Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Urteil vom 09.12.2015)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 09.12.2015 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des LG Düsseldorf wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung hat die Beklagte zu tragen.

Dieses Urteil und das angefochtene, soweit es zu Lasten der Beklagten ergangen ist, sind vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I. Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.

Durch dieses hat das LG sein Versäumnisurteil vom 17.06.2015 teilweise aufgehoben und unter Abweisung der Klage im Übrigen dahingehend neu gefasst, dass

1. die Beklagte verurteilt wurde, es im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern in Bezug auf Gaslieferungsverträge mit Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung (Sonderkunden) zu unterlassen:

a. bei beabsichtigter Gaspreiserhöhungen, wenn diese in Mitteilungen angekündigt werden, die auch andere Informationen enthalten - wie in der als Anlage K 3 und K 4 ersichtlichen oder in inhaltsgleichen E-Mails-, nicht gleichzeitig deutlich hervorgehoben auf die beabsichtigte Änderung des Gaspreises oder einzelner Gaspreisbestandteile des bestehenden Gasliefervertrags und auf das im Zusammenhang mit der Preisänderung bestehende Sonderkündigungsrecht des Verbrauchers hinzuweisen

und/oder

b. sich gegenüber Gaskunden auf Preiserhöhungen zu berufen, die in Mitteilungen - in denen auch andere Informationen enthalten sind, wie in den als Anlage K 3 und K 4 ersichtlichen oder inhaltsgleichen E-Mails - angekündigt wurden, ohne dass gleichzeitig deutlich hervorgehoben auf die beabsichtigte Änderung des Gaspreises oder einzelner Gaspreisbestandteile des bestehenden Gasliefervertrags und auf das im Zusammenhang mit der Preisänderung bestehende Sonderkündigungsrecht des Verbrauchers hingewiesen war;

2. die Beklagte verurteilt wurde, es im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern in Bezug auf Stromlieferungsverträge mit Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung zu unterlassen:

a. bei beabsichtigter Strompreiserhöhungen, wenn diese in Mitteilungen angekündigt werden, die auch andere Informationen enthalten - wie in der als Anlage K 5 ersichtlichen oder in inhaltsgleichen E-Mails-, nicht gleichzeitig deutlich hervorgehoben auf die beabsichtigte Änderung des Strompreises oder einzelner Strompreisbestandteile des bestehenden Stromliefervertrags und auf das im Zusammenhang mit der Preisänderung bestehende Sonderkündigungsrecht des Verbrauchers hinzuweisen

und/oder

b. sich gegenüber Stromkunden auf Preiserhöhungen zu berufen, die in Mitteilungen - in denen auch andere Informationen enthalten sind, wie in den als Anlage K 5 ersichtlichen oder inhaltsgleichen E-Mails - angekündigt wurden, ohne dass gleichzeitig deutlich hervorgehoben auf die beabsichtigte Änderung des Stromliefervertrags und auf das im Zusammenhang mit der Preisänderung bestehende Sonderkündigungsrecht des Verbrauchers hingewiesen war.

Zur Begründung der Verurteilung, die außerdem noch die Zahlung von außergerichtlicher Kosten in Höhe von 400,- EUR nebst näher bezeichneter Zinsen zum Gegenstand hat, hat das LG ausgeführt, der zulässige Einspruch habe im tenorierten keinen Erfolg, da die Klage insoweit zulässig und begründet sei. Der Unterlassungsanspruch ergebe sich sowohl in Bezug auf Gaslieferverträge als auch in Bezug auf Stromlieferverträge aus § 2 Abs. 1 Satz 1 UKlaG i.V.m. § 41 Abs. 3 Satz 1 EnWG. Die Versendung der streitgegenständlichen Emails (Anlagen K 3 - K 5) durch die Beklagte stelle eine Zuwiderhandlung in anderer Weise als durch Vewendung oder Empfehlung allgmeiner Geschäftsbedingungen gegen Vorschriften dar, die dem Schutze der Verbraucher dienen. Das Bestreiten der Beklagten mit Nichtwissen im Hinblick auf den mehrfachen Emailversand an Verbraucher sei unerheblich, da die Voraussetzungen des § 138 Abs. 4 ZPO nicht erfüllt seien und sich die Beklagte in Widerspruch zu unstreitigem Sachvortrag setze. Unstreitig beliefere die Beklagte Haushaltskunden mit Strom und Gas. Dass sie auch Gewerbekunden beliefere, behaupte die Beklagte selber nicht. Ebenfalls unstreitig sei, dass die Beklagte mit ihren Kundern per Email kommuniziere. In den streitgegenständlichen Emails ließen sich auch gezielte, auf Verbraucher zugeschnittene Informationen finden. Dies alles biete in der Gesamtschau einen ausreichenden Anknüpfungspunkt für den Emailversand an Verbraucher. Es sei der Beurteilung auch zugrunde zu legen, dass die Emails von der Beklagten versandt worden seien. Auch insoweit sei das Bestreiten der Beklagten mit Nichtwissen nicht ausreichend. Zwar ließen die Emails keine Kundennamen oder -nummern erkennen. Sie wiesen jedoch ausreichend Anhaltspunkte (Zeitpunkt der Versendung, Adresse von der aus versandt wurde) auf, die es der Beklagten ermöglichten, sich zu erkundigen, ob die Emails aus ihrem Hause stammen. Es liege auch ein Verstoß gegen § 41 Abs. 3 Satz 1 EnWG vor. Der Anwendungsbereich des § 41 Abs. 1 EnWG sei eröffnet. Auch werde i...

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