Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausschluss der Haftung für Verlagsverschulden in einer Unterlassungsverpflichtungserklärung
Leitsatz (amtlich)
1. Eine mit einem ausreichenden Vertragsstrafeversprechen bewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung beseitigt die durch eine vorangegangene wettbewerbswidrige Anzeigenwerbung begründete Wiederholungsgefahr auch dann, wenn sie den Zusatz enthält, es werde keine Haftung für Fälle übernommen, in denen die Zuwiderhandlung darauf beruhe, dass korrekte Anzeigenaufträge von einem Verlag fehlerhaft ausgeführt würden.
2. Eine die berechtigten Interessen des Unterlassungsgläubigers berücksichtigende Auslegung einer solchen einschränkenden Erklärung ergibt, dass als „korrekt” nur Anzeigenaufträge anzusehen sind, die dem Verlag den Inhalt einer Anzeige genau vorgeben, ohne ihm dabei einen Gestaltungsspielraum einzuräumen und die dann, wenn dieser Verlag in der Vergangenheit schon einmal Anzeigen mit der nach der Erklärung zu unterlassenden Gestaltung veröffentlicht hatte, den unmissverständlichen Hinweis enthalten, mit Rücksicht auf die vom Anzeigenbesteller eingegangene Unterlassungsverpflichtung müsse eine solche Gestaltung unbedingt vermieden werden.
Normenkette
UWG § 13 Abs. 4; BGB § 278
Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Aktenzeichen 12 O 486/00) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung der Antragstellerin gegen das am 17.1.2001 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des LG Düsseldorf wird zurückgewiesen.
2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Streitwert für das Berufungsverfahren: 20.000 DM.
Tatbestand
Die Antragstellerin ist ein rechtsfähiger Verband, dem u.a. eine größere Zahl von Immobilienmaklern aus dem Großraum D. als Mitglieder angehört und der u.a. den satzungsgemäßen Zweck verfolgt, den unlauteren Wettbewerb zu bekämpfen.
Die Antragsgegnerin ist Immobilienmaklerin. Sie warb in der Zeitung „Rheinische Post” vom 14.10.2000 mit den nachfolgend wiedergegebenen Anzeigen:
H., 21/2 Zi.-Whg., Essdiele, KBB, 990,– + NK, frei, B. I. Tel.: 02103/49080.
E., 3-Zi.-Whg., KDBB, G-WC, 72 m² 1.150,– NK, 1.1, B. I. Tel.: 02103/49080.
Uni, 1-Zi.-App., 43 m², EBK, DBB, 660,– + NK, 1.11., B. I. Tel.: 02103/49080.
H., 3-Zi.-Whg., KDB, Terr., 66 m², 1.000,– + NK, 1.1, 3-Zi.-Whg., KDB, 66 m², 800,–, nur 50,– NK, gegen Mithilfe im Garten, 1.12., B. I. Tel.: 02103/49080.
Entsprechend dem Anzeigenauftrag der Antragsgegnerin war sie in den Anzeigen nur mit „B.I.” bezeichnet.
Die Antragstellerin wies die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 18.10.2000 darauf hin, sie habe mit der genannten Gestaltung der Anzeigen gegen § 6 Abs. 2 Wohnungsvermittlungsgesetz verstoßen, wonach Wohnungsvermittler, bei denen es sich um natürliche Personen handele, öffentlich Wohnräume nur unter Angabe ihres (ausgeschriebenen) Familiennamens anbieten dürften; gleichzeitig liege in dem beanstandeten Verhalten auch ein Verstoß gegen § 1 UWG. Die Antragstellerin forderte die Antragsgegnerin auf, sich unter dem Versprechen einer Vertragsstrafe von 6.000 DM für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verpflichten, eine derartige Werbung zu unterlassen.
Unter dem 26.10.2000 gab die Antragsgegnerin der Antragstellerin ggü. eine Unterlassungsverpflichtungserklärung ab, die hinsichtlich der zu unterlassenden Handlungen der verlangten Erklärung entsprach und in der für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine von der Antragstellerin nach pflichtgemäßem Ermessen festzusetzende und ggf. vom zuständigen Gericht zu überprüfende Vertragsstrafe versprochen wurde. Es folgte dann folgender Satz:
„Eine Haftung für die Fälle, in denen die Zuwiderhandlung darauf beruht, dass korrekte Anzeigenaufträge von einem Verlag fehlerhaft ausgeführt werden, wird nicht übernommen.”
Die Antragstellerin hat diese Erklärung nicht angenommen, weil sie die Ansicht vertritt, wegen der im letzten Satz enthaltenen Einschränkung reiche die Erklärung zur Beseitigung der durch die Werbung der Antragsgegnerin begründeten Wiederholungsgefahr nicht aus.
Die Antragstellerin hat beantragt,
der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu untersagen,
Wohnungsangebote und/oder -gesuche als Wohnungsvermittlerin zu veröffentlichen, ohne zugleich ihren Namen anzugeben,
wenn dies wie in nachfolgend abgebildeten Anzeigen in der Zeitung „Rheinische Post” vom 14.10.2000 in der Rubrik „Mietangebote” auf den S. 176 und 177 geschieht:
(Es folgte eine Ablichtung der oben wiedergegebenen Anzeigen).
Die Antragsgegnerin hat um Zurückweisung des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gebeten und eingewendet: Mit dem letzten Satz ihrer Unterlassungsverpflichtungserklärung habe sie nur eine Fallgestaltung ausgenommen, bei der ein gesetzlicher Unterlassungsanspruch der Antragstellerin nicht gegeben wäre; hinsichtlich des zunächst bestehenden Unterlassungsanspruchs der Antragstellerin habe die Erklärung daher die Wiederholungsgefahr ausgeräumt.
Das LG hat den Antrag auf Er...