Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Urteil vom 20.11.2014; Aktenzeichen 1 O 222/10) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 20.11.2014 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 1. Zivilkammer des LG Düsseldorf unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen und unter Zurückweisung der Anschlussberufung teilweise abgeändert und wie folgt insgesamt neu gefasst:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 3.654,17 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.08.2009 aus 3.594,20 EUR sowie seit dem 02.09.2010 aus weiteren 59,97 EUR zu zahlen.
Die Beklagten werden darüber hinaus als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 338,50 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.12.2009 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 46 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 54 %.
Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zu 62 % und den Beklagten als Gesamtschuldner zu 38 % zur Last.
Dieses Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die Parteien streiten um materiellen Schadensersatz (insgesamt: 6.731,25 EUR) aus einem Verkehrsunfall, der sich am 04.04.2009 in XXX ereignete. Der Zeuge XXX befuhr als Taxifahrer mit dem Taxi Mercedes-Benz des Klägers die XXX-Straße, auf der eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h gilt. Auf Höhe einer Einfahrt an der Hausnummer X kam es zur Kollision mit dem von dem Beklagten zu 1) geführten Pkw Ford der Beklagten zu 2), welcher bei der Beklagten zu 3) haftpflichtversichert ist. Streitig war zwischen den Parteien insbesondere, ob der Beklagte zu 1) einen Wendevorgang durchführte und ob dieser bereits beendet war sowie ob sich der Zeuge Kostic mit überhöhter Geschwindigkeit der Unfallstelle näherte. Neben den unstreitigen Positionen der Reparaturkosten (5.196,30 EUR), der Abschleppkosten (170 EUR), der Kostenpauschale (25 EUR) und der Kosten des Feuerwehreinsatzes (89,95 EUR) verlangt der Kläger Verdienstausfall i.H.v. 1.250 EUR für die Zeit vom 04.04. bis 16.04.2009. Hierzu behauptet er, dass der Ausfall des Taxis zu dem Verlust von mindestens 50 EUR pro Schicht geführt habe. Da Doppelschichten gefahren worden seien, seien 25 Schichten á 50 EUR zu berücksichtigen.
Das LG hat der Klage in der Hauptsache i.H.v. 2.740,63 EUR stattgegeben sowie 334,75 EUR als außergerichtliche Rechtsanwaltskosten zugesprochen und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat das LG ausgeführt, dass die Parteien für die Folgen des Unfallgeschehens jeweils zu 50 % hafteten. Hieraus ergebe sich aus den unstreitigen Schadenspositionen ein zuzusprechender Gesamtbetrag i.H.v. 2.740,63 EUR. In Bezug auf den verlangten Ersatz des Verdienstausfalls i.H.v. 1.250 EUR sei die Klage abzuweisen, da ein entgangener Gewinn trotz der mehrfachen gerichtlichen Hinweise nicht schlüssig dargetan sei.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit der form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung, mit welcher er sein erstinstanzliches Begehren unter Berücksichtigung einer Haftungsquote der Beklagten von 75 % weiterverfolgt.
Mit der Anschlussberufung begehren die Beklagten die weitergehende Klageabweisung in Bezug auf einen Teil der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten (Berechnung nur netto sowie auf Grundlage des bis zum 31.07.2013 geltenden RVG).
Die zulässige Berufung des Klägers ist teilweise begründet. Die zulässige Anschlussberufung der Beklagten ist im Ergebnis unbegründet.
I. Entgegen der Ansicht des LG haften die Beklagten als Gesamtschuldner für die Folgen des streitgegenständlichen Unfalls i.H.v. 2/3.
1. Was die jeweiligen von dem LG festgestellten Verursachungsbeiträge der Unfallbeteiligten angeht, werden diese in tatsächlicher Hinsicht in der Berufungsinstanz von keiner der Parteien angegriffen.
a) Damit steht zum einen fest, dass der Beklagte zu 1) einen Wendevorgang durchführte, der noch nicht beendet, sondern erst etwa zur Hälfte vollzogen war. Der Kollisionswinkel betrug ca. 90 (S. 10 des Gutachtens vom 22.06.2011). Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. XXX hätte der Beklagte zu 1) zum Wendebeginn und -entschluss den von hinten herannahenden Mercedes-Benz erkennen können. Folglich lässt sich - auch ohne die Anwendung der Grundsätze des Anscheinsbeweises (vgl. dazu Burmann in Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 23. Aufl. 2014, § 9 StVO, Rn. 59) - feststellen, dass er seinen hohen Sorgfaltsanforderungen, die § 9 Abs. 5 StVO an ihn stellt ("Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen") nicht nachgekommen ist.
b) Auf Seiten des Klägers fällt ins Gewicht, dass sich der Zeuge XXX mit überhöhter Geschwindigkeit der Unfallstelle genähert hat. Seine Ausgangsgeschwindigkeit betrug nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. XXX 45-60 km/h. Bei der Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 30...