Verfahrensgang
LG Köln (Urteil vom 20.12.2012; Aktenzeichen 31 O 292/12) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 20.12.2012 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des LG Köln in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses desselben Gerichts vom 15.2.2013 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird -insgesamt- abgewiesen.
II. Die Anschlussberufung der Klägerin gegen das vorbezeichnete Urteil wird zurückgewiesen, tll. Die Klägerin trägt die Kosten des gesamten Rechtsstreits.
IV. Dieses Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Das angefochtene Urteil des LG ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar, soweit die in jenem Urteil getroffene Kostenentscheidung zugunsten der Beklagten ergangen ist.
Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % der auf Grund der Urteile beider Instanzen vollstreckbaren Beträge abzuwenden, sofern nicht die Beklagte vor Vollstreckung Sicherheitsleistung in gleicher Höhe leistet.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
VI. Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 750.000 EUR. Davon entfallen 382.500 EUR auf das Rechtsmittel der. Beklagten und 367.500 EUR auf das Rechtsmittel der Klägerin.
Gründe
I. Die Parteien sind Konkurrentinnen in der Telekommunikationsdienstleistungsbranche und streiten um wettbewerbsrechtliche Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche.
Die Beklagte ist führende Anbieterin von Produkten der Festnetztelefonie. Sie bietet ihren privaten und geschäftlichen Endkunden Festnetzanschlüsse an. Für die von ihnen genommenen Anschlüsse erhalten die Kunden ihnen zugeteilte Rufnummern.
Die Klägerin bietet seit Mai 2011 funkgestützte Telefonanschlüsse unter der Bezeichnung Tele2-Anschluss an, die den Teilnehmern ein Telefonieren innerhalb einer bestimmten Funkzelle (rund um den Kundenwohnsitz) erlauben. Eingehende Anrufe nimmt der Kunde der Klägerin über eine ihm zugeteilte Festnetznummer entgegen. Abgehende Anrufe des Kunden werden über ein Mobilfunknetz realisiert.
Der Klägerin ist es gelungen, bisherige Festnetzkunden der Beklagten zu einer Beendigung ihrer Verträge zu bewegen und für Te/e2-Anschlüsse zu gewinnen. Der Wechsel von einem Anbieter zum anderen gestaltet sich so, dass der Teilnehmer einen Anschlussvertrag mit der Klägerin schließt und die Klägerin der Beklagten eine Erklärung des Teilnehmers übermittelt, mit der dieser die Kündigung seines alten Festnetzanschlusses ausspricht. Sofern sich der Teilnehmer dazu entschließt, seine alte Te/e/com-Festnetznummer zum neuen 7e/e2-Anschluss mitzunehmen, übersendet die Klägerin der Beklagten eine entsprechende Erklärung, mit der der Kunde die Übertragung -sog. Portierung- der beizubehaitenden Rufnummer beantragt.
Von Mai 2011 bis zumindest Mai 2012 hat die Beklagte in mehreren tausend Fällen die Bearbeitung von Portierungsaufträgen gegenüber der Klägerin abgelehnt, dies vor dem folgenden Hintergrund: Die Beklagte hatte die Kunden angerufen, deren Kündigungen sie erhalten hätte. In den hier interessierenden Fällen hatten sich die Kunden bei dem Telefonat dazu entschieden, ihren alten Festnetzanschluss bei der Beklagten zu behalten bzw. einen neuen Telekom-Anschluss zu nehmen. Hieraufhin erklärte die Beklagte gegenüber der Klägerin, bei den betreffenden Teilnehmern keine Rufnummernportierung mehr durchzuführen. Dies begründete sie damit, mit den Kunden Vereinbarungen über die Fortsetzung des alten bzw. die Begründung eines neuen Te/e/com-Anschlusses getroffen zu haben. Nach der Ablehnung des Portierungsauftrags ließ sie sich von den Kunden das Verbleiben bei Telekom schriftlich bestätigen; dabei erklärten die Kunden auch, ihren Portierungsauftrag widerrufen zu haben (vgl. z.B. die Schreiben gemäß Anl. K, 20a und 26a zur Klageschrift v. 13.6.2012).
Die Klägerin will dies nicht hinnehmen. Vor dem LG hat sie -verkürzt dargestellt- in erster Linie verlangt, der Beklagten zu untersagen, mit ihren -der Klägerin- kraft bereits geschlossenen Tele 2-Vertrags gewonnenen Neukunden Vereinbarungen betreffend die Aufrechterhaltung des alten Telekom-Anschlusses bzw. Einrichtung eines neuen Telekom-Anschlusses zu treffen und hilfsweise begehrt, der Beklagten zu untersagen, die Bearbeitung der Portierungsaufträge ihrer -der Klägerin- Neukunden mit der Begründung einer Fortsetzung des alten bzw. Einrichtung eines neuen Telekom-Anschlusses abzulehnen. Zudem hat sie die Verpflichtung der Beklagten festgestellt wissen wollen, ihr alle Schäden zu ersetzen, die ihr auf Grund unberechtigt abgelehnter Rufnummernportierungen entstanden sind bzw. noch entstehen. Schließlich hat sie die Beklagte auf Auskunft über die Fälle abgelehnter Portierungen in Anspruch genommen.
Das LG hat unter Abweisung des weiter gehenden Klagebegehrens die Beklagte (nur) im Sinne des vorbezeichneten Hilfsbegehrens zur Unterlassung verurteilt und zudem eine hiermit korrelierende Schadensersatzverpflichtung der Beklagten festgestellt. Im der Klage zusprechenden Umfang hat das LG im Hinblick auf...