Verfahrensgang
LG Wuppertal (Entscheidung vom 25.10.2005; Aktenzeichen 4 O 123/03) |
Tenor
1.
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 25.10.2005 (Az. 4 O 123/03) - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt gefasst:
a)
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 84.713,14 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 66.467,94 EUR vom 11.03.2003 bis 23.03.2005 sowie aus 84.713,14 EUR seit dem 24.03.2005 zu zahlen.
b)
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin etwaige Mehrkosten für die Mängelbeseitigung (Rückbauarbeiten am Grundstück R.....straße ... in ... S..... gemäß Gutachten S....., Anlage 5) zu erstatten.
c)
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
2.
Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
3.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten zu 96 % und der Klägerin zu 4 % auferlegt.
4.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des jeweiligen Gegners gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Gegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages leistet.
5.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Parteien streiten u. a. um die Rückerstattung einer Abschlagszahlung nach erklärter Kündigung eines Werkvertrages über die Errichtung einer Doppelhaushälfte sowie um eine eventuelle Vergütung der schon von der Beklagten erbrachten Leistungen.
Die Klägerin erwarb ca. im Jahr 2001 von einem Herrn N..... das Grundstück R.....straße 20 in S...... Für dieses Grundstück hatte Herr N....., dem auch das Hausgrundstück R.....straße ... gehörte, bereits 1992 eine Baugenehmigung erhalten, die mehrfach verlängert wurde. Wegen der weiteren Einzelheiten der Baugenehmigung wird auf die beigezogene Bauakte der Stadt S....., Az.: ..... nebst Planheft Bezug genommen.
Die Klägerin beabsichtigte, das Grundstück unter Verwendung der ihr überlassenen Genehmigungsplanung zu bebauen. Deshalb sprach sie den Zeugen H....., der ihr das Grundstück vermittelt hatte, darauf an, welcher Bauunternehmer für eine Bebauung in Betracht käme. Der Zeuge H..... empfahl der Klägerin die Beklagte. Am 06.11.2001 schlossen die Parteien einen Vertrag über die Erstellung einer Doppelhaushälfte zum Festpreis von 316.000,00 DM inklusive Mehrwertsteuer. Teil der vertraglichen Absprache war auch eine Baubeschreibung des Zeugen K..... (Bl. 90 GA), den die Beklagte für die Ausführung des Bauvorhabens gewonnen hatte. Die vertraglich vorgesehene erste Abschlagszahlung von 130.000,00 DM hat die Klägerin geleistet. Deren Rückzahlung begehrt sie nunmehr mit ihrer Klage, weil sie mit Schreiben vom 08.01.2003 unter Beifügung einer Vollmacht ihres Anwaltes die fristlose Kündigung des Vertrages erklärt hat. Ferner verlangt sie die Erstattung von 3.153,87 EUR, die ihr von ihrem Prozessbevollmächtigten als außergerichtlich entstandene Anwaltskosten in Rechnung gestellt worden sind. Ferner hat sie nach Vorlage des in erster Instanz eingeholten Sachverständigengutachtens des Dipl.-Ing. S..... ihre Klage um Rückbaukosten in Höhe von 18.235,20 EUR sowie die Feststellung, dass etwaige Mehrkosten für diese Mängelbeseitigung zu erstatten seien, erweitert.
Durch Urteil vom 25.10.2005, auf das wegen der weiteren Einzelheiten der tatbestandlichen Feststellung Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 68.131,92 EUR nebst Zinsen zu zahlen, sowie festgestellt, die Beklagte sei verpflichtet, der Klägerin auch etwaige Mehrkosten für die Mängelbeseitigung zu erstatten. Das Landgericht hat dabei die Auffassung vertreten, die Klägerin habe den Werkvertrag gemäß § 649 Satz 1 BGB gekündigt. Ein wichtiger Grund zur Kündigung des Vertrags habe nicht vorgelegen. Die Beklagte habe zu Recht die Vorlage von Schal- und Bewehrungsplänen verlangt. Bei der vorzunehmenden Gesamtabrechnung, die die Klägerin über ihre Abschlagszahlung verlangen könne, sei zu berücksichtigen, dass der Beklagten nach den Berechnungen des Sachverständigen ein Werklohnanspruch in Höhe von 16.571,22 EUR zustehen würde. Die Klägerin könne gemäß § 635 BGB aber auch noch einen Schadenersatzanspruch in Höhe von 18.235,20 EUR geltend machen. Ein Anspruch wegen vorprozessual angefallenem Anwaltshonorar stehe ihr aber mangels Substantiierung nicht zu.
Gegen diese Entscheidung richten sich die Berufungen beider Parteien.
Die Beklagte trägt vor, das Landgericht habe schon eine falsche Anspruchsgrundlage gewählt, weil sich das Gericht auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs beziehe (BGH NJW 2002, 2640), in der die VOB/ B vereinbart gewesen sei. Vorliegend hätten die Parteien aber BGB vereinbart. Zu Unrecht gehe daher das Landgericht davon aus, die Klägerin könne die Abschlagszahlung, die ihre Vergütung als Unternehmerin übersteige, herausverlangen....