Verfahrensgang
LG Mönchengladbach (Entscheidung vom 24.01.2007) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 24. Januar 2007 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Unter Abweisung der Klage im Übrigen werden die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 3.758,79 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunk-ten über dem Basiszins seit dem 8. Juni 2005 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz werden dem Kläger zu 56 % und den Beklagten zu 44 % auferlegt. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zu 33 % und den Beklagten zu 77 % zur Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Der Kläger nimmt die Beklagten nach einem Verkehrsunfall auf restlichen Schadensersatz in Anspruch.
Am 26.11.2004 wurde der Pkw des Klägers, ein BMW 528 i, Erstzulassung 01.12.1998, bei einem Unfall erheblich beschädigt. Die Einstandspflicht der Beklagten steht dem Grunde nach außer Streit. Strittig ist allein die Berechnung des Fahrzeugschadens.
Der vom Kläger mit der Schadensschätzung beauftragte D-Sachverständige ermittelte folgende Beträge:
Reparaturkosten brutto 19.196,23 €
merkantile Wertminderung 500,00 €
Wiederbeschaffungswert brutto 14.900,00 €
Wiederbeschaffungswert netto bei
Differenzbesteuerung 14.553,62 €
Restwert (brutto) 2.350,00 €.
Der Kläger, ein Kfz-Mechaniker, setzte sein Fahrzeug mit Hilfe seines Schwagers, eines Karosseriebaumeisters, in Eigenregie instand. Anschließend stellte er es dem D-Sachverständigen zur Nachbesichtigung vor. Eine weitere Nachbesichtigung fand in Anwesenheit eines Sachverständigen der zweitbeklagten Versicherung statt. Dabei wurde unter anderem festgestellt, dass bei der Instandsetzung gebrauchte Achsteile sowie eine gebrauchte Lenkung verwendet worden waren. Diese Bauteile wurden durch Neuteile ersetzt. Anschließend teilte der D.-Sachverständige dem Anwalt des Klägers mit, dass die durchgeführte Instandsetzung des Gesamtschadens nunmehr als weitgehend fach- und sachgerecht zu beurteilen sei (Schreiben vom 19.05.2005, Anlage K 4).
Unter Hinweis auf diese Mitteilung rechnete der Kläger mit Anwaltsschreiben vom 25.05.2005 (K 5) seinen Fahrzeugschaden auf der Basis der Netto-Reparaturkosten zuzüglich Wertminderung ab (17.048,47 €).
Die Beklagte zu 2. hatte zuvor auf der Grundlage der Wiederbeschaffungskosten reguliert und dabei als Restwert nicht den im Schadensgutachten genannten Betrag von 2.350,00 €, sondern einen Betrag in Höhe von 4.400,00 € in Ansatz gebracht. Begründet wurde dies mit einem entsprechenden Angebot einer Aufkäuferin aus B.. Auf deren Angebot war der Anwalt des Klägers mit Schreiben der Zweitbeklagten vom 10.12.2004 (K 2) hingewiesen worden.
Das Landgericht hat der Klage auf Ersatz des restlichen Fahrzeugschadens nach Einholung eines Sachverständigengutachtens teilweise stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:
Ersatz in Höhe der Netto-Reparaturkosten stehe dem Kläger nicht zu. Angesichts des Umstandes, dass die kalkulierten Reparaturkosten höher seien als der Wiederbeschaffungswert, hätte er den Nachweis einer fachgerechten und vollständigen Reparatur erbringen müssen. Das sei ihm nach den überzeugenden Feststellungen und Bewertungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen nicht gelungen. In mehreren Punkten blieben die Reparaturarbeiten des Klägers hinter den Anforderungen zurück, die nach der Rechtsprechung des BGH zum sogenannten Integritätszuschlag (130 %-Grenze) an eine qualifizierte Instandsetzung zu stellen seien.
Allerdings sei der Ersatzanspruch des Klägers entgegen der Abrechnung der Beklagten nicht auf den Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert ./. Restwert) beschränkt. Vielmehr sei nach den Grundsätzen des erkennenden Senats (Urteil vom 06.03.2006, I-1 U 163/05, VA 2006, 55 = Schadenpraxis 2006, 316) im Fall einer Teilreparatur mit kalkulierten Reparaturkosten bis 130 % des Wiederbeschaffungswertes zu prüfen, ob der Aufwand der durchgeführten Teilreparatur wertmäßig den Wiederbeschaffungsaufwand übersteige. Sei dies der Fall und liege der Aufwand der durchgeführten Reparatur unter dem Wiederbeschaffungswert, so wie hier, so könne der Geschädigte in konkreter Abrechnung des Reparaturwertes die Kosten der tatsächlich durchgeführten Teilreparatur bis zur Grenze des Wiederbeschaffungswertes ersetzt verlangen.
Unter Berücksichtigung der Angaben des Sachverständigen M. hat das Landgericht den "Reparaturwert" der tatsächlich durchgeführten Teilreparatur auf 12.825,07 € geschätzt. Das entspricht einem Abschlag von 22,5 % von den kalkulierten Netto-Reparaturkosten laut D-Schadensgutachten.
Der als "tatsächliche Kosten" des Klägers ermittelte Betrag von 12.825,07 € liege unter dem Nettowiederbeschaffungswert (12.844,83 €) und sei mithin erstattungsfähig. Abzüglich der vorgerichtlich gezahlten 8.444,83 € verbleibe eine Restforderung zugunsten des Klägers in Höhe von 4.380,24 €...