Leitsatz (amtlich)
Der einen auf Barzahlung gerichteten Nachnahmeauftrag annehmende Frachtführer kann sich durch seine Allgemeinen Beförderungsbedingungen nicht wirksam die Befugnis einräumen, das Gut gegen Scheck auszuliefern.
Normenkette
CMR Art. 21; BGB § 305c Abs. 2, §§ 305b, 307
Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Urteil vom 04.05.2006; Aktenzeichen 31 O 82/05) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 4.5.2006 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des LG Düsseldorf wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin übergab dem beklagten Frachtführer Waren mit der Weisung, diese nur gegen Bargeld abzuliefern. Die Beklagte lieferte die Waren gegen einen Verrechnungsscheck ab, der wegen Insolvenz des Ausstellers nicht eingelöst wurde. Die auf Schadensersatz gerichtete Klage hatte Erfolg.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet.
I. Soweit die Klägerin Ersatz des dem Nachnahmebetrag entsprechenden Warenwerts von 10.380 EUR begehrt, ist die Klage nach Art. 21 CMR begründet.
1. Im Rahmen des der CMR unterfallenden Transportauftrages hat die Klägerin der Beklagten im EDI-Versand mit der in der EDV-Maske unter der Rubrik "Zusatzleistungen/Nachnahme" gewählten Option "nur Bargeld" die Weisung erteilt, das Gut nur gegen Nachnahme im Sinne des Einzugs von Geld auszuliefern. So ist bei der hier gegebenen Geltung deutschen Rechts die auf den EDI-Dokumenten sodann aufgedruckte Klausel "COD CASH 519 EUR" zu verstehen (vergleiche Koller, Transportrecht, 5. Aufl., Art. 21 CMR Rz. 2), was zwischen den Parteien außer Streit steht.
2. Mit dieser Auftragserteilung verstieß die Klägerin nicht gegen Ziff. 8.1. der Beförderungsbedingungen der Beklagten.
a) In den Beförderungsbedingungen der Beklagten heißt es in den hier maßgeblichen Passagen wie folgt:
1.D. In diesen Bedingungen bedeutet " Frachtbrief " ein einzelner U.-Frachtbrief/Lieferschein oder das auf einem Absendebeleg unter demselben Datum, derselben Empfängeradresse und Serviceart dokumentierte Frachtgut. Alle Pakete unter einem Frachtbrief werden als eine einzige Sendung angesehen.
8. Nachnahmesendungen ...
8.1. Einziehung von Nachnahmebeträgen in bar: wird U. in dem Frachtbrief in korrekter und eindeutiger Weise angewiesen, ausschließlich Bargeld anzunehmen, wird U. den Nachnahmebetrag in bar in der Währung des Bestimmungslandes einziehen.
Bei Bareinzug von Nachnahmebeträgen beläuft sich der maximal einziehbare Nachnahmebetrag pro Empfänger und Tag auf den Gegenwert von 5.000 USD in der jeweiligen Landeswährung. Unbeschadet der vorstehenden Regelung beläuft sich der maximale einziehbare Nachnahmebetrag für Sendungen, die für Empfänger in Frankreich bestimmt sind, auf 750 EUR pro Empfänger und Tag ... Gibt der Versender einen Betrag an, der über die vorstehenden Höchstbeträge hinausgeht, ist U. berechtigt, Schecks anzunehmen.
8.2 Einziehung von Nachnahmebeträgen per Scheck: Wird U. in dem Frachtbrief nicht in korrekter und eindeutiger Weise angewiesen, ausschließlich Bargeld anzunehmen, ist U. berechtigt, den Auftrag entweder abzulehnen oder ausnahmsweise als Ersatzzahlungsmittel Schecks jeglicher Art entgegenzunehmen, die auf den Versender ausgestellt sind und in dem Bestimmungsland als amtliches Zahlungsmittel gelten, oder aber Bargeld, und zwar in den Grenzen nach Abschnitt 8.1.
8.3 Alle Schecks ... werden dem Versender entweder auf dem regulären Postweg auf Gefahr des Versenders übermittelt oder dem Versender ... ausgehändigt,...
8.4 Im Fall des Nichterhalts des Nachnahmebetrags oder des Schecks muss der Versender U. schriftlich innerhalb von 45 Tagen nach dem Zustellungsdatum davon in Kenntnis setzen. Andernfalls sind jegliche Ansprüche gegenüber U. aus dem Nachnahmeauftrag ausgeschlossen.
b) Die Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Beklagten sind Vertragsbestandteil geworden. Auf den von der Klägerin ausgedruckten EDI-Dokumenten findet sich der Hinweis, dass der Absender sich mit den Allgemeinen Beförderungsbedingungen/Servicerichtlinien von U. einverstanden erklärt, die über www.U.com zugänglich sind und ebenfalls in den U.-Service-Zentren eingesehen werden können. Hierdurch hat die Beklagte vor Paketübernahme erkennbar auf ihre AGB verwiesen; die Klägerin hat der Geltung der Allgemeinen Beförderungsbedingungen, von denen sie in zumutbarer Weise Kenntnis nehmen konnte, nicht widersprochen. Dies genügt, um im Verkehr mit Unternehmern Allgemeine Geschäftsbedingungen wirksam einzubeziehen (§§ 310 Abs. 1, 14 BGB; vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 63. Aufl., § 305 Rz. 50 bis 54).
c) In Ziff. 8.1 ihrer Allgemeinen Beförderungsbedingungen bestimmt die Beklagte nicht wirksam, dass sie Barzahlungs-Nachnahmeaufträge nur bis zu einer bestimmten Obergrenze (750 EUR bzw. 5.000 $) anzunehmen bereit ist. Denn diese Klausel ist insoweit unklar, was gem. § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten der Beklagten als Verwender geht. Die Klausel kann aus dem Gesamtzusammenhang...