Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Urteil vom 16.05.1989; Aktenzeichen 40 O 96/88)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 16. Mai 1989 verkündete Urteil der 10. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

Auf die Anschlußberufung der Klägerin wird – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels – das angefochtene Urteil abgeändert; die Beklagte wird verurteilt, über die vom Landgericht zugesprochenen Beträge hinaus an die Klägerin weitere 1.693 DM nebst 4 % Zinsen aus 1.170,02 DM seit dem 21. Juni 1986 und aus 522,98 DM seit dem 10. November 1987 zu zahlen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschwer der Beklagten:

6.772,98 DM.

 

Tatbestand

Die Klägerin hatte die Beklagte in den Jahren 1985/1986 beauftragt, in der von ihr herausgegebenen Zeitung „R. P.” wiederholt Werbeanzeigen mit vorgegebenem Text abzudrucken. Mit Rücksicht auf die beabsichtigte größere Zahl von Anzeigen hatten die Parteien Rabattvereinbarungen getroffen, in denen es jeweils hieß, ihnen lägen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten für Anzeigen zugrunde. In diesen heißt es unter Nr. 10:

„Der Auftraggeber hat bei ganz oder teilweise unleserlichem, unrichtigem oder bei unvollständigem Abdruck der Anzeige Anspruch auf Zahlungsminderung oder eine einwandfreie Ersatzanzeige, aber nur in dem Ausmaß, in dem der Zweck der Anzeige beeinträchtigt wurde. …

Schadensersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluß und unerlaubte Handlung sind – auch bei telefonischer Auftragserteilung – ausgeschlossen; Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung und Verzug sind beschränkt auf Ersatz des vorhersehbaren Schadens und auf das für die betreffende Anzeige oder Beilage zu zahlende Entgelt. Dies gilt nicht für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit des Verlegers, seines gesetzlichen Vertreters und seines Erfüllungsgehilfen. …

Im kaufmännischen Geschäftsverkehr haftet der Verlag darüber hinaus auch nicht für grobe Fahrlässigkeit von Erfüllungsgehilfen; in den übrigen Fällen ist gegenüber Kaufleuten die Haftung für grobe Fahrlässigkeit dem Umfang nach auf den voraussehbaren Schaden bis zur Höhe des betreffenden Anzeigenentgeltes beschränkt. …” In einer im Frühjahr 1986 entsprechend einem Auftrag der Klägerin abgedruckten Anzeige kam u. a. die Formulierung vor: „Wir beraten Sie kostenlos.”. Nachdem der in Berlin ansässige Verband Sozialer Wettbewerb e.V. die Werbung mit kostenloser Beratung als wettbewerbswidrig beanstandet hatte, verpflichtete sich die Klägerin unter dem 17. April 1986 diesem Verband gegenüber zur Unterlassung der beanstandeten Werbung und versprach für jeden Fall einer Zuwiderhandlung die Zahlung einer Vertragsstrafe von 5.000 DM an den Verband.

Ein Mitarbeiter der Klägerin – nach deren Vortrag der Ehemann ihrer Geschäftsführerin, nach der Behauptung der Beklagten der Angestellte Heil – wandte sich sodann telefonisch an die Beklagte und teilte der dort zuständigen Sachbearbeiterin C. mit, ab sofort müsse die Anzeige geändert werden; der Hinweis auf kostenlose Beratung müsse entfallen. Infolge eines Versehens bei der Beklagten veröffentlichte diese in der Ausgabe der „R. P.” vom 24. Mai 1986 die bisherige Anzeige noch einmal in unveränderter Form. Der Verband Sozialer Wettbewerb nahm daraufhin die Klägerin auf Zahlung der Vertragsstrafe gerichtlich in Anspruch. Die Klägerin verteidigte sich damit, sie treffe an dem Abdruck der unveränderten Anzeige kein Verschulden, weil sie die Beklagte rechtzeitig zu einer Abänderung aufgefordert habe; sie verkündete in jenem Rechtsstreit der Beklagten gerichtlich den Streit, ohne daß diese dem Rechtsstreit beitrat. Mit – unangefochten gebliebenem – Urteil vom 13. März 1987 verurteilte das Amtsgericht Mönchengladbach die Klägerin, an den Verband Sozialer Wettbewerb 5.000 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 21. Juni 1986 zu zahlen, und legte ihr die Kosten des Rechtsstreits auf. Diese betrugen insgesamt 1.773,30 DM. Mit Schreiben vom 26. Oktober 1987 forderte die Klägerin die Beklagte erfolglos zur Erstattung der von ihr gezahlten Vertragsstrafe nebst Zinsen sowie der von ihr gezahlten Kosten des oben genannten Rechtsstreits auf.

Die Klägerin hat geltend gemacht: Bei der Aufforderung zur Änderung der Anzeige habe der Ehemann ihrer Geschäftsführerin die Sachbearbeiterin Caspers darauf hingewiesen, die Klägerin habe hinsichtlich des wegzulassenden Satzes eine straf bewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben. Der in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten vorgesehene Haftungsausschluß sei jedenfalls wegen Verstoßes gegen Bestimmungen des AGBG unwirksam.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 6.773,30 DM nebst 4 % Zinsen aus 5.000 DM seit dem 21. Juni 1986 und aus weiteren 1.773,30 DM seit dem 10. November 1987 zu zahlen.

Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten und eingewendet: Sie sei anläßlich des Änderungsauftrages nicht auf die...

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