Leitsatz (amtlich)

Tritt der Käufer eines Grundstücks zur Sicherung des Verkäufers seinen Anspruch auf Auszahlung der Darlehensvaluta an den Verkäufer ab, ist dieser Anspruch isoliert nicht pfändbar.

 

Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Urteil vom 27.02.2003; Aktenzeichen 3 O 309/02)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 3. Zivilkammer - Einzelrichter - des LG Düsseldorf vom 27.2.2003 (3 O 309/02) abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits und die durch die Nebenintervention entstandenen Kosten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten über eine Restkaufpreisforderung aus abgetretenem Recht.

Der Sohn der Kläger und seine Ehefrau veräußerten an die Beklagten durch notariellen Kaufvertrag vom 15.11.2001 ein Erbbaurecht (im Folgenden Grundstück). Da die Beklagten das Hausgrundstück finanzieren wollten, erteilten die Verkäufer den Beklagten eine Vollmacht, die Eintragung von Grundpfandrechten zu bewilligen. Zur Sicherung der Verkäufer traten die Beklagten ihren Anspruch auf Auszahlung der Darlehensvaluta an die Verkäufer ab.

Der Kaufpreis betrug 400.000 DM. In dem Vertrag ist geregelt, dass nach Ablösung bestehender Belastungen der verbleibende Restkaufpreis den Verkäufern je zur Hälfte zusteht. Bezüglich seines Kaufpreisanteiles hat der Sohn der Kläger, der bereits unter dem 30.11.2000 die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat, im notariellen Kaufvertrag bestimmt, dass ein zu seinen Gunsten verbleibender Restkaufpreis, höchstens jedoch 50.000 DM, an die Kläger abgetreten werde. Dieser Abtretung liegt nach der Behauptung der Kläger eine Darlehensrückzahlungsforderung zugrunde. Insoweit hatten sich die Kläger bereits unter dem 28.9.2001 an dem Erbbaurecht eine Buchgrundschuld i.H.v. 50.000 DM an dem 1/2 Miteigentumsanteil ihres Sohnes bestellen lassen. Die Eintragung in das Grundbuch wurde jedoch nicht beantragt. Mit Schreiben vom 21.11.2001 fragte der Notar bei den Klägern an, ob sie damit einverstanden seien, die zu ihren Gunsten bestellte Grundschuld nicht mehr in das Grundbuch einzutragen, wenn ein Betrag i.H.v. 50.000 DM an sie überwiesen werde. Dieses Schreiben wurde von den Klägern zu einem zwischen den Parteien streitigen Zeitpunkt mit ihrem Einverständnis an den Notar zurückgesandt. Vor Fälligkeitseintritt der Kaufpreiszahlung pfändete der Streithelfer die Kaufpreisforderung und den Darlehensauszahlungsanspruch des Sohnes der Kläger mit entsprechenden Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen in Höhe eines Betrages von 6.990,18 Euro. Nachdem der Sohn der Kläger sein Einverständnis erklärt hatte, wurde der von der Pfändung betroffene Betrag auf Veranlassung der Beklagten an den Streithelfer ausgezahlt. Dieser hat vorsorglich die Abtretung der Teilkaufpreisforderung nach dem Anfechtungsgesetz angefochten.

Von der weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird gem. §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.

II. Die zulässige Berufung der Beklagten hat Erfolg.

Die Kläger haben die streitige Teilkaufpreisforderung nicht durch einen Vertrag zugunsten Dritter erworben. Ob ihnen die Forderung von ihrem Sohn wirksam abgetreten worden ist, kann dahingestellt bleiben. Diese Forderung wäre zwar durch die Zahlung der Beklagten an den Streithelfer nicht durch Erfüllung erloschen. Die Kläger haben jedoch die Teilkaufpreisforderung in anfechtbarer Weise erworben. Auf diese Einrede können sich auch die Beklagten berufen.

Die Kläger haben nicht bereits durch Abschluss des notariellen Kaufvertrages vom 15.11.2001 zwischen ihrem Sohn und den Beklagten einen Teil der Kaufpreisforderung unmittelbar erhalten. Bereits dem Wortlaut des immerhin notariell beurkundeten Vertrages ist ausschließlich von einer Abtretung die Rede. Im Übrigen scheidet nach der ständigen Rechtsprechung des BGH eine direkte oder analoge Anwendung der §§ 328 ff BGB auf schuldrechtliche Verfügungsverträge aus; es gibt keine Abtretung zugunsten Dritter (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 61. Aufl., Einf. v. § 328, Rz. 8).

Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Kläger das Angebot ihres Sohnes auf Abschluss eines Abtretungsvertrages wirksam angenommen haben.

Die Abtretung ist ein Vertrag zwischen dem bisherigen Gläubiger und dem neuen, durch den der Zedent die Forderung auf den Zessionar überträgt. Die Kläger sind nicht Beteiligte des notariellen Kaufvertrages, so dass der Vertrag lediglich ein Angebot ihres Sohnes zur Abtretung der Teilkaufpreisforderung enthält. Dieses Angebot hätten die Kläger annehmen müssen.

Die Abtretung ist grundsätzlich formfrei. Das gilt auch dann, wenn die abgetretene Forderung auf einem formpflichtigen Geschäft beruht (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 61. Aufl., § 398 Rz. 7).

Die Kläger haben das Angebot ihres Sohnes jedenfalls mit ihrer Unterschrift unter das Notarschreiben vom 21.11.2001, in dem sie sich mit der Abtretung einverstanden erklärt haben, angenommen.

Allerdings ist ungeklärt, wann die Kläger das an sie ger...

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