Verfahrensgang
LG Duisburg (Entscheidung vom 15.11.2006) |
Gründe
Die Berufung ist zulässig, bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg.
Nachdem der Kläger mit Schriftsatz vom 28.08.2007 seine Berufung in Höhe von 1.270 EUR zurückgenommen hat, streiten die Parteien in der Berufungsinstanz nur noch um einen restlichen Fahrzeugsachschaden in Höhe von 4.980 EUR und um die Frage, ob der Kläger sich bei der Abrechnung seines Schadenersatzanspruches den von der Beklagten angenommenen Restwert in Höhe von 11.180 EUR entgegenhalten lassen muss. Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil zu Recht den Restwert des klägerischen Fahrzeuges in dieser Höhe in die Schadensberechnung eingestellt und die Klage deshalb teilweise abgewiesen. Der Kläger muss im Ergebnis hinsichtlich der noch streitigen Differenz zwischen dem Restwertangebot der Beklagten und dem von ihm durch den Verkauf des geschädigten Kfz erzielten Erlös einen Abzug von seinem Schadenersatzanspruch aus dem Gesichtspunkt des Mitverschuldens gemäß § 254 Abs. 2 BGB hinnehmen.
I.
Die Haftung der Beklagten als Haftpflichtversicherung für die anlässlich des Verkehrsunfalls vom 27.09.2006 entstandenen Schäden aus §§ 7 Abs. 1 StVG i.V.m. § 3 Nr.1 Pflichtversicherungsgesetz steht zwischen dem Parteien nicht im Streit. Da im vorliegenden Fall ein wirtschaftlicher Totalschaden eingetreten ist, geht der Kläger im Ansatz zu Recht davon aus, Ersatz des Wiederbeschaffungswerts seines Fahrzeuges abzüglich des Restwerts verlangen zu können (= Wiederbeschaffungsaufwand).
Hinsichtlich der Frage, ob dem Geschädigten bei der Abrechnung seines Wiederbeschaffungsaufwands von dem Schädiger eingeholte Restwertangebote entgegengehalten werden können, hat der BGH zuletzt in seiner Entscheidung vom 10.07.2007 (VI ZR 217/06) NJW 2007, 29 18 seine ständige Rechtsprechung wiederholt und zusammengefasst. Danach steht die Ersatzbeschaffung als Variante der Naturalrestitution unter dem Gebot der Wirtschaftlichkeit, welches auch für die Frage gilt, in welcher Höhe der Restwert des Unfallfahrzeuges bei der Schadensabrechnung berücksichtigt werden muss. Wie der BGH bereits vorher entschieden hat (BGH NJW 2005, 3134), bedeutet dies, dass der Geschädigte bei der Schadensbehebung im Rahmen des ihm zumutbaren und unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten den wirtschaftlichsten Weg zu wählen hat. Diesem Gebot der Wirtschaftlichkeit genügt der Geschädigte, wenn er die Veräußerung seines beschädigten Kraftfahrzeuges zu demjenigen Preis vornimmt, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat. Der Geschädigte ist nach dieser Rechtsprechung grundsätzlich nicht verpflichtet, einen Sondermarkt für Restwertaufkäufe im Internet in Anspruch zu nehmen und kann vom Schädiger auch nicht auf einen höheren Restwerterlös verwiesen werden, der auf einem solchen Sondermarkt für spezialisierte Restwertaufkäufer erzielt werden könnte.
Einen höheren Erlös muss er sich allerdings dann anrechnen lassen, wenn er ihn bei tatsächlicher Inanspruchnahme eines solchen Sondermarktes ohne besondere Anstrengungen erzielt hat. Wie das Landgericht zu Recht in dem angefochtenen Urteil ausführt, kann dem Geschädigten aufgrund seiner Schadensminderungsobliegenheit aus § 254 Abs. 2 BGB auch entgegengehalten werden, unter besonderen Umständen eine ihm ohne weiteres zugängliche, günstigere Verwertungsmöglichkeit wahrzunehmen und durch eine entsprechende Verwertung seines Fahrzeuges den ihm entstandenen Schaden auszugleichen (vgl. grundlegend hierzu BGHZ 143, 189 und zuletzt BGH a.a.O.). Deshalb gilt der Grundsatz, dass der von einem Sachverständigen ermittelte Restwert (regionaler Markt) eine geeignete Grundlage für die Schadensabrechnung bilde, nur "in aller Regel" (BGHZ 143, 189). Derartige Ausnahmen müssen nach der Rechtsprechung des BGH in engen Grenzen gehalten werden, weil anderenfalls die dem Geschädigten zustehende Ersetzungsbefugnis unterlaufen würde. Insbesondere dürfen dem Geschädigten bei der Schadensbehebung nicht die vom Haftpflichtversicherer des Schädigers gewünschten Verwertungsmodalitäten aufgezwungen werden (BGH vom 10.07.2007 (VI ZR 217/06) NJW 2007, 2918).
Der erkennende Senat hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass Restwertangebote, die über Internetrestwertbörsen an Geschädigte herangetragen werden, nicht von vornherein allein wegen ihrer Herkunft abgelehnt werden können. Vielmehr können sogenannte Internetangebote unter bestimmten Voraussetzungen geeignet sein, eine Schadensminderungsobliegenheit des Geschädigten auszulösen. Entscheidend sind die konkreten Umstände des Einzelfalles unter besonderer Beachtung des Gesichtspunktes der Zumutbarkeit. Dabei geht es nicht nur um die Frage, ob der Geschädigte vor die Wahl gestellt wird, das höhere Restwertangebot der Haftpflichtversicherung anzunehmen oder abzulehnen. Vielmehr muss sich ein Geschädigter, dem ein R...