Verfahrensgang
LG Wuppertal (Entscheidung vom 22.11.2005; Aktenzeichen 1 O 145/05) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten zu 4 gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 22.11.2005 wird zurückgewiesen.
Zur Klarstellung wird der Tenor des angefochtenen Urteils abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte zu 4 wird verurteilt,
gegenüber der Klägerin die Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek im Betrag von 70.000,- EUR auf dem im Grundbuch von H..... des Amtsgerichts V....., Blatt ....., Flur ....., Flurstück ..... mit der Adresse F.....weg ..... in H..... bezeichneten Grundbesitz zu bewilligen und die Eintragung der Sicherungshypothek in das vorbezeichnete Grundbuch zu beantragen
sowie
die Zwangsvollstreckung aus dieser Sicherungshypothek wegen einer Forderung in Höhe von 65.195,95 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.01.2001 in das vorbezeichnete Grundstück zu dulden.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten zu 4 auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte zu 4 kann die Vollstreckung der Klägerin wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollsteckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin führte im Sommer 2000 im Auftrag der Firma W..... Immobilien GmbH, deren Geschäftsführer der erstinstanzliche Beklagte zu 1 war, Pflaster- und Asphaltierarbeiten auf dem Grundstück F..... 20 in Heiligenhaus aus. Ihren Anteil von 9.499,91 / 10.000 an dem Grundstück hatte die Firma W..... Immobilien GmbH zuvor bereits an die Beklagte zu 4 übereignet. Mit Urteil vom 11.03.2003 - AZ 2 O 99/01 - hat das Landgericht Wuppertal die Firma W..... Immobilien GmbH rechtskräftig verurteilt, einen Werklohn von 65.195,95 EUR nebst Zinsen an die Klägerin zu zahlen. Die Zwangsvollstreckung aus diesem Urteil blieb erfolglos.
Im vorliegenden Rechtsstreit hat die Klägerin die erstinstanzlichen Beklagten auf Werklohnzahlung in Anspruch genommen, den Beklagten zu 1 als Geschäftsführer der W..... Immobilien GmbH, den Beklagten zu 2 als Gesellschafter des Unternehmens, die Beklagte zu 3 als Ehefrau des Beklagten zu 1 und Auflassungsberechtigte an dem Grundstück, die Beklagte zu 4 und Berufungsklägerin als anteilige Grundstückseigentümerin.
Wegen des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Werklohnklage gegen die Beklagten abgewiesen und auf den Hilfsantrag der Klägerin die Beklagte zu 4 verurteilt, unverzüglich in gehöriger Form alle Erklärungen abzugeben, die zur Eintragung einer Sicherungshypothek im Betrag von 70.000,- EUR auf dem streitgegenständlichen Grundstück führen und sodann die Zwangsvollstreckung wegen einer Forderung in Höhe von 65.195,95 EUR nebst Zinsen zu dulden. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Klägerin stehe gegenüber der Beklagten zu 4 ein Anspruch auf Bewilligung der Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek auf dem Grundstück der Beklagten zu 4 sowie auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus der Hypothek zu. Zwar habe die Klägerin ausdrücklich lediglich beantragt, die Beklagte zu verurteilen, die Zwangsvollstreckung in das Grundstück der Beklagten zu 4 zu dulden. Sie begründe diesen Anspruch damit, dass sie zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses davon ausgegangen sei, dass sie mit dem Eigentümer des Grundstücks einen Werkvertrag geschlossen habe. Dies sei jedoch rechtlich nur dann von Belang, wenn die Klägerin davon ausgegangen sei, sie könne sich gegebenenfalls gemäß § 648 BGB aus einer Bauhandwerkersicherungshypothek an dem Grundstück des Bestellers befriedigen. Die Kammer habe den Antrag der Klägerin daher dahingehend ausgelegt, dass diese zunächst die Bewilligung der Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek auf dem Grundstück der Beklagten zu 4 begehre und hieraus dann die Verurteilung der Beklagten zu 4 zur Duldung der Zwangsvollstreckung.
Der Anspruch der Klägerin gegenüber der Beklagten zu 4 auf Einräumung der Sicherungshypothek und Duldung der Zwangsvollstreckung sei auch gegeben. Zwar bestehe dieser Anspruch nicht gemäß § 648 BGB. Der Klägerin stünden die geltend gemachten Ansprüche jedoch gemäß § 242 BGB zu. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der auch die Kammer folge, müsse das Erfordernis der Identität zwischen Besteller und Grundstückseigentümer nach Treu und Glauben jedenfalls dann gemäß § 242 BGB zurücktreten, wenn "die Wirklichkeit des Lebens und die Macht der Tatsachen" es dem Richter gebieten, die personen- und vermögensrechtliche Selbständigkeit von Besteller und Eigentümer hintan zu setzen. Die förmliche Verschiedenheit dürfe nicht dazu führen, dem Bauhandwerker die ihm redlicherweise zustehende Sicherheit vorzuhalte...