Verfahrensgang
LG Mönchengladbach (Urteil vom 03.09.2021; Aktenzeichen 11 O 340/20) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 03.09.2021 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach - Einzelrichterin - (11 O 340/20) auf dessen Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Gründe
(Abgekürzt gemäß § 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet.
1. Ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Zahlung des großen Schadenersatzes besteht aus den fortgeltenden Gründen des Senatsbeschlusses vom 10.06.2022 aus keinem Rechtsgrund.
a) Allerdings steht der Inanspruchnahme der Beklagten aus §§ 826, 31, 831 BGB nicht ohne weiteres entgegen, dass es vorliegend um ein Fahrzeugmodell einer Tochtergesellschaft der Beklagten (Skoda Oktavia RS 2.0 TDI Combi mit Motor EA 288 und NSK-Katalysator) geht, die Beklagte also nicht das Fahrzeug in den Verkehr brachte, sondern lediglich den darin eingebauten Motor herstellte und an ihre Tochtergesellschaft (S.) veräußerte.
Denn als sittenwidrig ist es auch zu beurteilen, wenn ein Motorenhersteller - wie vom Kläger in Bezug auf die Beklagte der Sache nach vorgetragen - einen Motor auf der Grundlage einer für sein Unternehmen getroffenen grundlegenden strategischen Entscheidung im eigenen Kosten- und Gewinninteresse mit einer unmittelbar auf die arglistige Täuschung der Typgenehmigungsbehörde abzielenden und eigens zu diesem Zweck entwickelten Steuerungssoftware ausstattet und diesen Motor in dem Bewusstsein in den Verkehr bringt, dass er von dem Erwerber - seiner Tochtergesellschaft - in ein Fahrzeug verbaut und dieses an einen arglosen Käufer veräußert werden wird (vgl. BGH, Urteil vom 28.09.2021 - VI ZR 29/20, juris, Rn. 12, mit weiteren Nachweisen). Auch ein solches Verhalten steht wertungsmäßig einer unmittelbaren arglistigen Täuschung der Personen gleich, die ein mit der unzulässigen Abschalteinrichtung versehenes Fahrzeug in Unkenntnis dieses Umstands - und vor den von der Beklagten im September 2015 ergriffenen Maßnahmen zur Information der Öffentlichkeit - erwarben (vgl. BGH, Urteil vom 28.09.2021 - VI ZR 29/20, juris, Rn. 12, mit weiteren Nachweisen).
Auf die soeben aufgeführten Grundsätze kann sich der Kläger jedoch nicht mit Erfolg berufen.
aa) Daraus, dass in den von der Beklagten hergestellten Motor des Typs EA 288 eine Fahrkurvenerkennung verbaut ist, lässt sich - auch wenn es sich dabei um eine unzulässige Abschalteinrichtung gehandelt haben sollte - der Vorwurf einer vorsätzlich sittenwidrigen Schädigung auch weiterhin nicht herleiten.
Dem auf die sog. Applikationsrichtlinie EA288 gestützten Vortrag, der Motor des streitgegenständlichen Fahrzeugs sei mit einer Software ausgestattet, die so programmiert gewesen sei, dass die gesetzlichen Abgaswerte mittels einer unzulässigen Abschalteinrichtung nur auf dem Prüfstand eingehalten wurden, ist die Beklagte substantiiert entgegengetreten. Sie hat ausgeführt, die in dem streitgegenständlichen Fahrzeug verbaute Fahrkurvenerkennung sei im Jahr 2015 mit dem Kraftfahrt-Bundesamt erörtert und nicht beanstandet worden, weil die in Motoren des Typs EA288 (ursprünglich) enthaltene Fahrkurvenerkennung nicht zur Verfälschung des Prüfungsergebnisses führe und daher auch aus Sicht des Kraftfahrt-Bundesamtes keine unzulässige Abschalteinrichtung sei. Weiter hat die Beklagte ausgeführt, dass das Kraftfahrt-Bundesamt den streitgegenständlichen Motortyp EA288 eingehend überprüft und festgestellt habe, dass darin keine unzulässige Abschalteinrichtung zum Einsatz komme. Die Messungen des Kraftfahrt-Bundesamtes zu variierten Prüfbedingungen hätten gezeigt, dass das bei den EA288-Motoren verwendete Abgasnachbehandlungssystem bei voller Funktionsfähigkeit aller abgasbehandelnden Bauteile die gesetzlich vorgegebenen Abgasgrenzwerte einhalte, unabhängig von der Fahrkurvenerkennung und sich in dem Zusammenhang auf den Bericht der Untersuchungskommission "V." berufen (Bl. 358 GA). Dementsprechend habe das Kraftfahrt-Bundesamt in amtlichen Auskünften darauf hingewiesen, dass seine Untersuchungen ergeben hätten, dass zwar eine Fahrkurve in dem Fahrzeug (mit Motor des Typs EA288) appliziert sei, die jedoch keinen Einfluss auf die Emissionen gehabt habe. Deswegen habe das Kraftfahrt-Bundesamt keine Unzuverlässigkeit bei der softwareseitigen Überprüfung der Motorsteuerungs-Software feststellen können (Auskunft des Kraftfahrt-Bundesamt vom 28.09.2020, Bl. 417 GA). Die Beklagte hat ferner unter Bezugnahme auf eine an das Landgericht Mannheim gerichtete amtliche Auskunft des Kraftfahrt-Bundesamtes vom 28.04.2022 substantiiert dargetan, dass das Kraftfahrt-Bundesamt im Falle eines anderen Fahrzeugs des Typs Skoda Octavia 2.0 Diesel 135 KW Euro 6 die verbaute Fahrkurvenerkennung nicht als unzulässig erachtet hat. In der Auskunft des Kraftfahrt-Bundesamtes ist ausgeführt, Fahrzeuge dieses Typs wiesen nach Erkenntnissen des Kraf...