Leitsatz (amtlich)
Zu den Voraussetzungen, unter denen der Unternehmer im Einzelfall die Einräumung einer Sicherungshypothek nach § 648 BGB verlangen kann, wenn der Grundstückseigentümer nicht der Schuldner der Werklohnforderung ist, sich aber gem. § 242 BGB wie ein Besteller behandeln lassen muss.
Normenkette
BGB §§ 242, 648
Verfahrensgang
LG Wuppertal (Aktenzeichen 1 O 145/05) |
Gründe
In dem Rechtsstreit § 648 Abs. 1 BGB setzt voraus, dass der Schuldner der Werklohnforderung (Besteller) und der Eigentümer des Baugrundstücks identisch sind. Erforderlich ist grundsätzlich eine rechtliche Übereinstimmung. Dies gilt auch in den Fällen, in denen, insb. bei der Beteiligung juristischer Personen, eine enge wirtschaftliche Verflechtung zwischen dem Besteller und dem Grundstückseigentümer besteht.
Etwas anderes kann sich indes unter Anwendung des § 242 BGB ergeben. Die allgemeinen Grundsätze von Treu und Glauben gelten, soweit nicht die Arbeiten ohne Einverständnis des Grundstückseigentümers vorgenommen wurden, auch im Verhältnis zwischen dem Bauunternehmer und dem Grundstückseigentümer, der nicht Auftraggeber ist. Daher muss, wie in den Fällen gesellschaftsrechtlicher Durchgriffshaftung, das Identitätserfordernis nach Treu und Glauben jedenfalls dann zurücktreten, wenn "die Wirklichkeit des Lebens und die Macht der Tatsachen" es dem Richter gebieten (BGHZ 54, 222, 224; 78, 318, 333), die personen- und vermögensrechtliche Selbständigkeit von Besteller und Eigentümer hintanzusetzen. Die förmliche Verschiedenheit darf nicht dazu führen, dem Bauhandwerker die ihm redlicherweise zustehende Sicherheit vorzuenthalten. Alsdann muss sich der Grundstückseigentümer gem. § 242 BGB zumindest im Bereich der dinglichen Haftung wie ein Besteller behandeln lassen (BGH v. 22.10.1987 - VII ZR 12/87, BGHZ 102, 95).
Nicht ausreichend ist nach der Rechtsprechung des BGH, der der Senat sich anschließt, dass der Grundstückseigentümer den Besteller wirtschaftlich und rechtlich ganz überwiegend beherrscht, denn die Beherrschung an sich gefährdet noch nicht die Interessen der Gläubiger. Des Weiteren reicht es nicht aus, dass der Grundstückseigentümer den Vertrag kennt und billigt. Dies kann sich aus der Stellung seines gesetzlichen Vertreters auch im Unternehmen des Bestellers ergeben und kann allein nicht dazu führen, den Grundsatz der Trennung von juristischer und natürlicher Person zu unterbrechen.
Eine Haftung des Grundstückseigentümers gem. § 242 BGB ist aber zu bejahen, wenn er über den von ihm beherrschten Besteller tatsächlich Vorteil aus der vom Werkunternehmer erbrachten Werkleistung gezogen hat und gerade durch die Werkleistung erst in die Lage versetzt wurde, das ihm gehörende Grundstück in erhöhtem Maße zu nutzen (vgl. BGH, a.a.O.). Entsprechendes gilt erst Recht, wenn zwar eine Beherrschung des Bestellers durch den Grundstückseigentümer nicht feststellbar ist, jedoch zwei Unternehmen denselben Geschäftsführer haben, und dieser im Namen des einen Unternehmens, der Bestellerin, den Auftrag vergibt, die Leistungen jedoch, ohne dass ein berechtigter sachlicher Grund hierfür vorläge, ausschließlich dem anderen Unternehmen, der Grundstückseigentümerin, zugute kommen lässt, deren alleiniger Gesellschafter er selbst ist. So liegt der Fall hier.
Dass die Beklagte zu 4 zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit der Klägerin die W. Immobilien GmbH wirtschaftlich beherrscht hätte, kann nicht festgestellt werden. Dem Sitzungsprotokoll der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung sind entsprechende Parteierklärungen nicht zu entnehmen.
Eine Beherrschung der W. GmbH durch die Beklagte zu 4 ergibt sich auch nicht aus der Geschäftsführertätigkeit des Beklagten zu 1 für die W. Immobilien GmbH. Deren Gesellschafter waren T. G ... und der Beklagte zu 2. Das Vorbringen der Klägerin in der Berufungserwiderung, sie gehe davon aus, dass diese ihre nominellen Gesellschaftsanteile lediglich treuhänderisch für den Beklagten zu 1 gehalten hätten, ist eine nicht durch Tatsachen untermauerte Vermutung.
Fest steht demgegenüber, dass der Beklagte zu 1 zum Zeitpunkt der Auftragsvergabe an die Klägerin alleiniger Gesellschafter der Beklagten zu 4 war. Der Vorwurf, das LG habe insoweit unzulässigerweise die Anlagen aus dem nachgelassenen Schriftsatz der Klägerin vom 9.11.2005 berücksichtigt, ist unzutreffend. Ebenso ist dies der Berufungseinwand der Beklagten zu 4, nicht einmal die Klägerin behaupte, der Beklagte zu 1 sei Gesellschafter der Beklagten zu 4. Bereits auf S. 3 der Klageschrift, die der Klageerweiterung gegen die Beklagte zu 4 vom 18.8.2005 beigefügt war, hat die Klägerin unter Bezugnahme auf eine Ablichtung des Handelsregisterauszugs nebst Gesellschafterliste vom 26.2.1999 (Anlage A4) behauptet, alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Beklagten zu 4 sei der Beklagte zu 1 gewesen. Dem ist die Beklagte zu 4 weder erstinstanzlich entgegen getreten noch ist ihr zweitinstanzliches Bestreiten erheblich. Abzustellen ist auf den Zeitpunkt der Auftragsverga...