Entscheidungsstichwort (Thema)

"Weinboerse"

 

Leitsatz (amtlich)

Ein Verfahren auf Aufhebung einer einstweiligen Verfügung nach § 926 Abs. 2, § 936 ZPO erledigt sich nicht nachträglich, wenn die Klage zur Hauptsache, die bei Stellung des Aufhebungsantrags noch nicht zugestellt war, bis zur mündlichen Verhandlung über den Antrag noch zugestellt wird; denn die Zustellung wirkt nach § 167 ZPO auf die Antragsstellung zurück.

 

Normenkette

ZPO §§ 167, 926 Abs. 2

 

Verfahrensgang

LG Krefeld (Urteil vom 19.09.2007; Aktenzeichen 11 O 37/07)

 

Tenor

Die Berufung des Antragstellers des Aufhebungsverfahrens gegen das am 19.9.2007 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des LG Krefeld wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt der Antragsteller des Aufhebungsverfahrens.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten über die Frage, ob Erledigung eines Antrags nach §§ 936, 926 Abs. 2 ZPO eingetreten ist.

Das LG hat gegen den jetzigen Antragsteller des Aufhebungsverfahrens (nachfolgend: Antragsteller) mit Beschluss vom 29.3.2007 eine Unterlassungsverfügung erlassen. Antragsgemäß hat es auf dessen Antrag hin der Antragsgegnerin des Aufhebungsverfahrens (nachfolgend: Antragsgegnerin) mit Beschluss vom 26.4.2007 eine Frist zur Klageerhebung in der Hauptsache bis zum 4.6.2007 gesetzt.

Die Antragsgegnerin hat die Hauptsacheklage per Fax am 24.5.2007 beim LG Krefeld eingereicht; die mit einem Scheck über den erwarteten Gerichtskostenvorschuss versehene Klageschrift ist im Original am 29.5.2007 bei Gericht eingegangen. Sie ist dem Antragsteller am 14.6.2007 zugestellt worden.

Mit am 13.6.2007 bei Gericht eingegangen Schriftsatz hat der Antragssteller den Antrag auf Aufhebung der einstweiligen Verfügung gestellt (§§ 936, 926 Abs. 2 ZPO).

Der auf die Zustellung der Klageschrift in der Hauptsache folgenden Erledigungserklärung des Antragstellers hat sich die Antragsgegnerin nicht angeschlossen.

Das LG hat mit der angefochtenen Entscheidung, auf deren tatsächliche Feststellungen gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ergänzend Bezug genommen wird, den Antrag zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, da die Zustellung nach § 167 ZPO auf den Zeitpunkt der Klageeinreichung zurückwirke, sei der Aufhebungsantrag von Anfang an unbegründet gewesen.

Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte und sogleich begründete Berufung des Antragstellers, mit der er beantragt,

unter Abänderung des am 19.9.2007 verkündeten Urteils des LG Krefeld festzustellen, dass die Hauptsache erledigt sei, und die Kosten des Aufhebungsverfahrens der Antragsgegnerin aufzuerlegen.

Der Antragssteller ist der Ansicht, § 167 ZPO sei auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar.

Die Antragsgegnerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil unter Wiederholung ihrer erstinstanzlich bereits geäußerten Rechtsauffassung.

II. Die zulässige Berufung ist unbegründet, denn die angefochtene Entscheidung beruht weder auf Rechtsfehlern, noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung.

Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das LG den Antrag auf Feststellung der Erledigung zurückgewiesen. Auszugehen ist zunächst davon, dass nach einhelliger Auffassung, die auch die Parteien nicht in Frage stellen, auch bei einem Verfahren auf Aufhebung einer einstweiligen Verfügung nach §§ 936, 926 Abs. 2 ZPO grundsätzlich Erledigung eintreten kann. Bleibt in einem derartigen Fall die Erledigungserklärung des Antragstellers des Aufhebungsverfahrens einseitig, ist sie in einen Feststellungsantrag dahin umzudeuten, dass Erledigung des Aufhebungsverfahrens eingetreten sei.

Im Falle einer Klage ist eine solche Feststellungsklage dann begründet, wenn die Klage ursprünglich zulässig und begründet war und durch ein nach Rechtshängigkeit eingetretenes erledigendes Ereignis unzulässig oder unbegründet geworden ist. Rechtshängigkeit tritt in diesem Falle mit der Zustellung der Klageschrift ein. Erledigung vor Zustellung der Klageschrift kann es letztlich nicht geben, weil zu diesem Zeitpunkt ein Prozessrechtsverhältnis noch nicht begründet ist. Für die Klage hat diese Rechtsprechung ihre Bestätigung dadurch gefunden, dass für den Fall der "Erledigung" zwischen Anhängigkeit und Rechtshängigkeit das Gesetz nunmehr in § 269 Abs. 3 ZPO eine dem § 91a ZPO angenäherte Kostenentscheidung vorsieht, wenn im Hinblick auf die "Erledigung" die Klage zurückgenommen wird.

Diese Grundsätze können allerdings nicht uneingeschränkt auf das Verfahren auf Aufhebung einer einstweiligen Verfügung übertragen werden, weil der Antrag nach § 926 Abs. 2 ZPO ein bestehendes Prozessrechtsverhältnis voraussetzt. Ob bei Anwendung dieser Grundsätze auf das Aufhebungsverfahren daher der Antrag auf Feststellung der Erledigung auch dann gerechtfertigt ist, wenn - wie hier - die Zustellung der Hauptsacheklage zwischen Einreichung des Antrags bei Gericht und Zustellung des Aufhebungsantrages an den Antragsgegner erfolgt, oder nicht, bedarf hier jedoch keiner Entscheidun...

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