Leitsatz (amtlich)
1. Endete die Verjährungsfrist mit Ablauf des Jahres 2005, so konnte durch Einreichung eines - demnächst zugestellten - Mahnbescheids am 2.1.2006 (Montag) die Hemmung der Verjährung noch herbeigeführt werden, weil der letzte Tag der Frist - der 31.12.2005 - auf einen Sonnabend fiel und der 1.1.2006 ein staatlich anerkannter allgemeiner Feiertag war
2. Eine "automatische" Mietanpassungsklausel setzt ein Mieterhöhungsverlangen des Vermieters nicht voraus; dieses ist nur für den Verzug des Mieters mit den Erhöhungsbeträgen bedeutsam (vgl. auch Senat, Urt. v. 11.3.2008 - I-24 U 152/07 -, z.V.b.)
3. Der Mieter beruft sich rechtsmissbräuchlich auf fehlende Gebrauchsüberlassung, wenn er ohne Rücksicht auf den fortbestehenden Mietvertrag endgültig ausgezogen ist und keine Miete mehr gezahlt hat und er auf diese Weise den Vermieter zu einer Weitervermietung der Mietsache veranlasst hat.
Normenkette
BGB §§ 193, 204 Abs. 1 Nr. 3, §§ 209, 242, 535, 537 S. 2; ZPO § 167
Verfahrensgang
LG Duisburg (Urteil vom 14.06.2007; Aktenzeichen 1 O 288/06) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung das Urteil der 1. Zivilkammer des LG Duisburg - Einzelrichter - vom 14.6.2007 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.377,09 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5.3.2002 sowie weitere 7.654,04 EUR nebst Zinsen i.H.v. 11,25 % aus 637,84 EUR vom 5.1.2003 bis zum 31.1.2003 und Zinsen i.H.v. 11 % aus jeweils 637,84 EUR seit dem 1.2.2003, dem 5.2.2003, dem 5.3.2003, dem 5.4.2003, dem 5.5.2003, dem 5.6.2003, dem 5.7.2003, dem 5.8.2003, dem 5.9.2003, dem 5.10.2003, dem 5.11.2003 und dem 5.12.2003 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Streitwert des Berufungsverfahrens: 7.282,09 EUR.
Gründe
I. Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Mietzahlung für die von ihm mit Vertrag vom 19.1.1996 zum Betrieb einer Zahnarztpraxis im Haus A.-Str. 108 in O. angemieteten Räume für die Zeit von Februar 2002 bis Dezember 2003 in Anspruch.
Durch das angefochtene Urteil, auf das wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts verwiesen wird, hat das LG den Beklagten unter Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt, an die Klägerin 6.749,04 EUR nebst gestaffelten Zinsen zu zahlen. Die von der Klägerin für das Jahr 2002 geltend gemachten Ansprüche hat das LG als verjährt angesehen. Überdies hat das LG die Voraussetzungen der in § 5 Ziff. 3 des Mietvertrages (im Folgenden: MV) Mietzinsanpassungsklausel als nicht gegeben erachtet, weil die Klägerin den Zugang der Mieterhöhungserklärung vom 9.11.2001 nicht bewiesen habe. Ferner sei ein Teil des mit der Klage verfolgten Zinsschadens nicht schlüssig dargetan.
Gegen diese Entscheidung wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung. Sie macht geltend, das LG habe den Lauf der Verjährungsfrist falsch berechnet. Zu Unrecht habe das LG die Klage auch hinsichtlich des Erhöhungsbetrages der Wertsicherung abgewiesen; der Beklagte habe das Mitteilungsschreiben vom 9.11.2001 - dies ist im Berufungsverfahren unstreitig geworden - erhalten. Zudem habe das LG die vorgelegten Kontojournale und Bankbelege unzureichend ausgewertet.
Die Klägerin beantragt, unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung den Beklagten zu verurteilen, an sie 6.377,09 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5.3.2002 sowie weitere 7.654,04 EUR nebst Zinsen i.H.v. 16,25 % aus 637,84 EUR seit dem 5.1.2003 und Zinsen i.H.v. 16 % aus jeweils weiteren 637,84 EUR seit dem 5.2.2003, 5.3.2003, 5.4.2003, 5.5.2003, 5.6.2003, 5.7.2003, 5.8.2003, 5.9.2003, 5.10.2003, 5.11.2003 und 5.12.2003 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Er wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen.
II. Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache überwiegend Erfolg und führt zur Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Die landgerichtliche Entscheidung, auf deren Entscheidungsgründe im Übrigen zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, bedarf in drei Punkten der Korrektur:
1. Die Klägerin kann von der Beklagten die Zahlung der Miete nicht nur - wie zuerkannt - für das Jahr 2003 beanspruchen, sondern auch für das Jahr 2002. Entgegen der Auffassung des LG sind diese Ansprüche der Klägerin nicht verjährt. Die dreijährige Verjährungsfrist begann gem. §§ 195, 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB i.V.m. Art. 229 § 6 Abs. 1 EGBGB mit Ablauf des Jahres 2002. Zwar endete die Verjährungsfrist danach mit Ablauf des Jahres 2005. Durch die am 13.1.2006 erfolgte Zustellung des Mahnbescheids ist aber gem. § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB Hemmung der Verjährung mit den Rechtsfolgen des § 209 BGB eingetreten. Der Antrag auf Erlass des Mahnbescheids ist bereits am 2.1.2006 bei dem AG Stuttgart eingegangen. Da die nur wenige Tage später erfolgte Zustellung des Mahnbescheids "demnächst" i.S.d. § 167 Z...