Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Entscheidung vom 22.03.2006; Aktenzeichen 5 O 4/05) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 5. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Düsseldorf vom 22. März 2006 (5 O 4/05) abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Kläger begehren Schadensersatz wegen angeblicher Schlechterfüllung der zwischen den Parteien abgeschlossenen Anwaltsverträge.
Die Kläger verkauften mit notariellem Vertrag vom 04.01.1996 das mit einem Einfamilienhaus bebaute Grundstück A... ... in K... an die Eheleute P... und T... F.... Nachdem im Objekt Feuchtigkeitsschäden aufgetreten waren, machten die Erwerber mit Schreiben vom 7. November 2000 Schadensersatzansprüche gegen die Kläger geltend, insbesondere wurden die Kläger aufgefordert mitzuteilen, ob sie zum Abschluss eines Rückabwicklungsvertrages bereit seien. Die Kläger wandten sich an den Beklagten zu 2) mit dem Auftrag, ihre Interessen im Hinblick auf das Anspruchsschreiben umfassend zu vertreten. Da der Beklagte zu 2) die Erwerber schon einmal in einem Rechtsstreit vertreten hatte, wollte er nicht nach außen hin auftreten; hierzu erklärte sich der Beklagte zu 1) bereit. Intern bearbeiteten die Beklagten das Mandat jedoch unter der Federführung des Beklagten zu 2) gemeinsam. Die Beklagten wiesen mit Schreiben vom 8. Dezember 2000 die Ansprüche der Erwerber zurück.
Die Erwerber erhoben sodann Klage. Nach einem Hinweisbeschluss des Landgerichts zur Unschlüssigkeit von Nutzungsentgeltansprüchen bzw. von den damaligen Klägern zur Aufrechnung gestellten Zinsansprüchen, erfolgte von beiden Parteien eine Berechnung der Ansprüche. Noch vor dem nächsten Verhandlungstermin bestellte sich mit Schriftsatz vom 04.11.2002 für die damaligen Beklagten Rechtsanwalt H... und teilte mit, dass das Mandat der Rechtsanwälte S... pp. Beendet sei. Sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht gaben der Klage im Wesentlichen statt, weil die Kläger den Feuchtigkeitsmangel arglistig verschwiegen hätten.
Die Kläger sind der Ansicht, den Beklagten sei ein Beratungsfehler unterlaufen. Sie seien über das Prozessrisiko nicht ausreichend aufgeklärt worden. Der richtige Rat wäre die schadensmindernde zügige Rückabwicklung des Kaufvertrages gewesen. Hätten die Beklagten betont, dass die Rechtsverteidigung keine ausreichende Aussicht auf Erfolg habe, hätten sie sich zur Rückabwicklung entschlossen; insoweit gelte auch der Anscheinsbeweis.
Die Kläger behaupten, bei richtiger Beratung hätten sie Prozesskosten in Höhe von 16.661,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von 119,50 EUR erspart. Darüber hinaus wäre ihnen kein weiterer Zinsschaden in Höhe von 9.203,28 EUR entstanden. Schließlich hätten sie die Immobilie früher vermieten können, so dass ihnen ein weiterer Schaden von 2.331,49 EUR entstanden sei.
Hilfsweise berufen sich die Kläger darauf, dass das Oberlandesgericht in seinem Urteil den Eheleuten F... Zinsen in Höhe von 6.229,01 EUR doppelt zugesprochen habe. Hätten die Beklagten auf die doppelte Verzinsung hingewiesen, so wäre unter Berücksichtigung eines hypothetischen Kausalverlaufs auch das Gericht davon ausgegangen, dass ein entsprechender Zinsschaden von den Eheleuten F... ab dem 11.10.2001 doppelt berechnet worden sei.
Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil in Verbindung mit dem Berichtigungsbeschluss vom 9. Mai 2006 Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO).
Das Landgericht hat die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 28.315,67 EUR aus positiver Vertragsverletzung der Anwaltsverträge verurteilt, da den Klägern in dieser Höhe ein Schaden entstanden sei. Die Beklagten hätten ihre Pflichten dadurch verletzt, dass sie bei der Vertretung der Kläger nicht den sichersten und kostengünstigsten Weg zur Interessenwahrung gewählt hätten, insbesondere sei die Einschätzung der Beklagten hinsichtlich der Erfolgsaussichten der Rechtsverteidigung fehlerhaft gewesen. Die Beklagten hätten nach den ihnen vorliegenden Informationen erkennen müssen, dass das Verhalten der Kläger hinsichtlich der Nichtbekanntgabe des Feuchtigkeitsschadens an der streitgegenständlichen Immobilie zumindest mit einer ganz überwiegenden Wahrscheinlichkeit als arglistiges Verschweigen eines Mangels gewertet werden würde. Vor diesem Hintergrund hätten die Beklagten den Klägern nicht zur Durchführung des Rechtsstreits sondern zur unverzüglichen Rückabwicklung des Kaufvertrages mit den Erwerbern raten müssen. Für die anwaltliche Beratung habe es nicht ausgereicht, dass der Beklagte zu 2) dem Kläger gesagt haben will, dass man ...