Leitsatz (amtlich)
Wird ein Kraftfahrzeug zu Inspektions- und Instandsetzungsarbeiten aus dem Verkehr gezogen, auf das Gelände einer Fremdwerkstatt verbracht und dort bis auf Weiteres in einem Gebäude abgestellt, so ist ein Brandschaden an diesem Gebäude auch dann nicht "bei dem Betrieb" dieses Fahrzeugs i.S.d. § 7 Abs. 1 StVG entstanden, wenn der Brand auf einen Fehler in der elektrischen Anlage des Fahrzeugs zurückzuführen ist.
Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Urteil vom 08.09.2009; Aktenzeichen 10 O 498/08) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 8.9.2009 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 10. Zivilkammer des LG Düsseldorf wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger klagt aus übergegangenem Recht wegen eines Brandschadenfalles, von welchem die Werkstatthalle ihrer Versicherungsnehmerin, der XXXGmbH in XXX am 17.10.2008 betroffen war. Die Beklagte war Haftpflichtversicherer eines im erstmals im Januar 1992 zugelassenen Lastkraftwagens mit einer Laufleistung von ca. 400.000 km. Halterin des Lkw war die Firma XXX in XXX
Ein Mitarbeiter der Fahrzeughalterin brachte am Freitag, den 14.10.2005, den Lkw auf das Betriebsgelände der Versicherungsnehmerin des Klägers mit der Weisung, Klappergeräusche an der Abgasanlage zu überprüfen und zu beseitigen sowie eine Inspektion ("Durchchecken") vorzunehmen. Der Zeuge M. verbrachte am selben Tag gegen 15.00 Uhr das Fahrzeug in die Werkstatthalle und stellte es dort auf der Plattform einer Hebebühne ab. Die notwendigen Arbeiten sollten am darauffolgenden Montag, den 17.10.2005, durchgeführt werden. An diesem Tag bemerkte der Zeuge M. gegen 10.40 Uhr eine aus dem Werkstattgebäude aufsteigende Rauchentwicklung. Es stellte sich heraus, dass das Fahrerhaus des Lastkraftwagens in Flammen stand. Die Gründe für die Brandentstehung sind streitig. Es gelang dem Zeugen M., mit nachbarschaftlicher Hilfe unter Einsatz eines Baggers das Fahrzeug aus der Werkstatthalle zu ziehen und den Fahrzeugbrand weitgehend zu löschen.
Es entstanden der Versicherungsnehmerin des Klägers Gebäude-, Betriebseinrichtungs-, Waren- und Betriebsunterbrechungsschäden in der Gesamthöhe von 84.813 EUR. Der Kläger leistete Entschädigungszahlungen in entsprechender Höhe.
Einige Zeit vor dem Eintritt des Brandschadens waren an dem Lastkraftwagen bereits Probleme mit der Fahrzeugelektrik, insbesondere im Bereich des Anlassers, aufgetreten. Aus diesem Grund war der Wagen mehrfach in Reparatur in der Fachwerkstatt XXX. Vorprozessual hatte der Kläger den Betriebshaftpflichtversicherer der Fachwerkstatt, die XXX, aus übergegangenem Recht auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Aufgrund einer vergleichsweisen Einigung beteiligte sich die Gesellschaft an den Schadensaufwendungen des Klägers im Umfang von 32.500 EUR.
Die Höhe der durch den Brand verursachten Schäden ist unstreitig. Die Parteien streiten in tatsächlicher Hinsicht über die Ursache der Brandentstehung und in rechtlicher Hinsicht über eine Einstandspflicht der Beklagten aus Gefährdungshaftung auf der Rechtsgrundlage der §§ 7 Abs. 1 StVG, § 3 Nr. 1 PflVG a.F.
Der Kläger beruft sich auf zwei Privatgutachten, nämlich auf die Stellungnahme des Sachverständigen B. vom 24.11.2005 sowie auf diejenige des Sachverständigen L. vom 13.3.2006. In erster Linie macht er sich die Ausführungen des letztgenannten Privatgutachters zu Eigen. Danach habe ein elektrischer Primärdefekt im Bereich des Starters die Brandentstehung eingeleitet, so dass eine fahrzeugfremde Zündquelle ausgeschlossen werden könne. Hilfsweise beruft sich der Kläger auf die Ausführungen des Sachverständigen B. und behauptet dazu, die Ursache für den Brand sei mit der Beschädigung des von der Klemme 30 ausgehenden Batteriekabels in Verbindung zu bringen. Der Isolationsabrieb des Kabels, der in Verbindung mit einem Masseschluss die Brandursache gewesen sei, könne nur durch den Betrieb des Fahrzeuges wegen der damit einhergehen Vibrations- und Bewegungserscheinungen hervorgerufen worden sein. In jedem Fall sei die Schadensursache bereits bei dem Abstellen des Fahrzeuges in der Werkstatt vorhanden gewesen und habe sich später in dem streitgegenständlichen Brandschaden realisiert.
Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 50.880,58 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 4.7.2008 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie hat behauptet, im Hinblick auf die dreitägige Betriebsruhe des Lastkraftwagens vor Eintritt des Schadensfalles gebe es keinen fahrzeugbezogenen technischen Grund als Brandursache. In rechtlicher Hinsicht hat sie sich darauf berufen, es fehle an einem örtlichen und einem zeitlichen Zus...