Verfahrensgang
LG Kleve (Urteil vom 10.01.2007) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 10.1.2007 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des LG Kleve wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Gründe
A. Die Klägerin ist die Ehefrau und Erbin des am 21.1.1945 geborenen und am 29.11.2002 verstorbenen P.O. Der Erblasser hatte bereits in den Jahren 1980 und 1999 Herzinfarkte erlitten und musste sich im Juni 1999 einer Bypass-Operation unterziehen. Bei einer Katheteruntersuchung im Juli 2001 zeigten sich schwere Veränderungen an den Herzkranzgefäßen sowie eine hochgradige Störung der Pumpfunktion des Herzens. In den folgenden Monaten verschlechterte sich sein Allgemeinzustand; es kam wiederholt zu kardialen Dekompensationen und Pleuraergüssen sowie im Frühjahr 2002 zu einem akuten Nierenversagen.
Am 23.5.2002 kollabierte der Ehemann der Klägerin auf der R. in K. Passanten kümmerten sich um ihn, verständigten einen Notarzt und zogen die Beklagte, eine Fachärztin für Allgemeinmedizin, die seinerzeit keine kassenärztliche Zulassung mehr besaß, unter ihrer Wohnanschrift aber noch einige Patienten auf dem Gebiet der Bioresonanztherapie betreute, hinzu. Diese fühlte den Puls des kollabierten Ehemanns und entfernte sich sodann wieder von der Unglücksstelle. Wenig später traf der Notarzt ein, der einen Herzstillstand feststellte, Reanimationsmaßnahmen durchführte und den Patienten in das M. in K. verbrachte, wo er bis zum 6.6.2002 intensivmedizinisch und sodann bis zum 18.6.2002 auf der Normalstation behandelt wurde. Anschließend wurde ihm in Herne ein Defibrillator implantiert. Nach mehreren stationären Aufenthalten, die aufgrund kardialer Dekompensationen erforderlich waren, verstarb Herr Opgenoorth am 29.11.2002 an den Folgen einer schweren dilatativen Kardiomyopathie.
Die Klägerin lastet diese Entwicklung der Beklagten an. Sie hat vorgetragen, die Ärztin habe am Unglücksort nur kurz den Puls gefühlt und den Umstehenden sodann erklärt, der Ehemann sei bereits tot. Wenn sie pflichtgemäß Reanimationsmaßnahmen durchgeführt hätte, wären sowohl die weitere Verschlechterung des Allgemeinzustands als auch der Tod des Erblassers verhindert worden. Bei einem einwandfreien Vorgehen, wäre ihr Ehemann, der sich einer Herztransplantation habe unterziehen wollen, mindestens 65 Jahre alt geworden und hätte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres gearbeitet. Die Klägerin hat Erstattung der Beerdigungskosten i.H.v. 3.308,40 EUR begehrt und einen Unterhaltsschaden i.H.v. monatlich 733,75 EUR für die Zeit von Januar 2003 bis zum 21.2.2010 geltend gemacht.
Die Beklagte hat Versäumnisse bestritten und vorgetragen, sie habe bei der Untersuchung festgestellt, dass der Puls des kollabierten Passanten sehr schnell gewesen sei; dies habe sie zu der Bemerkung veranlasst, der Mann "werde totgehen, wenn nicht bald der Rettungswagen komme". Als der Notarzt in Sichtweite gewesen sei, habe sie die Unglücksstelle verlassen und sei nach Hause gegangen. Der Tod des Ehemanns der Klägerin sei nicht auf ihr Verhalten, sondern ausschließlich auf seine Grunderkrankung zurückzuführen.
Die 8. Zivilkammer des LG Kleve hat durch Vernehmung von Zeugen sowie durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens und durch Anhörung des Sachverständigen Prof. Dr. B. Beweis erhoben; sodann hat die Kammer die Klage abgewiesen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihr erstinstanzliches Begehren in vollem Umfang weiter verfolgt. Sie beanstandet, dass das LG zwar einen groben Behandlungsfehler unterstellt, ihr aber hinsichtlich der Kausalität keine Beweiserleichterungen zugebilligt habe.
Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil "aufzuheben" und die Beklagte zu verurteilen,
1. an sie eine monatliche Geldrente i.H.v. 733,75 EUR beginnend am 1.6.2005 jeweils vierteljährlich im Voraus zum 1.1., 1.4., 1.7. und 1.10. eines jeden Jahres, bis 21.1.2010 zu zahlen,
2. an sie eine rückständige Geldrente i.H.v. 21.217,50 EUR für den Zeitraum 1.1.2003 bis 1.5.2005 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem jeweiligen Monatsersten aus jeweils 730,28 EUR seit 1.1.2003 bis 1.12.2003, aus jeweils 733,75 EUR seit dem jeweiligen Monatsersten vom 1.1.2004 bis zum 1.5.2005 zu zahlen,
3. an sie Beerdigungskosten i.H.v. 3.308,40 EUR zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung und weist darauf hin, dass eine Beweislastumkehr nicht in Betracht komme, wenn ein Arzt, der nicht über spezielle Kenntnisse auf dem Gebiet der Notfallmedizin verfüge, zufällig an einer Unglückstelle anwesend sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anl...