Entscheidungsstichwort (Thema)
Dieselskandal: Kein Schadenersatz für im Mai 2016 erworbenen gebrauchten Porsche
Verfahrensgang
LG Kassel (Urteil vom 31.05.2019; Aktenzeichen 7 O 85/18) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 31. Mai 2019 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Kassel wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Das vorliegende Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger nimmt die beklagte Fahrzeugherstellerin auf Schadensersatz in Anspruch, nachdem er am 9. März 2016 bei einem Autohändler einen gebrauchten Pkw der Marke Porsche mit einem von der Beklagten hergestellten 184 kw-Dieselmotor gekauft hat.
Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.
Ergänzend ist Folgendes auszuführen:
Nach Bekanntwerden der Umschaltlogik in Fahrzeugen mit dem Motortyp EA 189 wurden 2016 im Rahmen einer Untersuchungskommission "Volkswagen" auch andere Dieselmotoren aus dem VW-Konzern solcher Abschalteinrichtungen untersucht, unter anderem Fahrzeug mit einem V6-TDI- Motor der Schadstoffklasse Euro 5. In dem Bericht der Untersuchungskommission wurde bestätigt, dass das mit diesem Motor ausgestattete Fahrzeug keine vergleichbare Umschaltlogik aufwies.
Vom 29. November 2019 bis September 2020 führte das Kraftfahrtbundesamt (KBA) ein sogenanntes Anhörungsverfahren zu Fahrzeugen des Typs Porsche Panamera 3.0 V6 Turbodiesel der Schadstoffklasse Euro 5 mit 184 kW wegen deren Emissionsverhaltens durch. Im Zuge dieses Anhörungsverfahrens stellte das KBA nach einer von ihr erteilten amtlichen Auskunft vom 11. September 2020 (vgl. Oberlandesgericht Oldenburg, Beschluss vom 1. Dezember 2020, 11 U 58/20, juris Rn. 5 sowie Anlage BE 1, Band II Blatt 204 ff. der Akten) fest, dass in den Motoren der Fahrzeuge Porsche Panamera V6-TDI Euro 5 Generation 2 keine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut und dementsprechend kein amtlicher Rückruf angeordnet worden sei. Eine Unzulässigkeit für die festgestellten emissionsbezogenen Abschaltstrategien sei nicht festgestellt worden, da umfangreiche Unterlagen des Herstellers zu spezifischen Feldausfällen, verbunden mit entsprechenden Nachweistests, deren Notwendigkeit zur Gewährleistung des Motorschutzes belegten. Damit sei ein Fall des Art. 5 Abs. 2 Satz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 715/2007 gegeben. Es sei keine Nebenbestimmung gemäß § 25 Abs. 2 EG-FGV erlassen worden, die ein unzulässiges Emissionsverhalten der Fahrzeuge betreffe. Jedoch sei die vom Hersteller im Rahmen des Nationalen Forums Diesel vorgeschlagene freiwillige Serviceaktion zur Emissionsverbesserung durch die Motorsteuerungssoftware akzeptiert und entschieden worden, dass diese im Verlauf auf der Grundlage von § 25 Abs. 2 EG-FGV zu überwacht werde (vgl. ebenda).
Zu sogenannten Thermofenstern erklärte das KBA in seiner amtlichen Auskunft vom 11. September 2020, dass die Problematik von umgebungstemperaturgeführten Regelungen dem KBA bei der Zulassung bekannt war. Es sei bereits in einer Kommissionsmitteilung (2008/C 182/08) unter Nr. 8 festgestellt worden, dass Dieselfahrzeuge mit Abgasrückführung bei niedrigen Temperaturen erhöhte NOx-Emissionen verursachen können. In Anerkennung dieses damals vorherrschenden technischen Standes sei in der Durchführungsverordnung 692/2008 unter Art. 3 Abs. 9 festgelegt worden, dass die Prüfung Typ 6 zur Messung von Emissionen bei niedrigen Temperaturen nicht für Dieselfahrzeuge durchzuführen sei. Für Fahrzeuge ohne NOx-Nachbehandlung, wie die in Rede stehenden Porsche Panamera V6 TDI Euro 5, sei ausschließlich festgelegt worden, dass der Hersteller der Typgenehmigungsbehörde Angaben zur Arbeitsweise des Abgasrückführungssystems mache, einschließlich ihres Funktionierens bei niedrigen Temperaturen. Vertiefende technische Anforderungen seien hierzu nicht festgelegt worden (vgl. Anlage BE 1, Band II Blatt 204 der Akten). Eine genaue Beschreibung der Emissionsstrategien sei erst ab dem 16.05.2016 mit der Verordnung (EU) 2016/646 eingeführt worden, also deutlich nach Erteilung der Typgenehmigung für den Porsche Panamera V6 TDI Euro 5. Bei Fahrzeugen des Typs Porsche Panamera EU 5, Baujahr 2013 habe das KBA keine unzulässige Abschalteinrichtung festgestellt und keinen Rückruf angeordnet (vgl. Anlage BE 1, Band II Blatt 205 der Akten). Im Rahmen der Typgenehmigung für dieses Fahrzeug habe nach Angaben des KBA der Hersteller im Beschreibungsbogen zur Abgasrückführung (AGR) folgende Angaben gemacht:
Die AGR-Rate werde durch folgende Parameter hinsichtlich Abgasverhalten und Kraftstoffverbrauch bei U...