Leitsatz (amtlich)
Gem. § 10 Abs. 1 VersAusglG können Anrechte eines Ausgleichspflichtigen an einen Ausgleichsberechtigten übertragen werden. Hat ein Versorgungsträger in seiner Teilungsordnung gem. § 10 Abs. 3 VersAusglG den Risikoschutz des Ausgleichsberechtigten in zulässiger Weise auf eine Altersversorgung ohne Todesfallleistungen beschränkt, so führt das Fehlen der Benennung der Teilungsordnung in der familiengerichtlichen Entscheidung als richterlichem Gestaltungsakt zur entsprechenden Anwendung des § 11 Abs. 2 VersAusglG, der eine Auffangregelung darstellt. Maßgebend ist dann der Versicherungsschutz des Ausgleichsverpflichteten.
Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Aktenzeichen 9 O 452/16) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 28. November 2017 verkündete Urteil des Einzelrichters der 9. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf abgeändert und das Teilversäumnisurteil vom 6. März 2017 aufrechterhalten.
Die Sache wird zur Entscheidung über die Anträge der Klägerin zu 2. und 3. an das Landgericht zurückverwiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Die Eltern der Klägerin waren verheiratet. Die Mutter der Klägerin, Frau ... (im Folgenden: Mutter), ist bei der Beklagten als Rechtsnachfolgerin der ... Pensionskasse AG im Rahmen eines Gruppenversicherungsvertrages versichert. Diesen hatte die Versicherungsnehmerin D. GmbH als betriebliche Altersversorgung abgeschlossen. Im Zuge des von der Mutter als Antragstellerin betriebenen Ehescheidungsverfahrens bat das Familiengericht mit Schreiben vom 17. August 2012 (Anl. B1, GA 52-53) bei der Beklagten um Auskunft über die Versorgungsanrechte aus der Ehezeit für die Mutter. Mit Schreiben vom 31. August 2012 erteilte die Beklagte Auskunft. Danach sollte der Rentenbeginn am 1. September 2019 sein, die Rentengarantiezeit 10 Jahre betragen. Der Ehezeitanteil betrug EUR 17.323,13. Als garantierte Versicherungsleistungen der Hauptversicherung zum Rentenbeginn war ausgewiesen: "lebenslange monatliche Altersrente i.H.v. EUR 165,93, Leistungen bei Tod der versicherten Person: Erstattung der gezahlten Beiträge" (GA 57). Dem Schreiben ebenfalls beigefügt waren unter Nr. 6. Hinweise zur Teilung. Diese lauteten wie folgt (GA 55):
"Die interne Teilung soll durchgeführt werden. Rechtsgrundlage der internen Teilung ist die als Anlage beigefügte 'Teilungsordnung über den Versorgungsausgleich' der ...Pensionskasse AG. In dem zu begründenden Anrecht der ausgleichsberechtigten Person wird der Risikoschutz bei Berücksichtigung des vollständigen Ausgleichswertes auf eine Altersversorgung beschränkt. Für weitere Details verweisen wir auf die beigefügte Teilungsordnung."
Beigefügt war die "Ordnung für die interne und externe Teilung von Lebensversicherungen der ... Pensionskasse AG aufgrund des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (Teilungsordnung) beschlossen vom Vorstand am 19. November 2009 (zuletzt geändert am 13. Januar 2012)". Dort wurde der Risikoschutz gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 3 Halbs. 2 VersAusglG für die ausgleichsberechtigte Person auf eine Altersversorgung beschränkt.
Durch Beschluss des Amtsgerichts Hamburgs - Familiengericht - vom 13. März 2013 (Az. 277 F 123/12) wurde die Ehe der Eltern der Klägerin geschieden. In dem Beschluss ist die Beklagte als weitere Beteiligte zu 5. aufgeführt. Hinsichtlich des Versorgungsausgleichs ist unter anderem folgendes geregelt:
"Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der ... Pensionskasse AG (Vers. Nr. ...) zu Gunsten des Antragsgegners ein Anrecht i.H.v. 8.536,57 Euro zuzüglich der Hälfte des ermittelten Ehezeitanteils des Anrechts auf Schlussüberschussanteil und Bewertungsreserven, bezogen auf den 30.06.2012, übertragen."
Der Beschluss ist in Rechtskraft erwachsen.
Der Vater der Klägerin, Herr ... verstarb am 3. Juli 2013. Die Klägerin ist Alleinerbin.
Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, eine Beschränkung auf eine Altersversorgung sei nicht wirksam erfolgt. Die Teilungsordnung der Rechtsvorgängerin der Beklagten sei im Tenor des familiengerichtlichen Beschlusses, der rechtskräftig sei und einen richterlichen Gestaltungsakt darstelle, nicht genannt. Aus diesem Grund stünden ihr als Rechtsnachfolgerin ihres Vaters die Versicherungsleistungen zu, wie sie für die Mutter gelten würden. Sie habe somit Anspruch auf eine Beitragsrückerstattung im Todesfall.
Die Klägerin hatte zunächst in der ersten Stufe beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, ihr Auskunft über die Höhe der zu berücksichtigenden Beitragszahlungen für die Versicherung ... im Sinne der Regelung im Nachtrag zur Versicherungsurkunde vom 15. Juli 2013 zur Vers.-Nr. ... unter dem Punkt - Leistungen bei Tod der versicherten Person, 2. Absatz - zu erteilen.
Sie hatte darüber hinaus angekündigt in der zweiten und dritten Stufe zu beantragen,
die Beklagte zu verurteilen,
erforderlichenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben...