Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Duisburg vom 05. Oktober 2021 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung hinsichtlich Nr. 1 des angefochtenen Urteils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000 EUR abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Im Übrigen kann die Beklagte die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beitreibbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin ist ein Lebensversicherer. Die Beklagte vertreibt Investitionsmöglichkeiten im Bereich der Bauwirtschaft und steht in streitigem Umfange in Beziehung zur X. GmbH. Letztere bieten Versicherungsnehmern einer Lebensversicherung den Ankauf von Ansprüchen aus Lebensversicherungsverträgen, insbesondere von Ansprüchen aus Rückkaufswerten nach Kündigung an.

Anlass des Rechtsstreits ist die Tätigkeit eines Mitarbeiters der Beklagten in einem Beratungstermin bei der Zeugin K., einer Versicherungsnehmerin der Klägerin. Anlässlich des Beratungsgesprächs am 04.12.2017 unterzeichnete die Zeugin K. einen "Zeichnungsschein für Anleihe-Kapital" über 40.000,00 EUR" sowie einen "Zeichnungsschein für Ansparplan mit Grundschuldbesicherung". Des Weiteren unterzeichnete die Zeugin am 11.12.2017 einen die Lebensversicherung mit der Klägerin betreffenden "Kauf- und Abtretungsvertrag" mit der X. GmbH sowie eine "Abtretungsanzeige und Vollmachtserteilung" mit der X. GmbH.

Die Klägerin war der Auffassung, die Beklagte betreibe eine Versicherungsberatung im Sinne des § 34d Abs. 2 Nr. 1 GewO, ohne über die entsprechende Genehmigung zu verfügen, weil sie bei ihren Kunden zwecks Finanzierung der von ihr vertriebenen Anlagen vorhandenes Vermögen, insbesondere Lebensversicherungen, erfrage und den Verkauf von Ansprüchen aus diesen Verträgen bei der X. empfehle und entsprechende Formulare aushändige.

Zudem seien die AGB der X. teilweise unwirksam, weil das Leistungsverweigerungsrecht der Kunden durch die sofort wirksame Abtretung bis zur Kaufpreiszahlung und eine Kontaktaufnahme des Lebensversicherungsunternehmens unmittelbar mit dem Kunden ausgeschlossen seien. Sie hat daher beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen,

a) Versicherungsnehmer von Lebensversicherungsverträgen, insbesondere solchen der Klägerin, rechtlich dahin zu beraten, einen Lebensversicherungsvertrag zur Liquidation des Rückkaufswertes nicht zu kündigen, sondern einen "Kauf- und Abtretungsvertrag" mit einem Dritten abzuschließen, der einen unter dem Rückkaufswert liegenden "Kaufpreis" vorsieht

und/oder

b) beim Vertrieb von Kapitalanlagen an Versicherungsnehmer von Lebensversicherungsverträgen den Versicherungsnehmern formularmäßige Angebotsvordrucke für Kauf- und Abtretungsverträge über Ansprüche aus Lebensversicherungsverträgen, bei denen der Kaufpreis den Rückkaufswert unterschreitet, und formularmäßige Abtretungsanzeigen und Vollmachtserteilungen zur Unterzeichnung vorzulegen, die die folgenden Bestimmungenenthalten:

i) Kauf- und Abtretungsvertrag:

Der Verkäufer ... tritt alle gegenwärtigen und künftigen Rechte und Ansprüche gegenüber seinem Vertragspartner (Versicherungsgesellschaft ...) ... zustehen oder noch zustehen werden, in voller Höhe (und in jedem Umfang) an die X.* GmbH ab, soweit dies nach dem Vertrag und dem Gesetz zulässig ist und diese ohne Zustimmung des Schuldners übertragbar sind."

Der Zedent hat alle gegenwärtigen und künftigen Rechte und Ansprüche, die ihm aus den oben genannten Verträgen gegenüber seinem Vertragspartner (Versicherungsgesellschaft/...), im Folgenden: 'Schuldner' zustehen oder noch zustehen werden, in voller Höhe an [den Aufkäufer] abgetreten, ..."

(ii) "Der Zedent bevollmächtigten [den Aufkäufer] unwiderruflich zu seiner umfassenden Vertretung im Zusammenhang mit der Versicherung/... und dem hierzu ggf. eingerichteten Beitragskonto."

(iii) "Der Zedent weist die .../Versicherungsgesellschaft unwiderruflich an, jeglichen Schriftverkehr im Zusammenhang mit dem .../Versicherung und dem hierzu ggf. eingerichteten Beitragskonto oder Beitragsdepot ab Vertragsannahme durch den [Aufkäufer] ausschließlich mit diesem zu führen;

2. der Beklagten für jeden Fall der Zuwiderhandlung die Festsetzung eines Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 250.000,00 EUR oder einer Ordnungshaft bis zur Dauer von sechs Monaten - zu vollziehen an dem Geschäftsführer der Beklagten A. - anzudrohen;

3. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.348,27 EUR zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die hinreichende Bestimmtheit der Anträge, das Bestehen eines Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien, eine Vermittlungstätigk...

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