Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Aktenzeichen 37 O 24/18 (EnW)) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 6. Juni 2019 verkündete Teil-Urteil der 7. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf - Az.37 O 24/18 [EnW] unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagte wird verurteilt,
1.1 dem Kläger Auskunft darüber zu erteilen, welche Gewinne sie seit dem 28. September 2014 dadurch erzielt hat, dass sie die im Verbotstenor zu 1a) und 1b) sowie zu 2a) und 2b) des Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 9. Dezember 2015, Az. 12 O 177/14, untersagten Handlungen gegenüber Verbrauchern vorgenommen hat,
1.2 dem Kläger für den Auskunftszeitraum ab 28. September 2014 Rechnung zu legen und ihm in monatlich nach Kalendermonaten aufgeschlüsselter und chronologisch geordneter und übersichtlicher Aufstellung insbesondere mitzuteilen,
1.2.1 die Zeiträume
- während derer gegenüber Verbrauchern in der im Verbotstenor zu 1a) und 2a) des Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 9. Dezember 2015, Az. 12 O 177/14, beschriebenen Weise, Preisänderungen mitgeteilt wurden,
- während derer sich die Beklagte gegenüber Verbrauchern in der im Verbotstenor zu 2a) und 2b) des Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 9. Dezember 2015, Az.12 O 177/14 beschriebenen Weise auf Preiserhöhungen berufen hat,
- in denen die Beklagte aufgrund der im Verbotstenor zu 1a), 1b) und 2a) und 2b) des Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 9. Dezember 2015, 12 O 177/14, beschriebenen Handlungen einseitig erhöhte Preise von den Verbrauchern vereinnahmt hat
1.2.2 die Anzahl sowie die Bezeichnung der konkreten Verbraucher mit Name und Anschrift der Lieferstelle,
- denen beabsichtigte Preisänderungen in der im Verbotstenor zu 1a) und 2a) des Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 9. Dezember 2015, Az. 12 O 177/14 beschriebenen Weise mitgeteilt wurden,
- denen gegenüber sich die Beklagte in der im Verbotstenor zu 1b) und 2b) des Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 9. Dezember 2015, Az. 12 O 177/14 beschriebenen Weise mitgeteilt wurden,
- die aufgrund der im Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 9. Dezember 2015, Az. 12 O 177/14, im Verbotstenor zu 1a; 1b) und 2a), 2b) beschriebenen Handlungen höheren Preise an die Beklagte bezahlt haben,
1.2.3 welche Mehreinnahmen in welcher Höhe die Beklagte aufgeschlüsselt nach Kalendermonaten in den nach Ziff. 12.2 lit. a) anzugebenen Zeiträumen durch die Vereinnahmung einseitig erhöhter Strom- oder Gaspreisentgelte gegenüber den vorhergehenden bisherigen Preisen von den nach Ziff. 1.2 lit. b) anzugebenden Verbrauchern im Auskunftszeitraum erzielt hat,
1.2.4 welche nach § 10 Abs. 2 Satz 1 UWG abzugsfähigen Leistungen sie auf Grund der Zuwiderhandlungen gegen die im Verbotstenor zu 1a) und 1b) sowie zu 2a) und 2b) des Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 9. Dezember 2015, Az. 12 O 177/14, untersagten Handlungen an Dritte oder an den Staat erbracht hat.
1.3 Die Beklagte kann die Rechnungslegung und Auskunft hinsichtlich der Identität der einzelnen Abrechnungsfälle gegenüber einem vom Kläger zu bezeichnenden, zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer vornehmen, sofern sie die Kosten seiner Einschaltung trägt und gleichzeitig ermächtigt und verpflichtet, dem Kläger auf Antrag mitzuteilen, ob in der Rechnungslegung ein oder mehrere bestimmte Abrechnungsfälle enthalten sind.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
4. Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung zu 1. des Tenors durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 25.000,00 EUR abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung hinsichtlich der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
A. Der Kläger ist ein in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragener, rechtsfähiger Verbraucherschutzverein. Die Beklagte ist ein bundesweit tätiger Strom- und Gaslieferant, der Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung (sog. "Sonderkunden") mit Strom und Gas unter verschiedenen Vertriebsmarken beliefert. Im Frühjahr 2014 informierte die Beklagte ihre Gaskunden der Marken "A." und "B." sowie ihre Stromkunden der Marke "A." per Email über Preiserhöhungen (Anlagen K 3 bis K 5). Der Kläger mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 15. April 2014 (bzgl. der an Stromkunden gerichteten Email) bzw. vom 20. Mai 2014 (bzgl. der an Gaskunden gerichteten Email) erfolglos ab, weil er der Auffassung war, die in den Emails enthaltenen Preiserhöhungen seien intransparent. Auf die sodann erhobene Klage des Klägers verurteilte das Landgericht Düsseldorf die Beklagte m...