Verfahrensgang
LG Wuppertal (Aktenzeichen 4 O 162/14) |
Tenor
Die Berufung der Drittwiderbeklagten wird verworfen.
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 18.06.2015 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen - abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 2.267,30 Euro zu zahlen. Die Beklagte zu 1) wird darüber hinaus verurteilt, an die Klägerin Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 2.267,30 Euro seit dem 20.03.2014 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 150,65 Euro zu zahlen.
Auf die Widerklage werden die Klägerin und die Drittwiderbeklagte als Gesamtschuldner verurteilt, an die Beklagte zu 1) 4.630,59 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.07.2014 zu zahlen. Die Drittwiderbeklagte wird darüber hinaus verurteilt, an die Beklagte zu 1) weitere 575,21 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.07.2014 zu zahlen.
Im Übrigen werden die Klage und die Widerklage abgewiesen.
Die Gerichtskosten des Verfahrens erster Instanz tragen die Beklagten als Gesamtschuldner zu 9%, die Beklagte zu 1) zu weiteren 18%, die Klägerin zu 46% und die Drittwiderbeklagte zu 18%. Die erstinstanzlichen außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen beide Beklagten als Gesamtschuldner zu 9%, die Beklagte zu 1) zu weiteren 18%, im Übrigen die Klägerin selbst. Die erstinstanzlichen außergerichtlichen Kosten der Drittwiderbeklagten trägt die Beklagte zu 1) zu 27% und im Übrigen die Drittwiderbeklagte selbst. Die erstinstanzlichen außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) trägt die Klägerin zu 46%, die Drittwiderbeklagte zu 18% und im Übrigen die Beklagte zu 1) selbst. Die erstinstanzlichen außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) trägt die Klägerin zu 46% und im Übrigen die Beklagte zu 2) selbst.
Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 75% und die Drittwiderbeklagte zu 25%. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin und der Drittwiderbeklagten haben diese jeweils selbst zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und der Beklagten zu 2) werden der Klägerin auferlegt.
Dieses Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Hinsichtlich des Sachverhaltes wird zunächst auf die Darstellung des Tatbestandes in dem angefochtenen Urteil des Landgerichtes Bezug genommen. Die Drittwiderbeklagte bog im morgendlichen Berufsverkehr des 29.01.2014 mit dem Fahrzeug der Klägerin, einem Audi A3, von der A.STRAßE in B. nach links in die untergeordnete C.STRAßE ab. Ein ihr im Längsverkehr entgegenkommendes vom Zeugen D. gesteuertes Fahrzeug hatte im Kreuzungsbereich angehalten, um ihr dieses Abbiegen zu ermöglichen und ihr ein entsprechendes Signal gegeben. Hinter dem Fahrzeug des Zeugen D. näherte sich das von dem Beklagten zu 2) geführte Fahrzeug der Beklagten zu 1), ein Pkw der Marke Skoda. Der Beklagte zu 2) ging irrtümlich davon aus, das angehaltene Fahrzeug des Zeugen D. beabsichtigte nach links abzubiegen, obwohl der Fahrtrichtungsanzeiger nicht aktiviert worden war. Er fuhr deshalb rechts am Fahrzeug des Zeugen vorbei. Es kam daraufhin zu einem Zusammenstoß zwischen den Fahrzeugen der beiden Parteien, deren Fahrzeugführer einander erst kurz vor der Kollision wahrgenommen hatten.
Im vorliegenden Verfahren machen die Klägerin und die Beklagte zu 1) deshalb wechselseitig Schadensersatzansprüche geltend (Netto-Reparaturkosten, Kosten für vorgerichtlich eingeholte Privatgutachten sowie Mietwagenkosten bzw. Nutzungsausfallentschädigung und eine allgemeine Unfallpauschale). Der Klägerin war insgesamt ein Schaden in Höhe von 6.801,91 Euro entstanden. Der von der Beklagten zu 1) in Höhe von 7.808,69 Euro bezifferte Schaden war in erster Instanz noch hinsichtlich des den Reparaturkosten zu Grunde liegenden Stundensatzes umstritten.
Das Landgericht hat - nach Einholung eines Sachverständigen-Gutachtens - mit seinem Urteil vom 18.06.2015 die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 2.267,30 Euro zu zahlen und im Gegenzug die Klägerin sowie die Drittwiderbeklagte gesamtschuldnerisch zur Zahlung von 5.205,80 Euro an die Beklagte zu 1) verurteilt. Ferner hat es teilweise Zinsen und Rechtsanwaltskosten zugesprochen und im Übrigen die Klage und die Widerklage abgewiesen. Mit dieser Entscheidung hat das Landgericht eine Haftungs-Quote der Klägerin und der Drittwiderbeklagten in Höhe von 2/3 und der beiden Beklagten im Umfang von 1/3 zu Grunde gelegt.
Diese Quote rechtfertige sich auf Grund einer Abwägung der Verursachungsbeiträge: Denn neben der vom Fahrzeug der Klägerin ausgehenden allgemeinen Betriebsgefahr habe die Drittwiderbeklagte damals die Pflicht des § 9 Abs. 3 StVO verletzt, indem sie sich auf das Signal des Zeugen D. verlassen und dadurch auf den Gegenverkehr nicht mehr genügend...