Verfahrensgang
LG Kleve (Entscheidung vom 18.10.2011; Aktenzeichen 3 O 106/11) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kleve, Az.: 3 O 106/11, teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Unter Abweisung der Klage im Übrigen werden die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 2.687,48 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.02.2011 zu zahlen und den Kläger bezüglich der vorgerichtlich angefallenen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 316,18 € gegenüber den Rechtsanwälten XXX pp., XXX, freizustellen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger weiteren Schadensersatz aus dem Unfallereignis vom 27.11.2010 in Form von Nutzungsausfallentschädigung und Ersatz noch anfallender Mehrwertsteuer mit einer Quote von 1/2 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens erster Instanz werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 47 % und die Beklagten 53 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Der Kläger nimmt die Beklagten auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall in Anspruch, der sich am 27.11.2010 gegen 19.15 Uhr in XXX auf der XXXstraße in Höhe der Hausnummer XX ereignete.
Zum Unfallzeitpunkt war der Kläger Halter des bei dem Unfall beschädigten geleasten Pkws Ford Focus mit dem amtlichen Kennzeichen XXX. Die Leasinggeberin hat den Kläger ermächtigt, die Schadensersatzansprüche in eigenem Namen geltend zu machen und Zahlung an sich zu verlangen. Der Beklagte zu 1) war zum Unfallzeitpunkt Fahrer eines Pkws VW Touran, der bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert war.
Der Kläger hatte sein Fahrzeug in einer Parkbucht am rechten Rand der ca. 6 m breiten XXXstraße, einer Tempo 30-Zone, ordnungsgemäß in Fahrtrichtung XXX geparkt. Von hinten näherte sich der Beklagte zu 1) mit dem Pkw VW Touran und kollidierte, während er an dem Klägerfahrzeug vorbeifuhr, mit dessen geöffneter Tür hinten links. Mit der vorliegenden Klage macht der Kläger folgenden Schaden geltend:
Reparaturkosten netto
gemäß Sachverständigengutachten XXX: |
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4.189,32 € |
Wertminderung: |
500,00 € |
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MwSt aus Notreparatur: |
94,20 € |
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Sachverständigenkosten: |
566,44 € |
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allgemeine Kostenpauschale: |
25,00 € |
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gesamt: |
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5.374,96 € |
Der Kläger hat behauptet:
Im Zeitpunkt der Kollision habe seine Ehefrau an der leicht geöffneten Tür hinten links des Pkws Ford Focus gestanden, um ein Kind in einem Kindersitz hinten links in dem Fahrzeug anzuschnallen. Der Beklagte zu 1) sei, obwohl ihm kein Fahrzeug entgegen gekommen sei, auf der XXXstraße äußerst rechts gefahren, so dass er mit der leicht geöffneten Tür kollidiert sei. Hätte er seine Fahrspur mittig befahren, hätte er den Unfall vermeiden können. Das Klägerfahrzeug sei für ihn auch leicht wahrnehmbar gewesen. Als hingegen seine Ehefrau sich in das Fahrzeug gebeugt habe, um das Kind anzuschnallen, sei kein Verkehrsteilnehmer auf der XXXstraße zu erkennen gewesen.
Der Kläger hat beantragt,
1.
die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn 5.374,96 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.01.2011 zu zahlen,
2.
festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, ihm weiteren Schadensersatz aus dem Unfallereignis vom 27.11.2010 zu zahlen,
3.
die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, ihn bezüglich der vorgerichtlich angefallenen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 546,69 € gegenüber seinen Prozessbevollmächtigten freizustellen.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie haben behauptet:
Der Beklagte zu 1) habe die XXXstraße mit einer Geschwindigkeit von ca. 30 km/h befahren, wobei er zu den am rechten Fahrbahnrand geparkten Fahrzeugen einen Abstand von ca. 1 m eingehalten habe. Als er sich in Höhe des klägerischen Fahrzeugs befunden habe, sei die Tür plötzlich und für ihn unerwartet weit aufgestoßen worden, so dass er einen lauten Knall wahrgenommen habe, der aus dem Anprall der Tür gegen das von ihm geführte Fahrzeug hergerührt habe. Da es unstreitig dunkel gewesen sei, habe er vor der Kollision Personen nicht wahrgenommen. Die Ehefrau des Klägers sei mit einer schwarzen Hose und einer schwarzen Jacke bekleidet gewesen, so dass er sie selbst dann nicht hätte wahrnehmen können, wenn sie in der bereits geöffneten Tür gestanden hätte. Da das Klägerfahrzeug zum Unfallzeitpunkt bereits älter als sechs Jahre gewesen sei und die Laufleistung mehr als 100.000 km betragen habe, sei ein merkantiler Minderwert nicht entstanden.
Das Landgericht Kleve hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen XXX sowie XXX und XXX und die Beklagten sodann zur Zahlung von 3.583,31 € nebst Zinsen und Freistellung von anteiligen vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren verurteilt sowie festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, dem Kläger weiteren Schadensersatz aus dem Unfallereignis vom 27.11.2010 mit einer Quote von 2/3 zu zahlen. Im Übrige...