Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Entscheidung vom 27.06.2007) |
Tenor
Die Berufung des Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin gegen das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 27. Juni 2007 werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Beklagten zur Last.
Das Urteil ist, soweit es sich nicht auf Feststellungen bezieht, vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000 EUR abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Gründe
I.
Die D.'er H. KGaA, Ressort Industrie-Klebstoffe, gab 1991 für Industriemanager eine sogenannte Imagebroschüre mit dem Titel "C." heraus, die unter anderem auf zwei Seiten einen Beitrag mit der Überschrift "Nur die Klebstoffe sind los. Weiter nichts." brachte. Im Impressum des Heftes erschien bei den Stichworten "Konzeption.Text.Regie" allein der Name der Klägerin, die bei der Firma H. bis 1990 die Abteilung "Verbraucherinformation" geleitet hatte. Das Heft ist als Anlage zu den Akten des vorliegenden Verfahrens gereicht worden. Der genannte Beitrag ist zudem im angefochtenen Urteil bildlich wiedergegeben.
Der Beklagte unterhält in B. das F. Institut. Dieses Institut verwendete den Beitrag - eigenen Angaben zufolge: von August 2002 bis Juli/August 2006 - mit der Quellenangabe "H." im Rahmen eines "internetbasierten" Lernprogramms zur Ausbildung von Klebefachkräften und Klebepraktikern (Anlage B 1) sowie auf einer entsprechenden CD-ROM. Die Gebühren für einen Kurs zur Qualifizierung als Klebepraktiker betragen 1.150 EUR, für einen Kurs zur Qualifizierung als Klebefachkraft 3.525 EUR, Entgelte, die der Beklagte als bloße "Aufwandsentschädigungen" für eine nichtkommerzielle, gemeinnützige Tätigkeit seines Instituts ansieht. Der Text war im Internet im Übrigen für jeden Besucher der Seite des Beklagten abrufbar. Die Zahl der Teilnehmer am Kurs für Klebepraktiker hat der Beklagte für 2002, 2003, 2004, 2005 und 2006 mit 160, 142, 122, 167 und 80 mitgeteilt, die der Teilnehmer am Kurs für Klebefachkräfte für 2003, 2004, 2005 und 2006 mit 30, 60, 60 und 30. Auf die Zahl der Kursteilnehmer sei auch die Zahl der erstellten CD-ROM zu schätzen.
Die Klägerin verlangt vom Beklagten, die Nutzung des Textes im Internet oder auf CD-ROM im Rahmen der Vorbereitungskurse zu unterlassen. Des Weiteren verlangt die Klägerin allein schon für die Internetnutzung 7.500 EUR an Schadensersatz nebst Zinsen und 550,44 EUR an Abmahnkosten nebst Zinsen. Die Klägerin, die den einschlägigen Vortrag des Beklagten noch nicht für eine ausreichende Auskunft hält, begehrt Auskunft über den Beginn der Nutzung des Textes im Internet und auf CD-ROM, über die Zahl der hergestellten oder verbreiteten CD-ROM sowie über alle weiteren Nutzungen des Textes. Schließlich will sie die Verpflichtungen des Beklagten festgestellt sehen, ihr zum einen auf einen Schadensersatzbetrag von 3.600 EUR (ein Teil der 7500 EUR) ab dem - noch unbekannten - Beginn der unberechtigten Nutzung im Internet bis zum 7. September 2006 im Wege des Schadensersatzes Fälligkeitszinsen zu zahlen und ihr zum anderen für alle sonstigen Nutzungen des Textes überhaupt Schadensersatz zu leisten.
Die Klägerin hat für sich schon in erster Instanz in Anspruch genommen, Autorin des fraglichen Textes zu sein, und sich hierzu auf ihre Benennung im Impressum des Heftes berufen. Die Texte der Broschüre seien tatsächlich alle von ihr geschaffen worden. Ihrem vorliegend in Rede stehenden Beitrag komme angesichts seiner Gestaltungshöhe Urheberrechtsschutz zu. Sie habe der Firma H. hinsichtlich des Textes, den sie nicht im Rahmen ihrer arbeitsrechtlichen Verpflichtungen geschrieben habe - die Abfassung des Beitrags habe nicht zu ihren beruflichen Aufgaben gehört -, nur einfache Nutzungsrechte für die gedruckte Ausgabe der Imagebroschüre eingeräumt, jedenfalls aber nur für Verwendungen zu eigenen Zwecken der Firma H. Aber auch bei Annahme einer arbeitsvertraglichen Verpflichtung gelte die Zweckübertragungstheorie mit der Folge, dass dem Arbeitgeber im Zweifel nur die Rechte eingeräumt seien, derer er zur Erfüllung seiner betrieblichen Zwecke bedürfe. Schließlich seien die Nutzungen des Beitrags im Internet und auf CD-ROM bei Schaffung und Erscheinen des Beitrags, erst recht aber 1987 bei Abschluss ihres maßgeblichen Anstellungsvertrags noch unbekannte Nutzungsarten gewesen.
Dem Beklagten falle Verschulden zur Last, so dass er auch Schadensersatz leisten müsse. Der Ersatz werde nach der Lizenzanalogie verlangt. Erhöhend wirke sich der Umstand aus, dass der Beklagte einen Hinweis auf sie als Urheberin unterlassen habe. Im Hinblick auf die analog anzusetzenden Lizenzgebühren müsse ihr noch die Nutzungsdauer angegeben werden, damit sie die Fälligkeitszinsen berechnen könne, wie sie von vernünftigen Vertragspartnern vereinbart würden.
Die Klägerin hat, wozu sich der Beklagte mit Nichtwissen erklärt hat, vorgetragen, die Rechte an dem ...