Tenor

Die Berufungen des Klägers und der Beklagten zu 1) und 2) gegen das am 2. Juli 1991 verkündete Urteil des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsrechtszuges werden wie folgt verteilt:

Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3) voll sowie seine eigenen außergerichtlichen Kosten und die Gerichtskosten zu 1/3. Die übrigen Kosten des Berufungsrechtszuges fallen den Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldnern zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

Die Berufungen der Beklagten zu 1) und 2) und des Klägers sind zulässig. Beide Rechtsmittel sind unbegründet.

I.

Zur Berufung der Beklagten zu 1) und 2):

Das Rechtsmittel der Beklagten zu 1) und 2) hat keinen Erfolg.

Soweit sie zunächst die Aktivlegitimation des Klägers mit der Begründung rügen, der Kläger habe mit dem Zeugen Dr. A. bereits seit dem 1. Januar 1978 eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts gegründet mit der Folge, daß der Rückerstattungsanspruch wegen angeblich überzahlten Mietzinses nur beiden Gesellschaftern zustehe, vermag dies ihrer Berufung nicht zum Erfolg zu verhelfen. Die geltend gemachten Ansprüche stehen nämlich allein dem Kläger zu. Dieser verlangt von ihnen aufgrund des undatierten Mietvertrages (Bl. 5 – 11 d.A.) und der Zusatzvereinbarung zu diesem Mietvertrag vom 4. Juni 1975 die Rückerstattung überzahlten Mietzinses im Zeitraum vom 1. Januar 1986 bis zum 28. Februar 1989. Ausweislich der vorgenannten Verträge war aber der Kläger alleiniger Mieter der dort näher bezeichneten Räumlichkeiten. Erst durch schriftlichen Mietvertrag vom 9. Februar 1989, der einen Mietbeginn am 1. März 1989 vorsah, wurde ein Mietverhältnis zwischen den Beklagten zu 1) bis 3) als Vermietern einerseits und dem Kläger und dem Zeugen Dr. A. als Mieter andererseits begründet. Soweit die Beklagten zu 1) und 2) geltend machen, der Kläger habe seit dem Jahre 1978 die Zahnarztpraxis gemeinsam mit dem Zeugen Dr. A. in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts betrieben, ändert dies nichts daran, daß der Kläger bis zum Abschluß des neuen Mietvertrages im Februar 1989 aufgrund des 1975 abgeschlossenen Mietvertrags nebst Zusatzvereinbarung alleiniger Mieter war und blieb. Nichts anderes besagen die zwischen dem Kläger und den Beklagten zu 1) und 2) abgeschlossenen Verträge, die zwischen den Vertragsparteien gemäß § 416 ZPO die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit für sich haben. Im übrigen enthalten diese Verträge eine Schriftformklausel, wonach alle Vertragsänderungen der Schriftform bedürfen. Wie bereits ausgeführt, ist ein schriftlicher Vertrag, in den auch der Zeuge Dr. A. einbezogen wurde, jedoch erst mit Wirkung ab dem 1. März 1989 abgeschlossen worden.

Ohne Erfolg berufen sich die Beklagten zu 1) und 2) auch auf die von dem Zeugen Dr. A. anläßlich seiner Vernehmung begründeten Vereinbarung, wonach die Zuvielzahlung des Klägers dadurch ausgeglichen werden sollte, daß der Eingangsbereich des Hauses, in dem die Zahnarztpraxis gelegen ist, repräsentativ auf Kosten der Vermieterseite gestaltet würde. Aus dem weiteren Zusammenhang dieser Zeugenaussage ergibt sich, daß diese Vereinbarung von Anfang Januar 1989 datiert. Die Beklagten zu 1) und zu 2) haben jedoch die ihnen eingeräumte Möglichkeit, ihre Zahlungsverpflichtung durch die repräsentative Gestaltung des Hauseingangsbereichs zu erfüllen, nicht genutzt, wobei die Gründe dafür möglicherweise auch in der zwischenzeitlich angeordneten Zwangsverwaltung liegen mögen. Jedenfalls durfte der Kläger angesichts dieser Sachlage von der Vereinbarung gemäß § 326 BGB zurücktreten, was er nach erfolgloser Fristsetzung unter Ablehnungsandrohung zum 1. April 1992 vorsorglich getan hat.

Der zuerkannte Zinsanspruch ist gemäß §§ 291 Satz 2, 288 Abs. 1 Satz 1 BGB gerechtfertigt.

II.

Zur Berufung des Klägers:

Diese bleibt gleichermaßen erfolglos.

Zu Recht hat das Landgericht eine Zahlungsverpflichtung der Beklagten zu 3) aus ungerechtfertigter Bereicherung (§§ 812, 818 Abs. 2 BGB) verneint.

Wie bereits unter I. ausgeführt, verlangt der Kläger Mietzinsüberzahlungen zurück, die von ihm an die Vermieter in einer Zeit geleistet wurden, in der der neue Mietvertrag unter Einbeziehung der Beklagten zu 3) noch nicht in Kraft war. Dies erfolgte erst zum 1. März 1989. Die Überzahlungen des Klägers beruhten vielmehr auf dem zwischen ihm und den Beklagten zu 1) und 2) abgeschlossenen mietvertraglichen Abmachungen aus dem Jahre 1975. Erfolgte mithin die rechtsgrundlose Leistung des Klägers aufgrund dieser vertraglichen Beziehungen mit den Beklagten zu 1) und 2), so hat, wie das Landgericht bereits zutreffend ausgeführt hat, die kondiktionsrechtliche Rückabwicklung nur zwischen diesen Vertragspartnern zu erfolgen.

Die Beklagte zu 3) ist auch nicht durch ihren Eintritt als weitere Gesellschafterin in die von den Beklagten zu 1) und 2) gebildete Gesellschaft bürgerlichen Rechts in den Mietvertrag mit dem Kläger eingetreten. Die Beklagten zu 1) und 2)...

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