Verfahrensgang
LG Mönchengladbach (Entscheidung vom 02.03.2006) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 2. März 2006 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Gründe
I.
Die Klägerin macht Ersatzansprüche wegen eines Verkehrsunfalls vom 23. Februar 1998 im Raum M. gegen die Beklagten geltend. Der Beklagte zu 1. war am Unfalltag mit seinem bei der Beklagten zu 2. versicherten Pkw von der untergeordneten Straße nach links abgebogen, wo er mit dem bevorrechtigten Pkw , in dem sich die Klägerin als Beifahrerin befand, kollidierte.
Die Einstandspflicht der Beklagten dem Grunde nach ist unstreitig.
Die Klägerin hat behauptet, bei dem Unfall eine Halswirbelsäulen- und eine Lendenwirbelsäulendistorsion sowie eine Bauchprellung und ein intramuskuläres Hämatom am linken Unterbauch erlitten zu haben. Weiter seien als Unfallfolge ein Tinnitus sowie als Dauerschaden eine gering- bis mittelgradige Schallempfindungsschwerhörigkeit aufgetreten. Sie hat neben einem Schmerzensgeld in einer Größenordnung von 19.500 EUR, materiellen Schadenersatz im Zusammenhang mit den behaupteten Verletzungen aufgewendeten Kosten sowie die Feststellung der zukünftigen Ersatzpflicht der Beklagten verlangt. Die Beklagte zu 2. hat im Hinblick auf attestierte Verletzungen im Bereich der Halswirbelsäule und der Bauchprellung ein Schmerzensgeld von 2.000 DM gezahlt, gleichwohl das Vorliegen unfallbedingter Verletzungen bestritten.
Das Landgericht hat zunächst mit Urteil vom 23. November 1999 der Klage weitgehend stattgegeben. Dieses Urteil ist mit der Entscheidung des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf aufgehoben und an das Landgericht zurückverwiesen worden.
Die Klägerin hat dort zuletzt beantragt,
1.
die Beklagten zu verurteilen, ihr ein Schmerzensgeld nebst 4 % Zinsen seit dem 21. April 1999 zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des erkennenden Gerichts gestellt wird,
2.
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 1.192,24 EUR nebst 4 % Zinsen aus 120,66 EUR seit dem 21. April 1999 und nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 1.071,58 EUR seit dem 27. Januar 2004 zu zahlen,
3.
festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, ihr zusätzliches Schmerzensgeld zu zahlen, wenn das aufgrund des Auftretens weiterer Beschwerden als Folge des Unfalls vom 23. Februar 1998 angemessen ist,
4.
festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, ihr sämtliche materiellen Schäden, die aus dem Unfall vom 23. Februar 1998 entstehen, zu ersetzen, soweit sie nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergehen.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Landgericht hat umfangreich Beweis erhoben durch die Einholung technischer und medizinischer Gutachten. Zuletzt hat es den HNO-Arzt Prof. Dr. xxx mündlich angehört. Es hat sodann die Klage als unbegründet abgewiesen. Die Klägerin habe nicht den Beweis erbracht, dass ihre Gehörbeeinträchtigung unfallbedingt sei. Sie könne deshalb weder die mit der Anschaffung des Hörgeräts verbundenen Kosten noch die Kosten der eingeholten Privatgutachten erstattet bekommen. Ein weitergehendes Schmerzensgeld stehe ihr nicht zu, soweit dieses auf die eingetretene Schwerhörigkeit gestützt werde. Die übrigen unfallbedingten Verletzungen seien jedenfalls durch das gezahlte Schmerzensgeld von 2.000 DM angemessen ausgeglichen. Insoweit bedürfe es keiner Entscheidung darüber, ob die Klägerin überhaupt Unfallverletzungen erlitten habe. Da sich der Feststellungsanspruch hinsichtlich weiterer materieller Schäden erkennbar nur auf die weiteren Kosten beziehe, die mit der Schwerhörigkeit einhergingen, sei auch dieser Anspruch unbegründet.
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer zulässigen Berufung. Sie rügt, dass das Landgericht eine völlig unzureichende und fehlerhafte Würdigung der erhobenen Beweise vorgenommen habe. Es habe nicht berücksichtigt, dass vierfach Ärzte aus dem HNO-Bereich zu dem Ergebnis gekommen seien, dass die objektiv gegebene Schwerhörigkeit auf dem Verkehrsunfall beruhte. Die Klägerin habe vor dem Verkehrsunfall keinerlei Hörprobleme gehabt. Nunmehr habe sie eine erhebliche Schwerhörigkeit auf beiden Ohren, die das lebenslange Tragen eines Hörgerätes notwendig mache. Eine alternative Ursache für diese Schwerhörigkeit gebe es nicht. Zudem habe das Landgericht jedenfalls fehlerhaft die Feststellungsanträge abgewiesen. Diese seien auch mit den übrigen Verletzungen begründet worden.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils,