Verfahrensgang

LG Krefeld (Entscheidung vom 24.05.2004)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld vom 24. Mai 2004 abgeändert.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 44.562,14 Ç nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 5.8.2003 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche materiellen Schäden zu ersetzen, die ihr aus dem Unfallereignis vom 27.03.2002 auf der Kreuzung M.-straße/P.-straße in K. künftig entstehen, soweit sie nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergehen.

Wegen des weitergehenden Zinsanspruches wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Gründe

A.

Die Klägerin verlangt Schadensersatz wegen eines Unfalls, den sie am 27.03.2002 an einer Baustelle der Beklagten zu 1. erlitt.

Die Beklagte zu 1. erstellte im März 2002 in K. im Bereich P.-straße/M.-straße ein Bauvorhaben. Der Beklagte zu 2 war Bauleiter dieser Baustelle, der Beklagte zu 3 hatte als Schachtmeister die Tätigkeiten auf der Baustelle zu koordinieren.

Im Zuge der Bauarbeiten wurde in der Einmündung der P.-straße in die M.-straße quer zur Einmündung auf der Fahrbahn der P.-straße ein ca. 90 cm breiter und 3 m tiefer Graben ausgehoben. Mittig über diesen Graben wurden 2 nicht bündig nebeneinander liegende Metallplatten von insgesamt 2,48 m Breite über den Graben gelegt, damit sowohl Fahrzeuge als auch Fußgänger die Baustelle passieren konnten. Rechts und links davon wurden Absperrbaken aufgestellt, die jeweils durch eine Querlatte in Handlaufhöhe verbunden waren. An der östlichen Seite der Überquerung waren am Tag des Unfalls, dem 27.3.2002, die Ausschachtungsarbeiten bereits abgeschlossen, an der westlichen Seite, an der die Klägerin gestürzt ist, noch nicht. In diesem Bereich standen rechts und links des Grabens ein Lkw und ein Bagger zur zusätzlichen Absicherung. Die Aufbruchgenehmigung für das Bauvorhaben war befristet vom 28.03.2002 bis zum 12.04.2002, die Genehmigung zur Durchführung der Straßenarbeiten wurde auf den 02.04.2002 datiert.

Am 27.03.2002 überquerte die Klägerin zusammen mit ihrer Tochter und ihrer Enkelin den Graben über die aufgelegten Platten. Sie kam zu Fall und rutschte in die Baugrube. Dabei erlitt sie erhebliche Verletzungen, u.a. eine Fraktur der rechten Schulter, eine Rippenserienfraktur, eine Kopfplatzwunde und Prellungen; eine Lendenwirbelfraktur wurde erst im Mai 2002, eine Oberschenkelhalsfraktur im Juni 2002 diagnostiziert. Wegen der Einzelheiten des Vortrages der Klägerin zu den Verletzungen und Verletzungsfolgen wird auf Seiten 5 - 8 der Klageschrift (Bl. 5 - 8 GA) verwiesen.

Die Klägerin macht Verletzung der Verkehrssicherungspflicht geltend. Sie hat behauptet, die Platten seien instabil gewesen und hätten beim Betreten gewackelt. Deshalb sei sie gestolpert und noch an der Platte hängengeblieben. Außerdem seien die zur westlichen Begrenzung des Überweges aufgestellten Baken mit Querlatte nicht direkt im Anschluss an die Metallplatten aufgestellt gewesen, sondern in einem Abstand von mindestens 30 - 40 cm. Die Absperrungen hätten den Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA) und den zusätzlichen technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für Sicherungsarbeiten an Arbeitsstellen an Straßen (ZTV-SA) nicht genügt. Ursächlich für den Sturz sei die mangelhafte Absicherung der Baustelle gewesen. Sie hat die Meinung vertreten, erschwerend wirke, dass es am Unfalltag keine behördliche Genehmigung für die Baugrube gegeben habe. Die fehlende Genehmigung kehre die Beweislast um, sie lasse vermuten, dass die Baustelle nicht ausreichend gesichert gewesen sei. Die Klägerin hat Erstattung von im Zusammenhang mit den Verletzungsfolgen stehenden Aufwendungen und ein angemessenes Schmerzensgeld, mindestens 40.000 Ç, sowie Feststellung der Ersatzpflicht für weitere materielle Schäden begehrt.

Die Beklagten haben die Auffassung vertreten, sie hätten ihrer Verkehrssicherungspflicht genügt. Die Baustelle sei ordnungsgemäß gesichert gewesen. Sie haben ein Vibrieren der Platten bestritten. Diese hätten ein Gewicht von 1 t und lägen durch das Eigengewicht fest auf. Die Absperrbaken mit jeweils einer Querstrebe hätten an beiden Seiten auf den Platten gestanden. Es sei angesichts der guten Sichtverhältnisse, der deutlich sichtbaren Grube und der ausreichend breiten Überquerungsmöglichkeit unverständlich, wie der Unfall habe passieren können.

Der Beklagte zu 2 hat geltend gemacht, er habe als Bauleiter nicht ständig an der B...

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