Leitsatz (amtlich)
1. Wird ein Steuerberater ggü. seinem Mandanten für eine Bauträgerin als Anlagevermittler tätig, kommt zwischen ihm und seinem Mandanten ein Auskunftsvertrag mit Haftungsfolgen zumindest stillschweigend zu Stande, wenn der Mandant deutlich macht, dass er, auf eine bestimmte Anlageentscheidung bezogen, seine, des Steuerberaters, besonderen Kenntnisse und Verbindungen in Anspruch nehmen will, und der Steuerberater mit der Vermittlungstätigkeit beginnt. Dem steht nicht entgegen, dass die eigentliche Anlageberatung von der Bauträgerin vorgenommen wurde.
2. Offenbart der Steuerberater seinem Mandanten im Rahmen dieses Auskunftsvertrages nicht das ihm vom Bauträger erteilte Provisionsversprechen, verletzt er schon allein deshalb seine vertraglichen Pflichten.
Verfahrensgang
LG Wuppertal (Urteil vom 26.05.2004; Aktenzeichen 3 O 179/03) |
Tenor
1. Die Berufung des Beklagten gegen das am 26.5.2004 verkündete Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des LG Wuppertal wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Beklagten zur Last.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger nimmt den beklagten Steuerberater wegen mangelhafter Auskunft bzw. Beratung im Zusammenhang mit einer Anlagevermittlung bzw. Anlageberatung auf Schadensersatz in Anspruch.
Wegen der Einzelheiten wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.
Das LG hat nach Beweisaufnahme der Klage im wesentlichen stattgegeben und zur Begründung ausgeführt:
Der Beklagte habe Nebenpflichten aus seinem mit dem Kläger geschlossenen Steuerberatervertrag verletzt, weil er es unterlassen habe, diesen vor einer Anlage in eine Eigentumswohnung der Seniorenresidenz F zu warnen und darüber aufzuklären, dass er für die Vermittlung des Verkaufs von Eigentumswohnungen Provisionen erhalte. Es könne dahinstehen, ob der Beklagte dem Kläger bereits 1999 eine Anlage vermittelt habe. Es reiche aus, dass der Beklagte Anfang Januar 2000 von dem inzwischen rückabgewickelten Kaufvertrag aus dem Jahre 1999 und auch davon Kenntnis erlangt habe, dass der Kläger erneut den Versuch unternehmen wollte, eine Wohnung zu erwerben. Selbst wenn der Beklagte anlässlich dieses Gesprächs lediglich mit der Erstellung einer Steuererklärung beauftragt worden sein sollte, hätte er die vertragliche Nebenpflicht gehabt, vor dem beabsichtigten Wohnungserwerb zu warnen. Das Risiko sei für den Beklagten offensichtlich gewesen, da er bereits 1998 5 Wohnungen erworben hatte und das Bauvorhaben längst ins Stocken geraten war. Noch deutlicher und drängender hätte der Beklagte Anfang Januar 2001 auf die Risiken hinweisen müssen, und zwar auch dann, wenn zu dieser Zeit keine Objektberatung stattgefunden habe. Des Weiteren hätte der Beklagte den Kläger über seine Provisionseinnahmen informieren müssen. Die Pflichtverletzungen des Beklagten seien schuldhaft und auch kausal für den Wohnungskauf gewesen. Der Erwerb der Eigentumswohnung stelle sich für den Kläger schon allein auf Grund der Bauverzögerung als Schaden dar. In Anwendung des Rechtsgedankens des § 255 BGB sei der Beklagte zur Erstattung des Kaufpreises nur Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte des Klägers gegen die Firma I.-C. verpflichtet. Der Beklagte habe dem Kläger außerdem die an die BHW geleisteten Zinsraten, die Erwerbskosten und die Kostenrechnung seiner Prozessbevollmächtigten v. 27.2.2003 zu ersetzen. Ein Mitverschulden sei dem Kläger nicht anzulasten.
Der Beklagte hat Berufung eingelegt und zur Begründung ausgeführt:
Das angefochtene Urteil beruhe auf prozessualen Fehlern, einer unzureichenden Beweiswürdigung und der Verkennung des Umfangs der Pflichten eines Steuerberaters. Seine Tätigkeit sei ausschließlich steuerberatender Natur gewesen und habe sich auf 2 Gespräche, nämlich im Januar 2000 und Januar 2001 beschränkt. In den Erwerb der Wohnung sei er überhaupt nicht eingeschaltet gewesen. Ohne Auftrag sei er nicht gehalten gewesen, Ratschläge zur Wirtschaftlichkeit einer Anlagemöglichkeit zu geben. Es gehe nicht an, ein Beratungsverhältnis allein daraus abzuleiten, dass der Steuerberater zur Anlageentscheidung des Mandanten schweigt. Die Mitteilung einer Provisionsabrede sei nicht geboten gewesen, weil es eine solche bezüglich der Immobilie des Klägers nicht gegeben habe. Das LG habe nicht näher begründet, inwieweit die Anlage beim letzten Gespräch im Januar 2001 überhaupt "schadensgeneigt" gewesen sein könnte, zumal der Zeuge P bekundet habe, dass die wirtschaftliche Situation des Projektes im Jahre 2001 noch keinen Anlass zu Beanstandungen gegeben habe. Soweit das LG die Auffassung vertreten habe, der Beklagte habe eine Nebenpflicht aus dem Steuerberatervertrag verletzt, hab...