
das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 10.05.2005 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an sie 22.000 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.09.2004 sowie weitere 510,28 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Zustellung des Schriftsatzes vom 19.01.2006 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens.
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf die zwischen ihnen in dieser Instanz gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen Y. Z.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 26.02.2008 Bezug genommen.
II. Die zulässige Berufung der Kläger hat in der Sache keinen Erfolg. Die Beklagte ist aus dem mit dem Rechtsvorgänger der Kläger geschlossenen Kaskoversicherungsvertrag nicht verpflichtet, wegen der behaupteten Entwendung des PKW...