Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Entscheidung vom 09.11.2007) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 9. November 2007 verkündete Urteil des Einzelrichters der 7. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens - einschließlich der durch die Nebenintervention der Beklagten zu 1. verursachten Kosten - fallen dem Kläger zur Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Tatsachenaufklärung zu Recht die Klage abgewiesen.
Zugunsten des Klägers kann unterstellt werden, dass seiner Behauptung entsprechend sich am 22. Mai 2002 im Bereich der Abfahrt XXX der Bundesautobahn XXX zwischen seinem Pkw XXX und dem Pkw XXX des Beklagten zu 2. tatsächlich eine Auffahrkollision ereignet hat. Die in dem angefochtenen Urteil dargelegten und durch die Beklagte zu 1. in ihrer Berufungserwiderung vertiefend ausgeführten Umstände deuten darauf hin, dass es sich bei dem in Rede stehenden Geschehen um ein manipuliertes Unfallereignis handelt. Im Ergebnis kann indes die abschließende Klärung dieser Tatsachenfrage dahinstehen.
Entscheidend ist jedenfalls, dass auch unter Berücksichtigung der zu seinen Gunsten eingreifenden Beweismaßerleichterung des § 287 ZPO dem Kläger wegen der umfangreichen Vorbeschädigung seines Fahrzeuges nicht der ihm obliegende Nachweis gelingt, dass durch den - als authentisch unterstellten - Auffahrunfall ein quantifizierbarer Neuschaden oder eine fassbare Schadensvergrößerung entstanden ist. Zwar bestehen keine durchgreifenden Bedenken bezüglich der Kompatibilität der am 22. Mai 2002 am Heck des klägerischen Fahrzeuges entstandenen Schäden. Jedoch lässt sich nicht feststellen, dass die ausgedehnten Heckbeeinträchtigungen, welche bereits am 19. Mai 2001 bei einem weitgehend identischen Schadensbild am Heck des Fahrzeuges eingetreten waren, so vollständig und fachgerecht beseitigt worden sind, dass durch den Auffahrunfall vom 22. Mai 2002 ein abgrenzbarer Neuschaden oder eine abschätzbare Schadensvergrößerung eingetreten ist.
Für eine solche Feststellung reicht insbesondere nicht die Aussage des durch den Kläger benannten Zeugen XXX aus. Die Aussage dieses Zeugen stößt bereits auf nachhaltige Glaubhaftigkeitszweifel. Überdies lässt seine Darstellung die konkrete Möglichkeit offen, dass der Pkw XXX im Mai des Jahres 2001 nur oberflächlich instand gesetzt worden war und nicht - oder jedenfalls nicht fachgerecht sowie vollständig - beseitigte Beeinträchtigungen, insbesondere Karrosserie- und Rahmenmängel, aufwies. In Anbetracht der Eventualität nur durch eine oberflächliche Instandsetzung kaschierter Vorschäden lässt sich das Ausmaß der durch das weitere Kollisionsereignis vom 22. Mai 2002 entstandenen Neuschäden nicht in einer für die Quantifizierung eines Schadensersatzanspruchs des Klägers hinreichend zuverlässigen Weise ermitteln. Den ihm obliegenden Nachweis vermag er auch nicht mit Hilfe der zu den Akten gelangten Schadensgutachten zu führen.
II.
1.
Gemäß § 529 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO hat das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Konkreter Anhaltspunkt in diesem Sinne ist jeder objektivierbare rechtliche oder tatsächliche Einwand gegen die erstinstanzlichen Feststellungen. Bloß subjektive Zweifel, lediglich abstrakte Erwägungen oder Vermutungen der Unrichtigkeit ohne greifbare Anhaltspunkte wollte der Gesetzgeber ausschließen (BGH NJW 2006, 152 m. H. a. BGHZ 159, 254, 258).
2.
Derartige Zweifel sind in Bezug auf die Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil nicht gegeben. Insbesondere wendet sich der Kläger ohne Erfolg gegen die durch das Landgericht vorgenommene Beweiswürdigung. Ebenso wenig wie das Landgericht vermag der Senat die Überzeugung zu gewinnen, dass der Kläger aufgrund der Aussage des durch ihn benannten Zeugen XXX den Nachweis einer vollständigen und fachgerechten Beseitigung des am 19. Mai 2001 an seinem Pkw XXX eingetretenen ausgedehnten Heckschadens zu führen vermag.
a)
Zwar ergibt sich aus dem seitens der Beklagten zu 1. eingeholten Gutachten des Sachverständigen XXX vom 14. Juli 2005, welches sich der Kläger zu Eigen macht, dass die Schäden am Heck des Pkw XXX aus der Auffahrkollision mit dem Pkw XXX des Beklagten zu 2. stammen können (Bl. 96 Anlagenhefter). Kompatibilitätsbedenken bestehen deshalb nicht, wenn man einmal von der punktuellen Eindrückung im Bereich des Heckklappenschlosses absieht, welche der Aussage des Zeugen XXX zufolge auf eine Brechstangenöffnung des Kofferraumdeckels zurückzuführen sein soll.
b)
Andererseits hat der Kläger mit dem Kompatibilitätsnachweis noch nicht der Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Entstehu...