Leitsatz (amtlich)
Hat der Versorgungsträger in seiner Auskunft gegenüber dem FamG von der Möglichkeit der Beschränkung des Risikoschutzes auf die Altersversorgung unter Ausschluss der Todesfallleistung gem. § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Halbs. 2 VersAusglG Gebrauch gemacht, kann diese Auskunft bei der Auslegung des Tenors eines familiengerichtlichen Beschlusses, der keinen Tatbestand und keine Entscheidungsgründe enthält, berücksichtigt werden.
Normenkette
VersAusglG § 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 Hs. 2
Verfahrensgang
OLG Düsseldorf (Urteil vom 12.02.2019; Aktenzeichen I-24 U 21/18) |
LG Düsseldorf (Urteil vom 28.11.2017; Aktenzeichen 9 O 452/16) |
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 24. Zivilsenats des OLG Düsseldorf vom 12.2.2019 aufgehoben. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des LG Düsseldorf vom 28.11.2017 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.
Der Streitwert wird auf bis zu 500 EUR festgesetzt (vgl. BGH, Beschl. v. 4.6.2014 - IV ZB 2/14 ZEV 2014, 424 Rz. 8).
Von Rechts wegen
Tatbestand
Rz. 1
Die Parteien streiten um mögliche Zahlungsverpflichtungen der Beklagten aus einem Versicherungsvertrag. Die Eltern der Klägerin waren verheiratet. Die Mutter der Klägerin war bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten (im Folgenden: Beklagte) in einem Gruppenversicherungsvertrag im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung versichert. Im Zuge eines Ehescheidungsverfahrens bat das FamG mit Schreiben vom 17.8.2012 um Auskunft über die Versorgungsanrechte aus der Ehezeit für die Mutter. Die Beklagte erteilte Auskunft mit Schreiben vom 31.8.2012. In diesem heißt es u.a.:
"Dem auszugleichenden Versorgungsanrecht lagen am Ende der Ehezeit folgende Vertragsdaten zugrunde: Versicherungsbeginn: 01.05.2003 Rentenbeginn: 01.09.2019 Ehezeit: 01.08.1979 bis 30.06.2012 Ablauf der Beitragszahlung: 01.09.2019 Rentengarantiezeit: 10 Jahre Garantierte Versicherungsleistungen der Hauptversicherung zum Rentenbeginn: Lebenslange monatliche Altersrente in Höhe von 165,93 EUR Leistungen bei Tod der versicherten Person: Erstattung der gezahlten Beiträge".
Rz. 2
Der Ehezeitanteil wurde mit 17.323,13 EUR sowie der Ausgleichswert mit 8.536,57 EUR (Bezugsgröße: hälftiger Ehezeitanteil abzgl. der hälftigen Teilungskosten in Euro) berechnet. Das Schreiben enthielt Hinweise zur Teilung. In diesen ist unter Nr. 6 geregelt:
"Die interne Teilung soll durchgeführt werden. Rechtsgrundlage der internen Teilung ist die als Anlage beigefügte "Teilungsordnung über den Versorgungsausgleich" der H. - Pensionskasse AG. In dem zu begründenden Anrecht der ausgleichsberechtigten Person wird der Risikoschutz bei Berücksichtigung des vollständigen Ausgleichswertes auf eine Altersversorgung beschränkt. Für weitere Details verweisen wir auf die beigefügte Teilungsordnung."
Rz. 3
In der ebenfalls beigefügten Teilungsordnung heißt es unter Ziff. 5:
"... Der Risikoschutz wird gem. § 11 Abs. 1 Nr. 3 Halbs. 2 VersAusglG auf eine Altersversorgung beschränkt. Soweit in der Versicherung der ausgleichspflichtigen Person zusätzliche Risiken abgesichert sind, die auszugleichen sind (z.B. Hinterbliebenenabsicherung), erfolgt der gem. § 11 Abs. 1 Nr. 3 Halbs. 2 VersAusglG ggf. erforderliche zusätzliche Ausgleich bei der Altersversorgung bereits im Rahmen der Ermittlung des Ausgleichswertes (Ziffer 3b))/die alternativ bei Aufrechterhaltung des Risikoschutzes benötigten Mittel führen auf diese Weise zu einer entsprechenden Erhöhung der Altersversorgung der ausgleichsberechtigten Person."
Rz. 4
Durch Beschluss des FamG vom 13.3.2013 wurde die Ehe der Eltern der Klägerin geschieden. In dem Beschluss ist die Beklagte als weitere Beteiligte zu 5) aufgeführt. Zum Versorgungsausgleich ist unter Ziff. 2 u.a. bestimmt:
"... Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der H. Pensionskasse AG ... zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 8.536,57 EUR zuzüglich der Hälfte des ermittelten Ehezeitanteils des Anrechts auf Schlussüberschussanteile und Bewertungsreserven, bezogen auf den 30.06.2012, übertragen."
Rz. 5
In der Folgezeit richtete die Beklage für den Vater der Klägerin eine Altersrentenversicherung ein, die eine monatliche Altersrente von 35,63 EUR oder einmalige Kapitalabfindung von 9.489,06 EUR vorsieht. Eine Beitragsrückerstattung für den Fall des Todes der versicherten Person vor Beginn der Altersrente sah die Versicherung - anders als die für die Mutter der Klägerin eingerichtete Altersversorgung - nicht vor. Der Vater der Klägerin verstarb am 3.7.2013. Die Klägerin ist seine Alleinerbin. Sie macht geltend, eine Beschränkung des Risikoschutzes auf eine Altersversorgung sei im Beschluss des FamG nicht wirksam erfolgt, und verlangt im Wege der Stufenklage Auskunft, eidesstattliche Versicherung und die im Versicherungsvertrag der Mutter vorgesehene Todesfallleistung. Das LG hat Teilversäumnisurteil gegen die Beklagte erlassen, durch das diese zur Auskunftserteilung verurteilt worden ist. Auf den Einspruch der Beklagten hat das LG das Teilversäumnisurteil aufgehoben und die Klage insgesamt mit Urteil vom 28.11.2017 abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das OLG das Urteil des LG abgeändert und das Teilversäumnisurteil vom 6.3.2017 aufrechterhalten sowie die Sache zur Entscheidung über die Anträge zu 2 und 3 der Klägerin an das LG zurückverwiesen. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten, mit der diese die Wiederherstellung des klageabweisenden landgerichtlichen Urteils erstrebt.
Entscheidungsgründe
Rz. 6
Die Revision hat Erfolg und führt zur Aufhebung des Berufungsurteils sowie zur Zurückweisung der Berufung der Klägerin gegen das Urteil des LG.
Rz. 7
I. Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung u.a. in VersR 2019, 903 veröffentlicht ist, hat darauf abgestellt, in dem Beschluss des FamG vom 13.3.2013 sei eine wirksame Beschränkung des Versicherungsverhältnisses zum Vater auf eine Altersversorgung nicht erfolgt. Dem Beschluss lasse sich nicht entnehmen, ob das FamG die Beschränkungen der Teilungsordnung der Beklagten geprüft habe, weil der Beschluss keine Begründung enthalte und dort die maßgebliche Teilungsordnung nicht genannt sei. Die Teilungsordnung der Beklagten habe in das neu begründete Rechtsverhältnis zwischen der Beklagten und dem Vater der Klägerin keinen Eingang finden können, weil sie weder im Beschlusstenor noch an anderer Stelle des Beschlusses erwähnt sei. Dieser Mangel wirke sich auch bei den Ansprüchen aus, welche der Klägerin als Rechtsnachfolgerin ihres Vaters zustünden. Die interne Teilung erfolge durch richterlichen Gestaltungsakt. Hierbei sei die erforderliche Angabe der Teilungsordnung des Versorgungsträgers im Beschlusstenor unterblieben. Der BGH habe sich bisher nur mit dem Erfordernis der konkreten Benennung der maßgeblichen Versorgungsregelungen befasst, allerdings bislang nicht judiziert, welche Auswirkungen ihr Fehlen habe. Diese Frage sei hier im Sinne der Klägerin zu beantworten. Die Beklagte müsse sich an dem in materieller Rechtskraft erwachsenen Beschluss festhalten lassen, da sie als Beteiligte des versorgungsausgleichsrechtlichen Verfahrens weder Beschwerde eingelegt noch auf eine Berichtigung des familiengerichtlichen Beschlusses hingewirkt habe.
Rz. 8
II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Zu Unrecht hat sich das Berufungsgericht allein am Tenor des Beschlusses des FamG orientiert, mit dem zugunsten des Vaters der Klägerin im Wege der internen Teilung bei der Beklagten ein Anrecht i.H.v. 8.536,57 EUR zzgl. der Hälfte des ermittelten Ehezeitanteils des Anrechts auf Schlussüberschussanteile und Bewertungsreserven übertragen wurde.
Rz. 9
1. Einschlägige gesetzliche Regelungen für den Versorgungsausgleich sind die §§ 10 und 11 VersAusglG. Gemäß § 10 Abs. 1 VersAusglG überträgt das FamG für die ausgleichsberechtigte Person zu Lasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei dem Versorgungsträger, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht (interne Teilung). Maßgeblich hierfür sind die Regelungen über das auszugleichende und das zu übertragende Anrecht (§ 10 Abs. 3 VersAusglG), hier also die Bestimmungen der Teilungsordnung der Beklagten. Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG muss die interne Teilung die gleichwertige Teilhabe der Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Anrechten sicherstellen. Dies ist gewährleistet, wenn im Vergleich zum Anrecht der ausgleichspflichtigen Person der gleiche Risikoschutz gewährt wird (§ 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Halbs. 1 VersAusglG). Der Versorgungsträger kann den Risikoschutz allerdings auf eine Altersversorgung beschränken, wenn er für das nicht abgesicherte Risiko einen zusätzlichen Ausgleich bei der Altersversorgung schafft (§ 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Halbs. 2 VersAusglG). Für das Anrecht der ausgleichsberechtigten Person gelten die Regelungen über das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person entsprechend, soweit nicht besondere Regelungen für den Versorgungsausgleich bestehen (§ 11 Abs. 2 VersAusglG).
Rz. 10
Wegen der rechtsgestaltenden Wirkung der gerichtlich ausgesprochenen internen Teilung fällt den Gerichten die Aufgabe zu, die rechtliche Vereinbarkeit der nach § 10 Abs. 3 VersAusglG heranzuziehenden untergesetzlichen Versorgungs- und Teilungsordnung mit höherrangigem Recht zu überprüfen (BGH, Beschl. v. 25.2.2015 - XII ZB 364/14 FamRZ 2015, 911 Rz. 11), insb. ob diese Regelungen am Maßstab des § 11 Abs. 1 VersAusglG gemessen eine gleichwertige Teilhabe der ausgleichsberechtigten Person gewährleisten (BGH, Beschl. v. 7.3.2018 - XII ZB 408/14, BGHZ 218, 44 Rz. 39). Wenn die Voraussetzungen einer gleichmäßigen Teilhabe nicht vorliegen, darf das Gericht das Anrecht nicht nach Maßgabe der Versorgungsregelung des Versorgungsträgers ausgleichen (BGH, Beschl. v. 25.2.2015, a.a.O.). Durch die obligatorische Bezugnahme auf die maßgeblichen Versorgungs- und Teilungsregelungen in der Beschlussformel bringt das FamG zum Ausdruck, dass es die Anforderungen des § 11 Abs. 1 VersAusglG geprüft und für erfüllt erachtet hat (BGH, Beschl. v. 7.3.2018, a.a.O.; v. 26.1.2011 - XII ZB 504/10 FamRZ 2011, 547 Rz. 25).
Rz. 11
Auf dieser Grundlage hat der BGH in zahlreichen Entscheidungen ausgeführt, die rechtsgestaltende Wirkung der gerichtlichen Entscheidung bezüglich der Übertragung eines Anrechts in Höhe des Ausgleichswerts erfordere eine genaue Bezeichnung der Art und der Höhe des für den Berechtigten zu übertragenden Versorgungsanrechts. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH ist es daher bei der internen Teilung geboten, die maßgeblichen Teilungs- und Versorgungsregelungen in der gerichtlichen Entscheidung konkret zu bezeichnen, um damit den Inhalt des für den Ausgleichsberechtigten bei dem Versorgungsträger geschaffenen Anrechts klarzustellen (vgl. etwa BGH, Beschl. v. 19.11.2014 - XII ZB 353/12 FamRZ 2015, 313 Rz. 13; v. 17.9.2014 - XII ZB 178/12 FamRZ 2014, 1982 Rz. 26; XII ZB 537/12, NZFam 2014, 1040 Rz. 28; v. 25.6.2014 - XII ZB 568/10 FamRZ 2014, 1534 Rz. 17 f.; v. 29.5.2013 - XII ZB 663/11, FamRZ 2013, 1546 Rz. 10; v. 23.1.2013 - XII ZB 541/12 FamRZ 2013, 611 Rz. 9; v. 26.1.2011 - XII ZB 504/10 FamRZ 2011, 547 Rz. 24, 27).
Rz. 12
2. Hier hat die Beklagte von der Möglichkeit der Beschränkung des Risikoschutzes auf die Altersversorgung unter Ausschluss der Todesfallleistung gem. § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Halbs. 2 VersAusglG Gebrauch gemacht und hierauf in ihrem Schreiben vom 31.8.2012 unter Bezugnahme auf die Teilungsordnung gegenüber dem FamG ausdrücklich hingewiesen. Zugleich hat sie den Ausgleichswert mit 8.536,57 EUR ermittelt. Das FamG hat diese Beschränkung des Risikoschutzes auf eine Altersversorgung indessen nicht ausdrücklich erwähnt, sondern im Tenor des Scheidungsbeschlusses lediglich pauschal ein Anrecht der Ehefrau zugunsten des Ehemannes i.H.v. 8.536,57 EUR auf diesen übertragen.
Rz. 13
Eine Auslegung des Beschlusses ergibt jedoch, dass die Beschränkung dort übernommen worden ist. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht allein auf den Wortlaut des Tenors abgestellt und ausgeführt, diesem lasse sich eine Beschränkung des Risikoschutzes auf die Altersversorgung nicht entnehmen (dem Berufungsgericht zustimmend Adamus, jurisPR-FamR 15/2019 Anm. 4). Zwar ist der Umfang der Rechtskraft eines Urteils nach der ständigen Rechtsprechung des BGH in erster Linie der Urteilsformel zu entnehmen. Reicht diese indessen allein nicht aus, den Umfang der Rechtskraft zu bestimmen, sind zur Auslegung aber auch Tatbestand und Entscheidungsgründe, erforderlichenfalls auch das Parteivorbringen, heranzuziehen (vgl. BGH, Urt. v. 24.7.2014 - I ZR 27/13 GRUR 2015, 269 Rz. 19; Zöller/Vollkommer, ZPO, 33. Aufl. Vor § 322 Rz. 31). So liegt es hier. Der Beschluss des FamG enthält keinen Tatbestand und keine Entscheidungsgründe. Die Revision weist jedoch zu Recht darauf hin, dass das FamG - indem es zugunsten des Vaters der Klägerin ein Anrecht i.H.v. 8.536,57 EUR übertrug - einen Ausgleichswert bestimmt hat, der nach Maßgabe der Teilungsordnung bereits eine Kompensation für das weggefallene Risiko der Beitragserstattung im Todesfall beinhalten soll. Aus dem Tenor lässt sich zwar lediglich entnehmen, dass im Wege der internen Teilung zugunsten des Vaters der Klägerin ein Anrecht i.H.v. 8.536,57 EUR zzgl. der Hälfte des ermittelten Ehezeitanteils des Anrechts auf Schlussüberschussanteile und Bewertungsreserven, bezogen auf den 30.6.2012, übertragen wird. Hiermit hat das FamG aber genau den Betrag zugrunde gelegt, den die Beklagte in ihrem Schreiben an das FamG vom 31.8.2012 als Vorschlag für den Ausgleichswert genannt hat. Dieser vom FamG übernommene Wert kann nicht isoliert gesehen, sondern muss im Zusammenhang mit der Versorgungsauskunft der Beklagten gewürdigt werden. Aus der Auskunft der Beklagten ergibt sich, dass der Risikoschutz auf eine reine Altersversorgung gem. § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Halbs. 2 VersAusglG beschränkt werden sollte. Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei dem von der Beklagten errechneten Ausgleichswert von 8.536,57 EUR nicht um den maßgeblichen Wert für die Altersversorgung handelt, bei dem für das nicht abgesicherte Risiko des Todesfallschutzes ein zusätzlicher Ausgleich geschaffen wurde, bestehen entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht. Dies wird bestätigt durch Ziff. 5 der Teilungsordnung, die bestimmt, dass die Erhöhung gem. § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Halbs. 2 VersAusglG bereits im Rahmen der Ermittlung des Ausgleichswerts erfolgt ist.
Rz. 14
Es ist auch nicht ersichtlich, dass das FamG die Vereinbarkeit der vorgelegten Teilungsordnung der Beklagten mit höherrangigem Recht, hier §§ 10, 11 VersAusglG, geprüft und mit der Nichterwähnung der Rechtsgrundlagen in der Beschlussformel zum Ausdruck hätte bringen wollen, dass es diese Regelungen des Versorgungsträgers für unwirksam hält. Vielmehr belegt die Übernahme des von der Beklagten in ihrer Auskunft genannten Ausgleichswerts das Gegenteil.
Rz. 15
3. Da die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen getroffen und weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind, kann der Senat die erforderliche Auslegung des Inhalts des Beschlusses des FamG selbst vornehmen (zur Auslegung durch das Revisionsgericht vgl. BGH, Versäumnisurteil v. 12.12.1997 - V ZR 250/96 NJW 1998, 1219 unter II 3; Heßler in Zöller, ZPO, 33. Aufl., § 546 Rz. 10; ferner BGH, Urt. v. 14.12.2016 - IV ZR 527/15 VersR 2017, 216 Rz. 16 zur Auslegung von Klageanträgen durch das Revisionsgericht). Dies führt hier dazu, dass der Beschluss des FamG vom 13.3.2013 in Verbindung mit dem Schreiben der Beklagten vom 31.8.2012 sowie der zugrunde liegenden Teilungsordnung eine Beschränkung des Risikoschutzes auf eine Altersversorgung gem. § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Halbs. 2 VersAusglG zum Gegenstand hat mit der Folge, dass das Berufungsurteil aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen das klageabweisende Urteil des LG zurückzuweisen ist.
Fundstellen
NJW 2020, 8 |
FamRZ 2020, 491 |
WM 2020, 345 |
JZ 2020, 176 |
JZ 2020, 182 |
MDR 2020, 293 |
VersR 2020, 380 |
NZFam 2020, 223 |