Verfahrensgang
LG Mönchengladbach (Urteil vom 04.09.2019; Aktenzeichen 11 O 366/18) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 4.9.2019 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer - Einzelrichterin - des Landgerichts Mönchengladbach wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens
Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt vorbehalten, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche im Zusammenhang mit dem sogenannten "Abgasskandal" geltend. Im April 2013 erwarb der Kläger von der A... einen Porsche Cayenne, Euro 5 mit einem 3,0 l Sechszylinder Dieselmotor (EA897) zu einem Preis in Höhe von 81.050 EUR. Die Beklagte ist die Herstellerin des Fahrzeugs, wobei der streitgegenständliche Motor nicht von ihr, sondern von der B... produziert wurde. In erster Instanz hat der Kläger u.a. die Rückzahlung des Kaufpreises Zug-um-Zug gegen Rückgabe des Fahrzeuges verlangt. Wegen der Einzelheiten wird gem. § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen.
Mit Urteil vom 4.9.2019 hat das Landgericht Mönchengladbach, Einzelrichterin, die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt: Dem Kläger stehe ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte nicht zu. Der Kläger habe trotz gerichtlichen Hinweises nicht ausreichend vorgetragen, dass in seinem Fahrzeug eine Software der behaupteten Art verbaut sei. Hierfür habe er keine konkreten Anhaltspunkte vorgelegt. Es genüge nicht die pauschale Behauptung, die unstreitig betroffenen Motoren seien mit dem vorliegenden Motor vergleichbar. Der behauptete allgemeine Wertverlust von Dieselfahrzeugen genüge nicht, um eine Haftung der Beklagten zu begründen.
Hiergegen richtet sich der Kläger mit der Berufung, in der er im Wesentlichen seine erstinstanzlichen Ausführungen wiederholt. Das Landgericht habe die Ansicht vertreten, er habe nicht ausreichend vorgetragen, dass sein Fahrzeug vom Abgasskandal betroffen sei. Dem könne er sich nicht anschließen. Seine Ansicht werde durch das Landgericht Flensburg bestätigt.
Ob das Fahrzeug von einem Bescheid des KBA betroffen sei, wisse er nicht. Er habe jedenfalls keinen Bescheid bekommen. Dies stehe der Tatsache, dass das Fahrzeug mangelhaft sei nicht entgegen. Es sei davon auszugehen, dass das KBA nach wie vor Rückrufe verhänge. Auch gegen die Beklagte seien Rückrufaktionen wegen unzulässiger Abschalteinrichtungen verhängt worden, so am 22.1.2018 und 2.11.2018. Aus dem von ihm vorgelegten Schreiben des KBA vom 9.9.2019 (Bl. 184) folge, dass das KBA bislang den streitgegenständlichen Motor noch nicht untersucht habe. Aufgrund der immer wieder neuen Rückrufaktionen auch gegen Audi müsse die Beklagte die Funktionsweise der Abgasreinigung darlegen.
Sein Fahrzeug verfüge über einen Euro 5 Dieselmotor, V6-3,0-TDI mit der Bezeichnung EA897. In zahlreichen Varianten dieses Motors seien illegale Abschalteinrichtungen (defeat devices) entdeckt worden. Mehr als 200.000 Autos von VW, Porsche und Audi seien aus diesem Grund zurückgerufen worden. Straßenmessungen der DUH zeigten extreme Stickoxidwerte bei Dieselmodellen der Hersteller Porsche und Audi. Der von Porsche und Audi gemeinsam genutzte Motor EA 897 zeige extrem hohe Stickstof-Emissionen im realen Fahrbetrieb und bei Außentemperaturen von 10 - 14 Grad eine circa 8fache Überschreitung der Grenzwerte. Der getestete Motor sei mit dem Streitgegenständlichen fast identisch und zeitgleich im gleichen Werk gebaut worden. Zudem habe das KBA im November 2019 insgesamt 65.000 Audi- und VW-Modelle mit 3,0 l Motoren der Euro 4 Norm zurückgerufen. Demnach stehe fest, dass der Vorgänger des streitgegenständlichen Motors betroffen sei und der Nachfolger. Es spreche nichts dafür, dass allein der streitgegenständliche Motor nicht betroffen sei.
Mit nachgelassenen Schriftsatz vom 26.11.2020 trägt er weiterhin vor, das Oberlandesbericht Karlsruhe sei im Hinblick auf einen mit dem hier vorliegenden Motor identischen Motor eines Fahrzeuges der Marke Audi der Ansicht, dass ein Sachverständigengutachten einzuholen sei. Im Hinblick auf das Thermofenster müsse die dort beklagte C... vortragen, weshalb dies ausnahmsweise zulässig sei. Das KBA habe dem 16a. Senat des OLG Stuttgart bestätigt, dass der Motor eine Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters enthalte. Dies bestätigte seine Meinung zu einem identischen Motor. Das Schreiben des KBA könne nicht als Beweis dafür genügen, dass das Thermofenster aus Gründen des Motorschutzes gerechtfertigt sei. Hierzu hätte die Beklagte im Einzelnen vortragen müssen. "Versottung und Verlackung AGR Strecken" rechtfertigten ein Thermofenster nicht.
Mit dem 13. Senat des OLG Düsseldorf sei er der Auffassung, da...