Verfahrensgang
LG Kleve (Aktenzeichen 1 O 134/16) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers und die Anschlussberufung der Beklagten wird das am 29.11.2017 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Kleve unter Zurückweisung der Rechtsmittel im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 9.095,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.12.2015 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Widerklage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits in zweiter Instanz trägt der Kläger zu 25 %, die Beklagte zu 75 %. Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz trägt der Kläger zu 15 %, die Beklagte zu 85 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die andere Partei Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I. Der Kläger, ein Steuerberater, hat Honorar für in den Jahren 2012 bis 2015 erbrachte Leistungen in Höhe von 16.664,63 EUR geltend gemacht. Die von ihm zunächst vorgelegten Rechnungen (Anlage K 1 und Anlagen K 4 bis K 10) nehmen im Eingangssatz auf die StBGebV Bezug, abgerechnet wurden die Gebühren aber nach der StBVV. Wegen dieses formellen Fehlers hat der Kläger neue Rechnungen erstellt (Anlagen K 12 bis K 15 und K 17 bis K 20). Die bisher nach der StBVV berechneten Gebühren der Rechnung Anlage K 1 hat er in der Rechnung Anlage K 12 nach der StBGebV berechnet und die Klage in Höhe von 164,93 EUR zurückgenommen und danach noch Zahlung in Höhe von 16.449,70 EUR begehrt.
Die Beklagte hat hilfsweise mit verschiedenen Schadensersatzforderungen in Höhe von 31.519,77 EUR aufgerechnet und mit der Widerklage Zahlung in Höhe von 14.855,14 EUR (31.519,77 EUR ./. ursprüngliche Klageforderung in Höhe von 16.664,63 EUR) begehrt.
Weil sich der Kläger unter Berufung auf ein tatsächlich nicht bestehendes Zurückbehaltungsrecht geweigert habe, nach Beendigung des Mandats (Ende Februar 2015) die Unterlagen herauszugeben, habe der nachfolgend beauftragte Steuerberater A die Finanzbuchhaltung 2014 neu erstellen müssen. Hierdurch sei ein Schaden in Höhe von 5.941,80 EUR netto entstanden.
Zudem habe der Steuerberater A das Abschreibungsverzeichnis für die Jahre 2011 bis 2013 rekonstruieren müssen. Hierfür seien Kosten in Höhe von 1.518,00 EUR netto angefallen.
Für die Aufforderung an den Kläger, die Unterlagen herauszugeben, seien Anwaltskosten in Höhe von 492,54 EUR angefallen.
Der Kläger habe Umsatzsteuervoranmeldungen zu spät eingereicht. Deshalb seien Säumniszuschläge in Höhe von 8.990,00 EUR erhoben worden.
Der Kläger habe eine Bilanz zu spät veröffentlicht, deshalb sei ein Bußgeld in Höhe von 1.008,50 EUR festgesetzt worden.
Der Kläger habe die Umsatzsteuervoranmeldungen nicht nach dem "Soll" sondern nach dem "Ist" bemessen. Deshalb habe sie, die Beklagte, Umsatzsteuer in Höhe von 13.568,93 EUR nachzahlen müssen.
Durch die angefochtene Entscheidung, auf die wegen der tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Beklagte verurteilt, an den Kläger 4.635,54 EUR nebst Zinsen zu zahlen. Gefolgt ist das Landgericht der Einwendung der Beklagten, der Kläger könne nur die Mindestgebühren beanspruchen. Der Kläger habe nicht vorgetragen, warum eine Überschreitung der Mindestgebühr angemessen sei. Im Übrigen hat es die von der Beklagten vorgetragenen Einwendungen gegen die Berechnung der Honorarforderung als unbegründet erachtet. Die Honorarforderung sei nicht durch Aufrechnung erloschen und auch die Widerklage sei unbegründet.
Zu den Forderungen in Höhe von 5.941,80 EUR und 1.518,00 EUR wegen der Tätigkeit des Steuerberaters A sei nicht vorgetragen, welche Leistungen der Steuerberater erbracht habe und warum der Kläger für diese Arbeiten ursächlich geworden sei. Der Aufwand für die Erstellung des Abschreibungsverzeichnisses sei nicht plausibel dargestellt. Auch zur schuldhaften Verursachung durch den Kläger sei nicht vorgetragen worden. Die Beklagte habe nicht dargetan, wann der Kläger in welcher Form erfolglos zur Herausgabe dieser Unterlagen herausgefordert worden sei. Auch der Vortrag zur Erstattung der Anwaltskosten sei nicht hinreichend substantiiert.
Der Vortrag zu dem Schaden wegen der Verspätungszuschläge genüge nicht. Die Beklagte hätte vortragen müssen, wann die Umsatzsteuervoranmeldungen abzugeben gewesen wären, wann sie durch den Kläger abgegeben worden seien und wann der Kläger die Unterlagen erhalten habe. Zu der Umsatzsteuervoranmeldung September 2012 habe die Beklagte angegeben, wann die Unterlagen dem Kläger als bereit liegend gemeldet worden seien. Es fehle aber die weitere Konkretisierung, wann der Kläger die Unterlagen abgeholt und die Erklärung eingereicht habe. Eine Zuordnung zu einem streitgegenständlichen Verspätungszuschlag erfolge ebenfalls nicht. Es lasse sich den Unterlag...