Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Urteil vom 28.12.2005) |
Tenor
Unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen wird auf die Berufung des Beklagten das am 28.12.2005 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 9. Zivilkammer des LG Düsseldorf teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 209,45 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.4.2003 zu zahlen.
Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an den Beklagten 6.843,12 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3.7.2003 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Klägerin zum Ersatz jeglichen Schadens und jeglicher Aufwendungen, soweit diese erforderlich sind, verpflichtet ist, die in Zusammenhang mit der Neuverlegung des Parkettbodens im Hause I P, N, im Erdgeschoss, Esszimmer und Wohnzimmer erwachsen.
Im Übrigen werden Klage und Widerklage abgewiesen.
Die Kosten der ersten Instanz trägt die Klägerin zu 64 %, der Beklagte zu 36 %, die Kosten der Berufungsinstanz werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Auf die Darstellung des Sachverhalts wird gem. §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO verzichtet.
II. Die Berufung hat im Hinblick auf die Klageforderung überwiegend Erfolg. Insoweit beruhte die Entscheidung des LG auf einer Rechtsverletzung und die gem. § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen eine andere Entscheidung, § 513 ZPO. Hinsichtlich der Widerklage ist die Berufung unbegründet.
1. Soweit es auf materielles Recht ankommt, ist das BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung anwendbar, Art. 229 § 5 S. 1 EGBGB. Die Klägerin hat gem. § 631 Abs. 1 BGB lediglich noch einen Werklohnanspruch i.H.v. 209,45 EUR. Nach dem Ergebnis der in zweiter Instanz erneut durchgeführten Beweisaufnahme war es ihr nämlich verwehrt, gem. § 632 Abs. 2 BGB die übliche Vergütung für ihr Werk zu verlangen, da davon auszugehen ist, dass zwischen den Parteien für die Parkettlegearbeiten ein Pauschalpreis i.H.v. 10.000 DM vereinbart worden war. Soweit das LG eine derartige Pauschalpreisabrede nach dem Ergebnis seiner Beweisaufnahme nicht feststellen konnte, beruhte dies darauf, dass es die Beweislast für das Bestehen einer solchen Abrede beim Beklagten gesehen hat. An diese Feststellung ist der Senat nicht gebunden, da sie fehlerhaft ist.
a) Der Senat ist an die Feststellungen des erstinstanzlichen Gerichts gem. § 529 Abs. 1 Nr. 1, Halbs. 2 ZPO gebunden, wenn nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Konkrete Anhaltspunkte können sich aus Verfahrensfehlern ergeben, insb. wenn die Beweiswürdigung des erstinstanzlichen Gerichts unvollständig oder in sich widersprüchlich ist, gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt (BGH, Urt. v. 12.3.2004 - V ZR 257/03, BGHReport 2004, 833 m. Anm. Gehrlein = MDR 2004, 954 m. Anm. Fellner = NJW 2004, 1876, 1877) oder die Beweislast verkannt wurde (Thomas/Putzo-Reichold, ZPO, 26. Aufl. 2004, § 529, Rz. 2). Für derartige Zweifel genügt es, wenn nur ein tragendes Element der erstinstanzlichen Beweiswürdigung in seiner Aussagekraft geschmälert wird, weil bereits dann die Unrichtigkeit oder Lückenhaftigkeit der getroffenen Feststellungen als Folge der konkreten Anhaltspunkte nicht ausgeschlossen werden kann (BGH, a.a.O.).
Derartige konkrete Anhaltspunkte lagen hier vor, da das LG die Beweislast für das Bestehen einer Pauschalpreisabrede falsch gesehen hat. Insofern musste dieser Teil der Beweisaufnahme wiederholt werden, da eine gewisse Wahrscheinlichkeit bestand, durch eine erneute Beweisaufnahme zu abweichenden Tatsachenfeststellungen zu gelangen (BGH, Urt. v. 15.7.2003 - VI ZR 361/02, MDR 2003, 1414 = BGHReport 2004, 17 = NJW 2003, 3480, 3481).
Die übliche Vergütung gem. § 632 Abs. 2 BGB konnte die Klägerin nur verlangen, wenn keine Vergütung vereinbart war. Gemäß § 631 Abs. 1 BGB wird der Unternehmer durch den Werkvertrag zur Herstellung des versprochenen Werks, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. Nur wenn es an einer solchen Vereinbarung fehlt, fingiert § 632 Abs. 1 und 2 BGB eine Vergütung als stillschweigend vereinbart, wenn die Herstellung des Werks den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Das Gesetz will mit dieser Regelung Dissensfolgen vermeiden (BGH, Urt. v. 23.1.1996 - X ZR 63/94, NJW-RR 1996, 952). Daraus ergibt sich, dass dann, wenn der Unternehmer diese übliche Vergütung gem. § 632 Abs. 2 BGB berechnen will, grundsätzlich er zu beweisen hat, dass eine vom Besteller behauptete, von der üblichen Vergütung abweichende Pauschalpreis-vereinbarung nicht getroffen wurde (BGH, Urt. v. 23.1.1996 - X ZR 63/94, NJW-RR 1996, 952; BGH, Urt. v. 26.3.1992 - VII ZR 180/91, MDR 1992, 1028 = NJW-RR 1992, 848; OLG Düsseldorf, Urt. v. 21.6.2000 - 5 U 177/99, OLGReport Düsseldorf...