Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 06.08.2019 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg (Az. 8 O 150/18) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Dieses und das angegriffene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger macht Schadensersatzansprüche gegen die beklagte Stadt wegen der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht geltend.
Der Kläger ist Halter und Eigentümer des Pkw Audi A6 Avant mit amtlichen Kennzeichen 00-00-00 mit Zulassung vom 10.08.2017. Der Kläger wohnt in der A.-Straße 0 in B.-Stadt in einem Wohngebiet. Am 31.12.2017 war das Fahrzeug des Klägers auf der Zufahrt abgestellt. Auf dem städtischen Grundstück vor dem Haus steht eine Platane und eine weitere vor dem Grundstück mit der Hausnummer 0a.
Er hat behauptet, ein abfallender Ast eines im Eigentum der Beklagten stehenden Straßenbaums habe sein Fahrzeug beschädigt (Anlage JK 6). Ihm sei dadurch der geltend gemachte Schaden entstanden.
Das Landgericht hat mit Urteil vom 06.08.2019, auf das wegen der Feststellungen und der gestellten Anträge gemäß § 540 ZPO verwiesen wird, die auf Zahlung von 4.175,29 EUR nebst Zinsen und Ausgleich vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten gerichtete Klage nach Beweisaufnahme abgewiesen. Zwar habe es sich bei dem herabstürzenden Ast um Totholz gehandelt, das der städtische Baumkontrolleur am 09.10.2017 als zu beseitigen festgestellt habe. Die Beseitigung habe aber nicht sofort erfolgen müssen, sondern innerhalb von drei Monaten, so dass eine Pflichtverletzung nicht vorliege.
Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung. Er macht geltend, jedem Grundstückseigentümer obliege die Pflicht, seine Bäume in regelmäßigen Abständen zu kontrollieren. Eine solche Kontrolle habe die Beklagte durchgeführt und festgestellt, dass Totholz zu beseitigen sei. Dem hätte sie dann auch nachkommen müssen, auch wenn die Dringlichkeitsstufe von Seiten der Stadt mit "mittel" bewertet worden sei. Eine Beseitigungsfrist von 3 Monaten werde den Umständen nicht gerecht.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Duisburg vom 06.08.2019 zu verurteilen, an ihn 4.175,29 EUR nebst Jahreszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.01.2018 sowie vorgerichtliche Mahnanwaltskosten in Höhe von 413,90 EUR zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vortrags als zutreffend.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.
II. Die Berufung ist unbegründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch aus § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG i.V.m. §§ 9, 9a StrWG NRW zu, weil sich nicht feststellen lässt, dass eine Pflichtverletzung der Beklagten den Schaden im konkreten Fall verursacht hat.
1.Die in Nordrhein-Westfalen gemäß §§ 9, 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StrWG NRW hoheitlich ausgestaltete Straßenverkehrssicherungspflicht erstreckt sich auch auf den Schutz vor Gefahren durch Straßenbäume (BGH, Urteil vom 21. Januar 1965 - III ZR 217/63, juris). Ihre Verletzung ist daher geeignet, Amtshaftungsansprüche nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG zu begründen.
Die Verkehrssicherungspflicht für öffentliche Verkehrsflächen ist lediglich ein Unterfall der allgemeinen Verkehrspflicht, wonach jeder, der in seinem Verantwortungsbereich eine Gefahrenlage schafft oder andauern lässt, in geeigneter und objektiv zumutbarer Weise alle, aber auch nur diejenigen Gefahren auszuräumen hat, die für den Benutzer, der die erforderliche Sorgfalt walten lässt, nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzurichten vermag (z.B. BGH, Urteil vom 24. Januar 2002 - III ZR 103/01, NJW 2002, 1265; BGH, Urteil vom 8. April 2004 - V ZR84/04BGH, Urteil vom 2. Februar 2006 - III ZR 159/05, NVwZ 2006, 1084 Rn. 11; BGH, Urteil vom 5. Juli 2012 - III ZR 240/11, NVwZ-RR 2012, 831 Rn. 11 und BGH, Urteil vom 24. Juli 2014 - III ZR 550/13, NZV 2014, 450 Rn. 15). Es sind diejenigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger des betroffenen Verkehrskreises für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren (z.B. BGH, Urteil vom 25. Februar 2014 - VI ZR 299/13, NJW 2014, 2104 Rn. 8).
Die Verkehrssicherungspflichten erstrecken sich grundsätzlich auch auf den Schutz vor Gefahren durch Bäume (st. Rspr., z.B. BGH, Urteil vom 6. März 2014 - III ZR 352/13, NJW 2014, 1588 Rn. 7). Der Eigentümer eines Grundstücks hat deshalb im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren dafür zu sorgen, dass von dort stehenden Bäumen keine Gefahr für andere ausgeht, der Baumbestand vielmehr so angelegt ist, dass er insbesondere im Rahmen des nach forstwissenschaftlichen Erkenntnissen Möglichen gegen Windbruch, Windwurf und gegen Umstürzen ...