Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 9. Zivilkammer des LG Düsseldorf - Einzelrichter - vom 21.03.2016 unter Zurückweisung der Anschlussberufung der Kläger teilweise abgeändert. Die Klage wird vollumfänglich abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Berufungsinstanz tragen der Kläger zu 1) zu 51 Prozent, der Kläger zu 2) zu 20 Prozent, der Kläger zu 3) zu 21 Prozent und die Klägerin zu 4) zu 8 Prozent.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gegen dieses Urteil wird die Revision zugelassen soweit die Ansprüche der Kläger auf Freistellung von den Verbindlichkeiten aus den Kostenrechnungen vom 15.11.2013, Rechnungs-Nr. 2..., in Höhe von weiteren 394,00 Euro, vom 22.10.2013, Rechnungs-Nr. 2..., in Höhe von weiteren 442,44 Euro, vom 22.10.2013, Rechnungs-Nr. 2..., in Höhe von weiteren 215,39 Euro sowie aus den Kostenrechnungen jeweils vom 25.04.2014, Rechnungs-Nr. 1... in Höhe von 1855,21 Euro, Rechnungs-Nr. 1... in Höhe von 828,84 Euro und Rechnungs-Nr. 1... in Höhe von 893,10 Euro abgewiesen wurden.

 

Gründe

I. Die Kläger machen gegen die Beklagte Ansprüche aus Rechtsschutzversicherungen geltend (Anlage K1), denen als Allgemeine Versicherungsbedingungen die ARB 75 (Anlage K2) zugrunde liegen.

Die Kläger beteiligten sich während der Versicherungsdauer in den Jahren 1991 bis 1999 an verschiedenen Gesellschaften aus dem Unternehmensverbund der sogenannten Göttinger Gruppe (Anlage K3). Nach diversen Umstrukturierungen und Verschmelzungen wurde mit Beschluss vom 14.06.2007 über das Vermögen der S. AG und mit Beschluss vom 20.06.2007 über das Vermögen der G. Gruppe Vermögens- und Finanzholding KGaA das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Kläger wandten sich bereits vor Eröffnung der Insolvenzverfahren an ihre Prozessbevollmächtigten, um ihre Interessen wegen angeblicher Pflichtverletzungen beim Vertragsabschluss aufgrund unzutreffender Beratung und Risikoaufklärung gegen die Beteiligungsgesellschaften von den Anwälten wahrnehmen zu lassen; lediglich der Kläger zu 1) mandatierte die Prozessbevollmächtigten erst am 20.07.2007 (vgl. die Vollmachten in Anlage K6). Für die Vertretung der Kläger in den Insolvenzverfahren der Anlagegesellschaften erteilte die Beklagte den Klägern zu 1), 2) und 4) im August und September 2007 Deckungsschutz; für den Kläger zu 3) erteilte der Nachversicherer R. Rechtsschutz-Versicherungs-AG am 21.09.2007 Deckungsschutz (Anlage K7). Auch für ein Vorgehen gegen Konzeptanten, Initiatoren und ehemalige Vorstände von Unternehmen der Göttinger Gruppe wegen Betruges und anderer unerlaubter Handlungen gewährte die Beklagte den Klägern, die wieder durch ihre jetzigen Prozessbevollmächtigten vertreten wurden, Kostenschutz, wobei die entsprechenden Deckungszusagen nicht vorgelegt sind.

Aufgrund einer rund 200 Seiten umfassenden Darstellung aus März 2011, die sich mit einer Haftung dreier ehemals für die Unternehmen der Göttinger Gruppe tätiger Wirtschaftsprüfungsunternehmen wegen Beihilfe zum Betrug und Kapitalanlagebetrug sowie wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung befasst und auf die wegen ihrer Einzelheiten verwiesen wird (Anlage K8), begehrten die Kläger zu 1) bis 3) von der Beklagten Deckungsschutz für ein Vorgehen gegen diese Wirtschaftsprüfungsunternehmen. Sie waren von ihren Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 29.03.2011 auf die Möglichkeit von Schadensersatzansprüchen gegen die Wirtschaftsprüfungsunternehmen hingewiesen worden (Anlage K10) und unterzeichneten kurz darauf die Vollmachten in Anlage K11, während die Klägerin zu 4) die Prozessbevollmächtigten erst unter dem 21.11.2012 mandatierte (Anlage K23). Bereits zuvor erbaten die Prozessbevollmächtigten für den Kläger zu 1) und den Kläger zu 2) mit Schreiben vom 28.03.2011 (Anlage K12) bei der Beklagten zunächst Deckungsschutz für eine außergerichtliche Interessenwahrnehmung gegenüber den Wirtschaftsprüfungsgesellschaften; für den Kläger zu 3) wandten sich die Prozessbevollmächtigten an die R. Rechtsschutz-Versicherungs-AG (Anlage K13). Die Deckungsanfragen verwiesen auf die von den Prozessbevollmächtigten der Kläger gefertigte Stellungnahme zur Haftung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaften nebst Entwurf einer Klageschrift gegen die drei Konzeptanten (Anlage K9 = Anlage WP1), welche die Prozessbevollmächtigten der Kläger der Beklagten bereits mit anderer Post übersandt hatten. Die R. Rechtsschutz-Versicherungs-AG lehnte Deckungsschutz mit Schreiben vom 22.07.2011 wegen Vorvertraglichkeit ab und verwies auf Versicherungsschutz bei der Beklagten (Anlage K14), die von den Prozessbevollmächtigten des Kläger zu 3) dann mit Schreiben vom 28.09.2011 um entsprechenden Deckungsschutz gebeten wurde (Anlage K15).

Die Beklagte reagierte auf die De...

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