Entscheidungsstichwort (Thema)
Nutzungsersatzanspruch: Nichtigkeit einer vertraglichen Entgeltabrede wegen des Verstoßes gegen § 12 TKG a.F.. zur Auslegung des § 12 TKG a.F.
Leitsatz (redaktionell)
1. Zur Frage, ob die betreffende vertragliche Entgeltabrede gegen § 12 Abs. 1 TKG a.F. verstößt und daher nach § 134 BGB nichtig ist.
2. Der in § 12 Abs. 2 TKG a.F. gewählten Begriff "angemessenes Entgelt" kann dahin ausgelegt werden, dass die Höhe eines Entgelts dann angemessen ist, wenn sich der Preis im Rahmen dessen bewegt, was für die in Rede stehende Leistung als marktüblich angesehen wird. Der angemessene Preis kann aber auch derjenige sein, der sich an den Kosten für die entgeltpflichtige Leistung orientiert. Ist aber der Wortlaut der Auslegung fähig, so ist § 12 Abs. 2 TKG a.F. mit Rücksicht auf Art. 25 Abs. 2 der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 07.03.2002 über Universaldienst- und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie (URL)) richtlinienkonform dahin auszulegen, dass sich das Entgelt auch bei der Bereitstellung von Teilnehmerdaten an einen Dritten an den Kosten der effizienten Bereitstellung zu orientieren hat.
Verfahrensgang
LG Köln (Entscheidung vom 15.02.2006) |
Gründe
I.
Die Klägerin betreibt Telefonauskunftsdienstleistungen. Die hierfür erforderlichen Daten bezieht sie aufgrund eines Vertrages vom 23.10.2003 von der Beklagten, die als Nachfolgerin der D. T. über umfassende Datenbestände zu Teilnehmernetzanschlüssen verfügt. Soweit sie diese nicht aufgrund eigener Bereitstellung der Anschlüsse erlangt hat, werden sie ihr von den übrigen Anbietern von Netzanschlüssen (sog. Carriern) zur Verfügung gestellt.
Die Beklagte verwaltet die Daten ihrer Vertragskunden in ihrer Datenbank ANDI. Darüber hinaus unterhält die Beklagte eine Datenbank DaRed, in der sie die Teilnehmerdaten für die Verwendung von Verzeichnis- und Auskunftsdiensten aufbereitet hat.
Der entsprechende Vertrag mit der Klägerin enthält in § 4 eine Kostenregelung, wonach pro Anruf zu den Auskunftsnummern der Klägerin bzw. pro Zugriff auf DaRed ein Preis von 0,1628 EUR zzgl. Umsatzsteuer bei einer Mindestzahl von Nutzungsfällen in Höhe von 5 % der an die Klägerin gelieferten Anzahl von Teilnehmerdatensätzen zu zahlen ist. Hinzu kommen die Kosten für die Übermittlung bzw. den Transport der Teilnehmerdaten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vertrags wird auf die bei den Akten befindliche Ablichtung (Anlage K1) verwiesen.
Aufgrund dieses Vertrages zahlte die Klägerin für die Nutzung des Teilnehmerdatenbestandes der Beklagten im Jahr 2003 einen Betrag von 181.824,57 EUR.
Im September 2002 hatte das Bundeskartellamt gegen die Beklagte ein Verfahren wegen des Verdachts des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung (§ 20 GWB) wegen überhöhter Entgelte für die Datenüberlassung eingeleitet. Das Verfahren wurde im September 2003 eingestellt, nachdem sich die Beklagte damit einverstanden erklärt hatte, ab dem 01.01.2003 der Berechnung der Entgelte nur noch jährliche Gesamtkosten von maximal 49 Mio. Euro anstelle von bisher 89,9 Mio. Euro zu Grunde zu legen. Die Beklagte erstattete der Klägerin daraufhin einen Betrag von 19.061,06 EUR.
Den verbleibenden Betrag von 162.763,51 EUR hat die Klägerin mit der Klage geltend gemacht, und darüber hinaus eine Nutzungsentschädigung in Höhe von 17.823,06 EUR für den Zeitraum vom 23.12.2003 bis zum 12.05.2005, jeweils nebst Zinsen, gefordert.
Sie hat die Auffassung vertreten, die vertragliche Entgeltabrede verstoße gegen § 12 Abs. 1 TKG in der Fassung von 1996 (a.F.) und sei daher nichtig nach § 134 BGB. Danach dürfe die Beklagte von der Klägerin nur die Kosten der effizienten Bereitstellung fordern. Soweit man § 12 Abs. 2 TKG a. F. zugrunde lege, der ein angemessenes Entgelt für eine Nutzung von Daten durch Dritte, die keine Sprachkommunikationsdienstleistungen für die öffentlichkeit anbieten, vorsehe, sei dieser richtlinienkonform dahingehend auszulegen, dass auch hier nur Kosten im Umfang des Absatzes 1 verlangt werden können.
Sie hat gemeint, die Beklagte habe die aus der Überzahlung gezogenen Nutzungen in Form ersparter Betriebsmittel durch Fremdfinanzierungen - dass die Beklagte Fremdfinanzierungsmittel mindestens in Höhe der Klageforderung in Anspruch genommen hat und in Anspruch nimmt, ist unstreitig - zu erstatten. Diese berechneten sich in Höhe des Durchschnittszinssatzes, der in den Jahren 2003, 2004 und 2005 für Kredite im Rahmen von Geschäftsdarlehen zu zahlen gewesen sei.
Das Landgericht Köln hat der Klage mit Urteil vom 15.02.2006 hinsichtlich der Hauptforderung nebst Zinsen stattgegeben. Bezüglich der geforderten Nutzungen hat es die Klage abgewiesen.
Zur Begründung hat es ausgeführt, der Rückforderungsanspruch ergebe sich aus § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB, da die vertragliche Entgeltabrede der Parteien gem. § 134 BGB i.V.m. § 12 TKG a. F. nichtig sei, soweit die vereinbarte Vergütung die Kosten der effizienten Berei...