Verfahrensgang
LG Wuppertal (Entscheidung vom 25.04.2005) |
Gründe
Die Berufung der Klägerin ist zulässig aber unbegründet. Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) noch rechtfertigen die gemäß § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 ZPO).
Der Klägerin steht der geltend gemachte Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten auf der Grundlage der §§ 7, 17, 18 StVG a.F., 823 BGB, 3 PflVG nicht zu.
I.
Bei dem Unfall handelte es sich für keine der beiden Parteien um ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 7 Abs. 2 a.F. StVG. Steht somit die Haftung beider Parteien fest, so hängt in ihrem Verhältnis zueinander die Verpflichtung zum Schadensersatz gemäß § 17 Abs. 1 a.F. StVG von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Bei der hiernach gebotenen Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge sind jedoch zu Lasten der Beteiligten nur solche Umstände zu berücksichtigen, die unstreitig oder bewiesen sind.
1.)
Die Betriebsgefahr des Fahrzeugs der Klägerin ist, wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, durch einen Verstoß der Zeugin A.-H. gegen § 14 Abs. 1 StVO erhöht worden.
Gemäß § 14 Abs. 1 StVO muss sich derjenige, der ein oder aussteigt, so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Unfälle durch unvorsichtiges Türöffnen sind häufig, aber nahezu immer vermeidbar (Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 36. Aufl., § 14 StVO, Rdnr. 5 mit Hinweis auf die amtliche Begründung zu § 14 StVO). Dabei gehört ebenso wie auch das Herausnehmen von auf dem Rücksitz abgelegten Gegenständen (Senat, Urteil vom 28.12.1994, Az. 1 U 241/93) auch das im Stehen an der geöffneten Fahrzeugtür vorgenommene Anschnallen eines Kindes auf der Rückbank noch zum Einsteigevorgang, innerhalb dessen der Fahrzeugführer äußerste Sorgfalt aufbringen muss.
Wird, wie hier, beim Einsteigen ein anderer Verkehrsteilnehmer geschädigt, so spricht bereits der Beweis des ersten Anscheins für eine fahrlässige Sorgfaltspflichtverletzung des Einsteigenden (Senat, Urteil vom 26.04.2004, Az.1 U 158/03 mit Verweis auf OLG Hamm, DAR 2000, 64).
Darüber hinaus haben die Beklagten auch bewiesen, dass die Klägerin gegen § 14 Abs. 1 StVO verstoßen hat, als sie ihr Kind bei geöffneter Fondtür anschnallte. Soweit das Landgericht festgestellt hat, dass es zu dem Zusammenstoß kam, weil die Fondtür in den Verkehrsraum der Hochstraße hineinragte, hat sich die Klägerin hiergegen im Berufungsverfahren nicht gewandt. Soweit die Zeugin A.-H. nach ihren Angaben die Fondtür des Fahrzeugs zunächst nur so weit geöffnet hatte, dass diese kein Hindernis für den fließenden Verkehr darstellte, musste sie angesichts der hohen Sorgfaltsanforderungen des § 14 Abs. 1 StVO auch sicherstellen, dass die Fahrzeugtür nicht - sei es durch eine Berührung durch sie oder auch durch den Luftsog vorbeifahrender Fahrzeuge - weiter aufschlagen und so zu einem Hindernis werden konnte. Dies hat die Zeugin aber nach ihren Angaben nicht getan, da sie keine Hand frei hatte mit der Folge, dass die Tür weiter aufschlagen und in den Straßenraum der Hochstraße hineinragen konnte. Weiterhin kommt es für das Vorliegen eines Verstoßes der Zeugin gegen § 14 Abs. 1 StVO nicht darauf an, ob das Fahrzeug des Beklagten zu 1.) bereits sichtbar war, als sie sich in das Fahrzeuginnere beugte, um ihr Kind anzuschnallen. Denn selbst wenn der LKW des Beklagten zu 1.) für die Zeugin zu dem Zeitpunkt, als sie die Fondtür des Mercedes öffnete, noch nicht sichtbar gewesen sein sollte, konnte sie entgegen der Ansicht der Klägerin nicht darauf vertrauen, dass der während des Anschnallens herannahende Verkehr ausreichend Sicherheitsabstand einhalten würde. Sie musste sich vielmehr während des gesamten Anschnallvorgangs bei geöffneter Fondtür ständig weiter vergewissern, ob Fahrzeugverkehr herannahte, um gegebenenfalls den Anschnallvorgang unterbrechen und die geöffnete Tür wieder schließen zu können (Senat, Urteil vom 28.12.1994, Az. 1 U 241/93). Dieser Verpflichtung ist die Zeugin nicht nachgekommen.
2.)
Demgegenüber kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beklagte zu 1.) entgegen § 1 Abs. 2 StVO mit zu geringem Seitenabstand an dem klägerischen Fahrzeug vorbeigefahren ist bzw. entgegen § 3 StVO mit nicht angepasster Geschwindigkeit die Hochstraße befahren hat.
Allerdings musste der Beklagte zu 1.) bei Erkennen der geöffneten Tür des Fahrzeugs der Klägerin und der Zeugin A.-H., die sich in den Wagen hineinbeugte, mit der Möglichkeit zu rechnen, dass sich der öffnungswinkel der Tür entweder durch eine Berührung mit der Zeugin, oder auch durch einen durch den LKW des Beklagten zu 1.) selbst verursachten Luftzug vergrößerte (OLG Hamm, NZV 2004, 408). Dementsprechend war er gemäß § 1 Abs. 2 StVO grundsätzlich verpflichtet, in einem so groß bemessenen Abstand an der geöffneten Fahrzeugtür vorbeizufahren, dass es auch bei einer Ve...